0505

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
US.2025.6
Entscheiddatum
14. Mai 2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Schlagworte
Berichtigung Schreibfehler Kanzleifehler Vertrauensschutz Rechtssicherheit Interessenabwägung
Verwendete Erlasse
Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung (SR 101) Art. 9 Bundesverfassung § 86a Verwaltungsrechtspflegegesetz (LS 175.2)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ist ein Schreib- bzw. Kanzleifehler für die Betroffenen nicht offensichtlich und sofort erkennbar, sind die Regeln über den Widerruf von Verfügungen anwendbar. Der Widerruf muss im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen. Ist eine Verfügung bereits rechtskräftig, ist nicht von Bedeutung, ob die Betroffenen bereits nachteilige Dispositionen getätigt haben.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Die Eltern von X beantragten bei der Schulverwaltung Z, ihre Tochter X sei im Schuljahr 2025/26 in eine vierte Klasse im Schulhaus A einzuteilen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 wurde X der Schuleinheit B zugeteilt. Gleichentags stellten die Eltern ein Gesuch um Neubeurteilung und beantragten erneut die Einteilung von X ins Schulhaus A. An ihrer Sitzung vom 11. März 2025 beschloss die Schulpflege Z was folgt: «An der Zuteilung von X in eine 4. Primarklasse im Schulhaus C wird aus schulorganisatorischen Gründen festgehalten.». Mit Verfügung vom 3. April 2025 hob der Schulpräsident den Beschluss der Schulpflege vom 11. März 2025 auf und verfügte was folgt: «An der Zuteilung von X in eine 4. Primarklasse im Schulhaus B wird aus schulorganisatorischen Gründen festgehalten.» Gegen die Verfügung vom 3. April 2025 erhoben die Eltern von X mit Eingabe vom 11. April 2025 Rekurs. Sie beantragen die definitive Zuteilung ihrer Tochter ins Schulhaus A oder wahlweise C. In ihrer Vernehmlassung brachte die Schule vor, die Schuleinheit A sei schon voll und die Schuleinheit C komme nicht in Frage, da die Mutter von X dort im Hort arbeite.

Erwägungen:

1. [Prozessgeschichte]

2. [Eintreten]

3.1 [Ausführungen der Rekurrenten]

3.2 [Vernehmlassung der Schulpflege]

3.3.1
Schreib- und Kanzleifehler können grundsätzlich von Amtes wegen berichtigt werden. Eine Berichtigung von solchen Kanzleifehlern ist zulässig, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und soweit sie mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes im Einklang steht. Erforderlich ist, dass sich das Versehen nachträglich ohne Weiteres feststellen und berichtigen lässt. Sicher zulässig ist die Berichtigung von Orthographie- und anderen Schreibfehlern und von Rechnungsfehlern, jedenfalls soweit der Rechnungsfehler aus der Verfügung selber hervorgeht. Dadurch wird eine Verfügung nicht geändert, sondern klargestellt. In den übrigen Fällen sind die Regeln über den Widerruf von Verfügungen anwendbar (Häfelin/Mül¬ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A. 2020, Rz. 1221; Bertschi, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 27).

Gemäss Darstellung der Schule habe es sich bei der Zuteilung zur Schule C im Beschluss vom 11. März 2025 um einen Kanzleifehler gehandelt, welcher mit der angefochtenen Präsidialverfügung vom 3. März 2025 berichtigt worden sei. Dies erscheint plausibel, wurde doch den Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Februar 2025 mitgeteilt, X werde in die Schuleinheit B eingeteilt, und dann mit Beschluss vom 11. März 2025 an der Zuteilung von X «festgehalten». Es ist daher davon auszugehen, dass das Schulhaus C tatsächlich nur versehentlich in die Beschlussvorlage eingesetzt wurde. Auch wenn aber die Formulierung im Beschluss, es werde an der Einteilung «festgehalten», im Gesamtzusammenhang etwas seltsam erscheint, konnten die Rekurrenten als Laien nicht erkennen, dass hier ein Kanzleifehler vorlag. Zum einen wurde die Schuleinheit B im Beschluss vom 11. März 2025 nirgends erwähnt. Zum anderen hatten sich die Rekurrenten mit ihrem Gesuch um Neubeurteilung vom 3. Februar 2025 gegen eine Einteilung in die Schuleinheit B zur Wehr gesetzt. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie davon ausgingen, dass ihre Tochter nun (trotz der Anstellung der Rekurrentin) ins Schulhaus C eingeteilt worden sei, zumal die Familie im Einzugsgebiet des Schulhauses C wohnt.

