0501

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
2025-0450
Entscheiddatum
7. Mai 2025
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Rückforderung Kulturhilfe Sparten
Verwendete Erlasse
§ 3 Staatsbeitragsgesetz § 14 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz Art. 12 Abs. 2bis Covid-19-Gesetz Art. 4 Abs. 1 Bst. c Covid-19-Härtefallverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
In der 2. Zuteilungsrunde gewährte die Rekursgegnerin der Rekurrentin einen nicht rückzahlbaren Beitrag. Da die Rekurrentin auch Kulturhilfe erhalten hatte, forderte die Rekursgegnerin sie auf, dem Kanton Zürich den ihr gewährten und ausbezahlten Beitrag zurückzuerstatten. Die Rekurrentin wurde von der Kulturhilfe sowohl für ihre Ausfälle im kulturellen wie auch im gastronomischen Bereich entschädigt. Ausserdem versäumte es die Rekurrentin, der Rekursgegnerin mitzuteilen, dass sie zeitgleich mit dem Erhalt der Härtefallhilfen auch Kulturhilfe erhalten hatte. Der Rekurs wird abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 23. März 2021 hiess die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 2. Zuteilungsrunde, gut und gewährte der Rekurrentin einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 51 721. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 verpflichtete die Rekursgegnerin die Rekurrentin zur vollständigen Rückerstattung des gewährten Beitrags. Dies begründete sie damit, dass die Rekurrentin eine Ausfallentschädigung von der Fachstelle Kultur zugesprochen erhalten und somit keinen Anspruch auf Härtefallbeiträge im Rahmen des Härtefallprogramms habe.

C. Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2024 erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. November 2024 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.

E. Die Vernehmlassung wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 zur Kenntnis- und freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 nahm die Rekurrentin dazu Stellung. Die Eingabe vom 10. Januar 2025 wurde der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 15. Januar 2025 zur freiwilligen Stel-lungnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 nahm diese dazu Stellung. Die Eingabe vom 10. Februar 2025 wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 11. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Die Rekurrentin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag insbesondere den Betrieb von Kinos mit Restauration. In der 2. Zuteilungsrunde hiess die Rekursgegnerin mit Verfügung vom 23. März 2021 das Gesuch der Rekurrentin um die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 51 721 gut. Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2024 forderte die Rekursgegnerin die Rekurrentin auf, dem Kanton Zürich den ihr gewährten und ausbezahlten Beitrag von Fr. 51 721 innert 30 Tagen zurückzuerstatten. Sie stützt sich dabei auf Art. 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102, Stand am 20. März 2021), auf die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, Stand am 14. Januar 2021), auf den Beschluss des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020, auf den Beschluss des Kantonsrates über einen Zusatzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 25. Januar 2021, auf den Beschluss des Kantonsrates über einen zweiten Zusatzkredit und die weiteren Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 15. März 2021 sowie auf das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2).

