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Zusammenfassung:
Das Gesuch um Ausnahmefahrbewilligung für eine mit Verbot belegte Strasse wurde durch die Gemeinde abgelehnt, da die Rekurrentin die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt. Das Statthalteramt schützt den Entscheid der Gemeinde.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Da die Baudirektion für den Ausbau der Hauptstrasse H. lokale Umteilungen realisiert hatte, verfügte die Gemeinde L., um übermässigen Schleichverkehr zu vermeiden, Fahrverbote auf diversen Gemeindestrassen zwischen der Gemeinde K. und L. In der amtlichen Publikation wurde festgehalten, dass Ausnahmebewilligungen beim Gemeinderat L. zu beantragen seien. Diese würden lediglich an Personen erteilt, die entweder in K. oder L. wohnen und ihren Arbeitsort in einer der beiden Gemeinden haben oder anderweitig einen zwingenden Grund für das Befahren der gesperrten Strassen nachweisen können.
Die Rekurrentin wohnt in der Gemeinde K. und stellte bei der Gemeinde L. ein Gesuch um Fahrbewilligung für die mit Fahrverboten belegten Strassen. Die Gemeinde wies das Gesuch ab, mit der Begründung, die Gesuchstellerin erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht, da sie nicht in L arbeite oder einen anderweitigen zwingenden Grund für das Befahren der gesperrten Strasse habe. Die Rekurrentin erhob, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, gegen den Beschluss des Gemeinderats L. einen Rekurs. Sie begründet in ihrem Rekurs zusammengefasst und im Wesentlichen, sie sei in K. wohnhaft und habe regelmässig die mit Fahrverboten belegten Strassen benutzt, um ihr Kind zur Waldspielgruppe nach O. und für sportliche Aktivitäten ins Sportzentrum in O. zu bringen. Ferner erledige sie ihre Einkäufe, Arztbesuche etc. in O. Da sie sich seit ca. einem Jahr ausserorts, mithin auf schnelleren und verkehrsreicheren Strassen (80er Zone und Autobahn) unsicher fühle und Angstzustände bekomme, sei sie aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen, Gemeindestrassen zu nutzen. Ihre Fahreignung und Fahrkompetenz sei indessen nicht eingeschränkt, da die Tatsache, dass sie gegenwärtig Schnellstrassen meide, lediglich auf eine vorsichtige Fahrweise hindeute, die ihrem Sicherheitsbedürfnis entspreche. Auch die Ärzte hätten keine Einschränkungen bezüglich ihrer Fahreignung festgestellt.
Es sei zutreffend, dass zwar auch die mit Fahrverboten belegten Strassen ausserorts liegen und grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h befahren werden dürften. Allerdings handle es sich hierbei um sehr ruhige, wenig befahrene Strassen, deren Sicht- und Strassenverhältnisse eine Befahrung mit 80 km/h faktisch unmöglich machten. Beide Strassen würden durch Waldgebiete verlaufen, was schlechte Sichtverhältnisse mit sich bringe. Zudem seien die Strassen kurvig und schmal, sodass entgegenkommende Fahrzeuge nur mit stark reduzierter Geschwindigkeit sicher passiert werden könnten. Die Fahrweise und Geschwindigkeit seien somit zwingend den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, wie es Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) vorschreibe. Die Rekurrentin strebe nicht an, generell nur Neben- und Kleinstrassen zu befahren. Ihr Anliegen sei vielmehr, möglichst wenig befahrene Strecken zu nutzen, um den Risiken des dichten Verkehrs zu entgehen. Die im Streit stehenden Strassen seien dafür besonders geeignet.
Schliesslich sei der Rekurrentin ein erstes Gesuch für eine Ausnahmebewilligung befristet bewilligt worden. Diese erste Ausnahmebewilligung sei rechtmässig erteilt worden und begründe somit Vertrauensschutz. Die Rekurrentin habe darauf vertrauen dürfen, dass sie sich auf die Zusicherung der Behörde verlassen könne.