Da es sich somit nicht um einen einfachen Schreibfehler handelte, welcher offensichtlich und sofort erkennbar gewesen wäre, hätte nach den Regeln über den Widerruf von Verfügungen vorgegangen werden müssen. Auch der Widerruf muss im Einklang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1216).

3.3.2
Auf Vertrauensschutz kann sich berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen, und gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Beim Widerruf rechtskräftiger Verfügungen ist der Vertrauensschutz allerdings auch zu beachten, ohne dass die Betroffenen bereits nachteilige Dispositionen getroffen haben. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind, können sich Private nicht darauf berufen, falls ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 654, 659, 661).

Wie bereits ausgeführt, konnten die Rekurrenten die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses vom 11. März 2025 nicht erkennen und hätten ihn auch nicht erkennen müssen. Sie fochten diesen denn auch nicht an, sondern fanden sich mit der Einteilung ihrer Tochter ins Schulhaus C ab. Auch die Schule erkannte den Fehler offenbar erst relativ spät. Als die Präsidialverfügung vom 3. April 2025 erlassen wurde, war der Beschluss vom 11. März 2025 bereits in Rechtskraft erwachsen. Unter diesen Umständen ist nicht von Bedeutung, ob die Rekurrenten gestützt auf den Beschluss vom 11. März 2025 bereits nachteilige Dispositionen getroffen haben oder nicht. Anzumerken ist aber immerhin, dass sich X emotional bereits auf den Besuch des Schulhauses C eingestellt hat.

Es stehen sich somit das Interesse der Rekurrenten am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit und das Interesse der Schule an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber.

Das Schulhaus C ist zwar nicht die erste Wahl der Rekurrenten, es liegt aber deutlich näher am Wohnort der Familie als die Schuleinheit B, und bis dorthin sind keine dunklen Fusswege zu begehen, sondern nur öffentliche Strassen, welche gut beleuchtet sind. Sodann wohnt die Familie im Einzugsgebiet des Schulhauses C, so dass X dort ihr bekannte Kinder aus der Umgebung antreffen wird, während sie in der Schuleinheit B niemanden kennt. Es ist daher verständlich, dass X aufgrund des verfügten erneuten Wechsels psychisch belastet ist. Insgesamt haben die Rekurrenten und X ein erhebliches Interesse daran, dass X’s Einteilung ins Schulhaus C aufrechterhalten bleibt.

Das Anliegen der Schule, dass Kinder nicht in dasjenige Schulhaus eingeteilt werden, wo ein Elternteil arbeitet, ist aufgrund möglicher Interessenskonflikte grundsätzlich ebenfalls nachvollziehbar. Vorliegend wird allerdings die Rekurrentin ab dem neuen Schuljahr nur noch im Hort arbeiten und keine Klassenassistenzen mehr übernehmen. X wird den Hort nicht besuchen, so dass sich die Rekurrentin nicht beruflich mit ihr befassen muss. Die Rekurrentin hat als Hortmitarbeiterin auch keinen engen Kontakt mit den Lehrpersonen. Damit sind keine wesentlichen Interessenskonflikte zu erwarten. Das Interesse der Schule an der korrekten Umsetzung ihrer Richtlinien und damit einer Umteilung von X ins Schulhaus B erscheint unter diesen Umständen gering. Weitere Gründe für eine Umteilung in die Schuleinheit B, wie beispielsweise, dass die Klassen voll sind, bringt die Schule nicht vor.

Das Interesse der Rekurrenten an der Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 11. März 2025 überwiegt damit das Interesse der Schule an der Durchsetzung ihrer Richtlinien. Sie sind damit in ihrem Vertrauen zu schützen, und die Verfügung vom 3. April 2025 ist aufzuheben.

Eine Einteilung ins Schulhaus A kommt hingegen nicht in Frage, da das entsprechende Gesuch der Rekurrenten bereits mit dem Beschluss der Schulpflege vom 11. März 2025 abgewiesen wurde und dieser Beschluss – wie erwähnt – in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann weist die Schule darauf hin, dass diese Schuleinheit voll sei.

3.4 […]

3.5 In diesem Sinn ist der Rekurs überwiegend gutzuheissen; auf den Antrag auf Einteilung ins Schulhaus A ist nicht einzutreten.

4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]

5. [Aufschiebende Wirkung]

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