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Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 16. Juni 2025 teilte die Schulpflege Z den Schüler A ab Schuljahr 2025/26 in die Klasse 4b im Schulhaus X ein. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern von A mit Eingabe vom 23. Juni 2025 Rekurs. Sie beantragen Umteilung von A in die Klasse 4a.
Erwägungen:
1. [Prozessgeschichte]
2.1
Die Zuständigkeit des Bezirksrates zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 75 Abs. 1 VSG. Der Rekurs wurde fristgerecht erhoben (§ 22 VRG).
2.2
Die Rekurrenten beanstanden den Schulweg nicht. Sie beantragen einzig Umteilung ihres Sohnes in eine andere Klasse desselben Schulhauses. Sie machen geltend, entgegen der Annahme in der Ablehnung sei es nie ihr Anliegen gewesen, dass A unbedingt mit seinem besten Freund zusammenkomme.
Was ihn jedoch sehr belaste, sei, dass in der zugeteilten Klasse 4b keine seiner vertrauten Bezugspersonen sei und ihn die neue Gruppierung gewisser Schüler stark verunsichere. Durch die Neudurchmischung der bisherigen Klassen entstehe eine Konstellation aus Kindern seiner eigenen sowie der bisherigen Parallelklasse, die ihn emotional sehr belaste. Er habe sich in der Vergangenheit bereits von einzelnen dieser Kinder wiederholt ausgegrenzt oder geplagt gefühlt. Die Vorstellung, in einer solchen Gruppenkonstellation täglich lernen zu müssen, löse bei A grosse Verunsicherung und Unruhe aus. Er schlafe schlecht, ziehe sich zurück und habe seine Freude an der Schule verloren.
2.3
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird.
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Massgebend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie ist, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Rechtsposition vorliegt.
Massnahmen wie die Zuteilung zu einer Schule, die Festlegung der Unterrichtszeiten oder aber die Einteilung in eine bestimmte Klasse werden im Schrifttum und in der Rechtsprechung grundsätzlich als Verwaltungsakte (schul-)organisatorischer Natur eingestuft, die von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind; gleichzeitig ist aber (mit Blick auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV) allgemein anerkannt, dass die betreffenden Massnahmen dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden können, wenn sie in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingreifen, bzw. wenn es um die Rechtsstellung der Schülerinnen bzw. Schüler geht oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt werden, die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchen verbunden sind.
Das Verwaltungsgericht bejahte daher etwa im Jahr 2013 die Anfechtbarkeit des Beschlusses einer Schulleitung, einen Zweitklässler aus seiner angestammten Schulklasse in eine Mehrjahrgangsklasse umzuteilen, nachdem diese Massnahme nach fachärztlicher Auffassung mit erheblichen Nachteilen für die seelische und schulische Entwicklung des Schülers verbunden gewesen wäre. Mit Urteil vom 1. September 2020 erwog das Verwaltungsgericht zudem, dass die (Erst-)Zu- bzw. Einteilung eines vor wenigen Monaten in die Schweiz eingereisten Kindes in die kognitiv am wenigsten anspruchsvolle Abteilung einer 2. Sekundarklasse nicht als eine rein interne schulorganisatorische Anordnung einzustufen sei, sondern individuell schützenswerte Rechtspositionen des Jugendlichen tangiere, sodass diesem bzw. seinen Eltern im Bestreitungsfall eine Anfechtungsmöglichkeit offenstehen müsse.
Die blosse Zuteilung eines Kindes zu einer bestimmten Klasse (gleicher Art) innerhalb desselben Schulhauses vermag jedoch in der Regel die erforderliche Schwelle der Eingriffsintensität nicht zu erreichen (zum Ganzen: VGR, 31. August 2023, VB.2023.387, E. 2, m.w.H.).
Die Rekurrenten machen lediglich geltend, A habe sich in der Vergangenheit von einzelnen Kindern, die nun ebenfalls seine neue Klasse besuchen würden, ausgegrenzt und geplagt gefühlt, machen dazu aber keine konkreteren Angaben. Eine eigentliche Mobbing-Situation wird nicht geltend gemacht. Sodann ist es gemäss § 6 Abs. 2 VSG gerade erwünscht, dass nach der 3. Klasse die Zusammensetzung der Klasse und die Klassenlehrperson wechselt. Die dadurch entstehende Verunsicherung erreicht vorliegend insgesamt nicht die Eingriffsintensität, welche für ein Eintreten auf den Rekurs erforderlich wäre.
Damit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.4 […]
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten (Plüss, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 10 N. 56).
4. [aufschiebende Wirkung]
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