Zudem moniert die Rekurrentin die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, des Willkürverbots sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips.
Erwägungen:
I.
Die Gemeinde verfügte, eine Ausnahmebewilligung werde an Personen erteilt, die aufgrund ihres Arbeitsweges von K. nach L. oder umgekehrt fahren müssen oder die einen zwingenden Grund für das Befahren der gesperrten Strassen nachweisen könnten. Die Sperrung dient dazu, den Schleichverkehr während den Bauarbeiten der Hauptstrasse H. einzudämmen und ist nachvollziehbar.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Rekurrentin einen zwingenden Grund hat, um ausnahmsweise die gesperrten Strassen befahren zu dürfen. Die Rekurrentin benötigt die Ausnahmebewilligung um in erster Linie ihren Sohn über die gesperrten Strassen nach O. in die Waldspielgruppe, bzw. zu seinen sportlichen Aktivitäten zu bringen. Dafür benötigt sie gemäss eigenen Angaben 8 Minuten. Die Strecke über die nicht gesperrte P-Hauptstrasse ist etwas länger, wobei der Weg ins Sportzentrum 12 Minuten und derjenige in die Waldspielgruppe 14 Minuten dauert. Damit ist festzustellen, dass der Weg über die P-Hauptstrasse keinen relevanten Zeitverlust bedeutet und der Rekurrentin in dieser Hinsicht durchaus zumutbar ist.
Auf beiden Wegstrecken gibt es Abschnitte, die mit 80 km/h befahren werden dürfen. Diesbezüglich unterscheiden sich die Strecken – bis auf die Länge – also nicht.
II.
Die Rekurrentin argumentiert, bei den mit Fahrverboten belegten Strassen handle es sich um sehr ruhige, wenig befahrene Strassen, deren Sicht- und Strassenverhältnisse eine Befahrung mit 80 km/h faktisch unmöglich machten. Ihr Anliegen sei es, möglichst wenig befahrene Strecken zu nutzen, um den Risiken des dichten Verkehrs zu entgehen. Die im Streit stehenden Strassen seien dafür besonders geeignet. Die Tatsache, dass sie gegenwärtig Schnellstrassen meide, deute lediglich auf eine vorsichtige Fahrweise hin, die ihrem Sicherheitsbedürfnis entsprächen. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass es ihr an Fahreignung und Fahrkompetenz mangle. Auch ihre Ärzte hätten keine Einschränkung bezüglich ihrer Fahreignung festgestellt.
III.
Gemäss ärztlichem Zeugnis hat die Rekurrentin eine Angst- und Paniksymptomatik entwickelt beim Fahren mit höherer Geschwindigkeit, wodurch sich das Fahren auf 80-er oder höher km/h Strecken als schwierig erweise. Der Rekurrentin kann in ihrer Begründung gefolgt werden, wonach der Arzt keine Einschränkung der Fahreignung festgestellt hat. In seinem Zeugnis attestiert er lediglich, dass sich das Fahren für die Rekurrentin mit hoher Geschwindigkeit als «schwierig», mithin also nicht als «nicht möglich» erweist.
Unter Fahreignung werden die allgemeinen, zeitlich nicht beschränkten und nicht ereignisbezogenen psychischen und physischen Anforderungen zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr verstanden. Daraus lassen sich folgende Kriterien ableiten:
- Bei der Fahreignung handelt es sich um eine persönliche Eigenschaft. Im Unterschied zur Fahrkompetenz kann sie nicht erlernt werden. Vielmehr ist sie aufgrund der Eigenschaften eines Menschen vorhanden oder nicht. Zum einen setzt Fahreignung psychische Eigenschaften voraus. Zum anderen muss der Lenker auch die physische Veranlagung haben, ein Motorfahrzeug sicher zu führen und sich im Strassenverkehr regelkonform zu verhalten, z.B. eine hinreichende Sehschärfe.
