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Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
X, welche bei Kindergarteneintritt knapp vier Jahre alt sein wird, wurde von der Schulpflege Z mit Beschluss vom 14. April 2025 auf das Schuljahr 2025/26 in den rund 1'000 Meter entfernten Kindergarten A eingeteilt. Mit ihrem Rekurs vom 15. Mai 2025 beantragen die Eltern Einteilung in den näher gelegenen Kindergarten B. Sie machen geltend, der Weg in den Kindergarten A sei zu lang und zu gefährlich. X habe zudem keine Nachbarskinder, mit denen sie den Weg laufen könne.
Erwägungen:
1. [Prozessgeschichte]
2. [Eintreten]
3.1 [Ausführungen der Rekurrenten und der Schulpflege]
3.2-3 […]
3.4.1
Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (§ 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Im Kindergarten darf die Klassengrösse in der Regel 21 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 lit. a VSV).
Fällt die Schulpflege einen Zuteilungsentscheid, hat sie mit Blick auf den Schulweg zwingend Folgendes zu berücksichtigen: Art. 19 BV gewährleistet in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zur Garantie eines ausreichenden Unterrichts gehört unter anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert ist. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes.
Was die Länge des Schulwegs betrifft, so gilt gemäss Rechtsprechung eine halbe Stunde Fussmarsch bzw. eine Distanz von rund 1.4 km für Kinder im Kindergartenalter als zumutbar. Für Erstklässlerinnen und Erstklässler gilt ein Schulweg von bis zu 40 Minuten als zumutbar. Bei einer Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h für diese Altersgruppe liegt die zumutbare Distanz bei etwas über 2 Kilometern. Für ältere Kinder gelten rund 2.5 km als zumutbar. Sofern ein Velo benützt werden kann, sind 5 km noch hinzunehmen. Diese Obergrenzen sind jedoch zu relativieren, wenn der Schulweg mehr als zweimal täglich zu bewältigen ist oder zusätzliche Erschwernisse hinzukommen. Allfällige Höhendifferenzen werden im Kanton Zürich nicht in Leistungskilometer umgerechnet, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beschwerlichkeit berücksichtigt (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A. 2003, S. 227; Kägi-Diener/Bernet, in St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. A. 2023, Art. 19 N. 80 ff.; VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.530, E. 4.1; 21. November 2018, VB.2018.430, E. 5.1.2; 28. September 2023, VB.2023.442, E. 6.3).
Indizien für die Gefährlichkeit eines Weges sind Strassen ohne Trottoirs, insbesondere wenn es sich um enge Durchgangsstrassen mit grösserem Verkehrsaufkommen, mit Lastwagenverkehr oder mit unübersichtlichen Kurven handelt; Übergänge über belebte Strassen ohne Lichtsignale; längere Partien durch einsame Wälder. In städtischen Verhältnissen werden an das richtige Verhalten der Kinder im Verkehr höhere Anforderungen gestellt als auf dem Land (Plotke, S. 229 f.).
Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt diesfalls über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (VGr, 23. November 2016, VB.2016.474, E. 3.1 m.w.H.).
Schliesslich besteht weder ein Anspruch auf Zuteilung zum nächstgelegenen Schulhaus, noch auf Zuteilung von Geschwisterkindern zum selben Schulhaus oder auf gemeinsames Zurücklegen des Schulwegs von befreundeten oder verwandten Kindern (VGr, 23. November 2016, VB.2016.474, E. 3.8 und 3.10; Kägi-Diener, Art. 19 N. 59).
3.4.2
Gemäss Schulpflege beträgt die Länge des Schulwegs für X 864 Meter; die Rekurrenten gehen von 950 bis 1'000 Metern aus. Auch die Plattform search.ch gibt den Weg mit 1'000 Metern an. Diese Länge ist auch einem jungen Kindergartenkind wie X zumutbar.
Der Weg führt [über Quartierstrassen mit Trottoir und Fusswege], über die Y-Landstrasse [und über weitere Quartierstrassen mit Trottoir und Fusswege] zum Kindergarten A. Abgesehen vom Übergang über die Y-Landstrasse sind keine gefährlichen Stellen ersichtlich. Die Rekurrenten bringen denn auch nur ganz allgemein vor, der Schulweg sei auch auf den Nebenstrassen gefährlich, ohne dies näher zu konkretisieren.
Der Übergang über die Y-Landstrasse wird über Mittag mit Lotsen gesichert. Die Schulpflege anerkennt damit, dass dieser Übergang gefährlich ist. Weshalb am Morgen keine Lotsen eingesetzt werden, ist damit nicht nachvollziehbar. Die Schulpflege ist daher anzuweisen, diesen Übergang auf das neue Schuljahr hin auch am Morgen durch Lotsen abzusichern. In diesem Sinne ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Sinnvollerweise sollte auch am Nachmittag nach Schulschluss ein Lotsendienst eingerichtet werden; da aber X im 1. Kindergartenjahr am Nachmittag noch keinen Unterricht hat, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens.
Mit dieser zusätzlichen Massnahme ist der Schulweg für X sowohl von der Länge als auch von der Sicherheit her zumutbar. Die Rekurrenten haben die Möglichkeit, den Weg mit X in den Sommerferien in ihrer Freizeit einzuüben, so dass X zu Schulbeginn keine Begleitung mehr benötigt. Insofern ist auch nicht von Bedeutung, ob die Grossmutter den Weg bewältigen kann oder nicht. Immerhin könnte diese X zum Schuljahresbeginn noch einen Teil des Weges begleiten. Auch ist der Schulpflege beizupflichten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Rekurrenten die neu zugezogene Familie gegenüber noch nicht kennengelernt haben. Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf Einteilung ins selbe Schulhaus wie die Freundinnen.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die beiden Klassen im Kindergarten B bereits jetzt höhere Schülerzahlen aufweisen als die anderen Kindergärten. Von einer Umteilung von X ist daher auch abzusehen, um das Betreuungsverhältnis für die Kinder im Kindergarten B nicht noch zusätzlich zu verschlechtern. Auch X selbst wird im Übrigen von einer etwas kleineren Klasse im Kindergarten A profitieren.
Der Hauptantrag auf Umteilung von X in den Kindergarten B ist damit abzuweisen.
4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]
5. [aufschiebende Wirkung]
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