b) Die Rekursgegnerin begründet die Rückforderung in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Covid-19-Härtefallhilfen subsidiär gegenüber spezifischeren Hilfsprogrammen seien. Die jeweils besonderen Instrumente wie die Kulturhilfen gingen den Härtefallhilfen vor. Auch eine zeitliche Trennung der beiden Unterstützungsgefässe sei nicht möglich, da die Härtefallhilfen für die gesamte Periode von Beginn der Massnahmen im März 2020 bis zur jeweiligen Zuteilungsrunde, im Fall der Rekurrentin bis zum 28. Februar 2021, gewährt worden seien und das Doppelsubventionierungsverbot sich auf jegliche Covid-19-Finanz¬hilfen des Bundes beziehe, unabhängig davon, wann diese gewährt worden seien. Laut Auskunft der Fachstelle Kultur habe die Rekurrentin Kulturhilfe (Ausfallentschädigung) nach den Bestimmungen der Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur; SR 442.15, in Kraft bis 21. September 2021) und/oder der Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung; SR 442.15, in Kraft rückwirkend vom 26. September 2021 bis 31. Dezember 2022) erhalten. Ihr sei mit Schreiben vom 30. April 2024 das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Rückforderung und insbesondere auch die Möglichkeit, sich auf eine Spartenrechnung zu berufen oder diese nachzureichen, gewährt worden. Im vorliegenden Fall könnten grundsätzlich die Sparten «Kultur» (Kinoeintritte) und «Gastronomie» (Essen, Getränke) gebildet werden. Gemäss den vorliegenden Unterlagen habe aber die Ausfallentschädigung durch die Fachstelle Kultur beide Sparten abgedeckt. Die auf ein Jahr hochgerechneten Gastrono¬mieeinnahmen im Jahr 2020 gemäss Schadensberechnung seien auf dem Niveau der Jahre 2018 und 2019 gemäss Spartenrechnungen und gemäss Beschluss der Geschäftsleitung der Fachstelle Kultur vollständig anerkannt worden. Die Rekurrentin habe mittels unterzeichneter Selbst-deklaration bestätigt, dass sie bzw. ihre angemeldete Sparte keinen Anspruch auf andere branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien habe. Die Härtefallhilfen seien der Rekurrentin zu Unrecht gewährt worden. Nach § 14 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes könne nur auf eine Rückforderung verzichtet werden, wenn kumulativ sowohl nach der Gewährung von Beiträgen Massnahmen getroffen worden seien, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden könnten, als auch die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht leicht erkennbar gewesen sei. Die Rekurrentin habe im Gesuchformular und in der Selbstdeklaration bestätigt, dass alle ihre gegenüber der Rekursgegnerin gemachten Angaben der Wahrheit entsprächen bzw. sie die dort aufgeführten Voraussetzungen und Nebenbestimmungen einer Beitragsgewährung erfülle. Die Rechtsverletzung sei vorliegend offensichtlich und dementsprechend leicht erkennbar. Ein Verzicht auf die Rückforderung scheide aus.

c) In der Rekursschrift vom 18. November 2024 führt die Rekurrentin aus, sie habe Anfang 2020 ein Gesuch um Kulturhilfe eingereicht. Dieses Gesuch sei abgewiesen worden. Am 7. Januar 2021 habe sie erneut ein Gesuch bei der Fachstelle Kultur eingereicht und eine Ausfallentschädigung beantragt. Mit Verfügung vom 29. Januar 2021 habe die Fachstelle Kultur das Gesuch abgewiesen. Daraufhin habe sich die Rekurrentin gezwungen gesehen, Härtefallentschädigungen bei der Rekursgegnerin zu beantragen. Dieses Gesuch sei am 9. Februar 2021 eingereicht worden. Die Rekurrentin habe nicht sicher sein können, dass das Gesuch um Härtefallentschädigung gutgeheissen werde. Sie habe deshalb bei der Fachstelle Kultur nachgefragt, weshalb das Gesuch um Ausfallentschädigung abgewiesen worden sei. Am 15. Februar 2021 habe die Fachstelle Kultur ihr mitgeteilt, sie werde das Gesuch um Ausfallentschädigung nochmals prüfen. Die Rekurrentin habe entsprechend von einem Rekurs gegen den abweisenden Beschluss der Fachstelle Kultur vom 29. Januar 2021 abgesehen. Am 24. März 2021 seien der Rekurrentin sowohl eine Ausfallentschädigung von Fr. 34 615.20 als auch eine Härtefallentschädigung von Fr. 51 721 ausbezahlt worden, noch bevor die entsprechenden Verfügungen bei ihr eingetroffen seien. Ihre finanzielle Situation sei gravierend gewesen und die ausbezahlten Beiträge seien umgehend korrekt verwendet worden. Aufgrund der Auszahlung beider Stellen habe die Rekurrentin in der Folge keine Hilfen mehr beantragt. Erst am 31. Mai 2022 habe sie erneut eine Ausfallentschädigung bei der Fachstelle Kultur beantragt. Seit der ersten Auszahlung der Ausfallentschädigung am 24. März 2021 und bis zur am 31. Mai 2022 beantragten Ausfallentschädigung hätte die Rekurrentin drei weitere Gesuche um Ausfallentschädigung oder Härtefallentschädigung stellen können. Hätte die Rekurrentin im März 2021 keine Härtefallentschädigung erhalten, so hätte sie in den drei Eingabezeiträumen weitere Ausfallentschädigungen beantragen müssen. Gehe man davon aus, dass die Rekurrentin in den drei Eingabezeiträumen jeweils noch die Hälfte der im März 2021 gewährten Fr. 34 615.20, also pro Eingabezeitraum Fr. 17 307.60 beantragt und erhalten hätte, so ergäbe dies für die drei Eingabezeiträume zusammen eine Entschädigung von Fr. 51 922.80 (3 × Fr. 17 307.60). Dies entspreche dem Umfang der Härtefallentschädigung. Die der Rekurrentin gewährten Entschädigungen seien in der Summe nicht übermässig und wären der Rekurrentin ohnehin, lediglich später und gestaffelt, von der Fachstelle Kultur ausbezahlt worden. Es rechtfertige sich daher nicht, den Betrag von Fr. 51 721 von der Rekurrentin zurückzufordern. Schliesslich stehe hinter beiden Finanzierungshilfen der Staat. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn die Rekurrentin aufgrund eines administrativen Umstandes Gelder, die nicht hätten zurückerstattet werden müssen, nun zurückbezahlen müsste.