- Fahreignung ist eine auf Dauer angelegte persönliche Eigenschaft. Die einzelnen psychischen und physischen Elemente müssen stabil vorliegen. Nicht genügend ist, wenn sich der Lenker aufgrund seiner Veranlagung nur vorübergehend korrekt im Strassenverkehr zu verhalten vermag.
- Das erforderliche Ausmass an physischer und psychischer Fahreignung ist dann erreicht, wenn der Lenker das Motorfahrzeug jederzeit sicher zu lenken vermag. Massgebend sind nicht einfache oder durchschnittliche Verkehrssituationen und Strassenverhältnisse. Vielmehr muss sich der Lenker auch in schwierigen Situationen regelkonform verhalten können, z.B. bei glatter Fahrbahn, im dichten Verkehr und bei komplexen Signalisierungen. Die Anforderungen variieren sodann nach Massgabe der Ausweiskategorie (BSK SVG-Jürg Bickel, Art. 14 N 11 ff.).
Die Rekurrentin widerspricht sich in ihrer Argumentation, soweit sie darlegt, ihre Fahreignung sei zwar nicht eingeschränkt, dennoch sei sie darauf angewiesen, möglichst langsam zu fahren und wenig befahrene Strecken zu nutzen, um den Risiken des dichten Verkehrs zu entgehen. Ist es der Rekurrentin aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht möglich über die P-Hauptstrasse aufgrund der dort herrschenden Geschwindigkeitsvorgabe und aufgrund allfälligen dichten Verkehrs nach O. zu fahren, wäre ihre Fahrfähigkeit gemäss den oben ausgeführten, für eine Fahreignung notwendigen, Kriterien durchaus eingeschränkt. Allerdings attestierte der behandelnde Arzt keine solche.
Damit ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin keine ereignisbezogenen psychischen Probleme hat und es ihr durchaus möglich ist, bzw. aufgrund ihrer behaupteten und attestierten Fahrfähigkeit möglich sein muss, jederzeit alle Verkehrssituationen, auch schnelle Strassenabschnitte oder dichtere Verkehrsaufkommen, zu bewältigen und sich stets regelkonform zu verhalten. Daher darf es der Rekurrentin auch zugemutet werden, die Umfahrungsstrasse (P-Hauptstrasse) zu nutzen, weshalb kein zwingender Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben ist.
IV.
Die Rekurrentin argumentiert ferner, sie habe bereits eine befristete Ausnahmebewilligung erhalten, weshalb sie, gestützt auf den Vertrauensschutz, wiederum Anspruch auf eine solche habe. Dieser Einwand hält den rechtlichen Voraussetzungen nicht stand. Die Gemeinde hat weder mit der Ausstellung einer befristeten Ausnahmebewilligung eine Vertrauensgrundlage für eine spätere Erteilung einer definitiven Ausnahmebewilligung geschaffen, noch hat die Rekurrentin gestützt auf das geltend gemachte Vertrauen eine Disposition getätigt.
V.
Die Rekurrentin moniert ausserdem die Verletzung diverser verfassungsmässiger Rechte. Vorliegend wurde die Rechtsgleichheit nicht verletzt, da eine rechtsungleiche Behandlung gemäss Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich erst dann vorliegt, wenn eine Behörde zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. z.B. BGE 135 II 78, 83 f.). Weder wird von der Rekurrentin behauptet, ein gleichartiger Fall wäre durch die Gemeinde K. anders beurteilt worden, noch geht aus den Akten eine solche Ungleichheit hervor.
Schliesslich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass mangels Anspruchs auf eine Ausnahmebewilligung der Rekurrentin, der Rekursgegner auch keine anderen verfassungsmässigen Rechte anlässlich der Abweisung des Gesuchs verletzt hat.
VI. Der Rekurs ist somit abzuweisen.
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