d) In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2024 führt die Rekursgegnerin aus, zwar sei laut Vorbringen der Rekurrentin das Gesuch um Kulturhilfen zunächst abgewiesen worden, sodass sie bei Einreichung des Gesuchs um Härtefallhilfen gutgläubig gewesen wäre. Wenn ihre Selbstdeklaration nachträglich unrichtig geworden sei, wäre sie aber aus Treu und Glauben verpflichtet gewesen, dies der Rekursgegnerin anzuzeigen. Jedenfalls könne sie keinen Anspruch geltend machen, die Härtefallbeiträge, deren Zusicherung und Auszahlung spätestens mit dem rechtskräftigen Entscheid der Fachstelle Kultur über die Gewährung von Kulturhilfen unrechtmässig geworden sei, rechtsgrundlos behalten zu können. Eine zeitliche Trennung der beiden Unterstützungsgefässe sei nicht möglich, da die Härtefallhilfen für die gesamte Periode von Beginn der Massnahmen im März 2020 bis zur jeweiligen Zuteilungsrunde, im Fall der Rekurrentin bis zum 28. Februar 2021, gewährt worden seien und das erwähnte Doppelsubventionierungsverbot sich auf jegliche Covid-19-Finanzhilfen des Bundes beziehe. Gemäss den Unterlagen betrage der durchschnittliche Jahresumsatz der Sparte «Gastronomie» der Jahre 2018 und 2019 Fr. 69 239.63. Die Beilage zum Gesuch bei der Fachstelle Kultur zeige entgangene Gastronomieeinnahmen von Fr. 14 900.19 für die drei Monate Oktober, November und Dezember 2020. Hochgerechnet auf ein Jahr ergebe dies entgangene Gastronomieeinnahmen von Fr. 59 600.76. Die entgangenen Gastronomieeinnahmen seien um Fr. 9638.87 geringer als der durchschnittliche Jahresumsatz der Sparte «Gastronomie» der Jahre 2018 und 2019. Es sei allerdings davon auszugehen, dass der Umsatz vor der Pandemie in den Jahren 2018 und 2019 grundsätzlich höher gewesen sei als der Umsatz während der Pandemie Ende des Jahres 2020. Die beantragten entgangenen Einnahmen von Fr. 47 848.02 – einschliesslich der beantragten, entgangenen Gastronomieeinnahmen – seien vollständig von der Fachstelle Kultur akzeptiert und zur Grundlage der Beitragsgewährung gemacht worden. Somit habe die Ausfallentschädigung der Fachstelle Kultur sowohl die Sparte «Kultur» als auch die Sparte «Gastronomie» vollständig abgedeckt. Ein Verzicht auf eine Rückforderung im Sinne von § 14 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes sei nicht möglich, da der Rechtsverstoss offensichtlich und leicht erkennbar gewesen sei.

e) Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 macht die Rekurrentin geltend, sie habe eine Ausfallentschädigung für die Zeitperiode 26. September 2020 bis 31. Dezember 2020 und die Härtefallentschädigung für die Periode März 2020 bis 28. Februar 2021 erhalten. Es sei zwar korrekt, dass sich diese Perioden überlappen würden, aufgrund dieses Umstands habe die Rekurrentin jedoch an den nächsten Zuteilungsrunden nicht teilgenommen, sondern habe diese Zuteilungsperioden mit den bereits erhaltenen Geldern überbrücken können. Erst als die Gelder aufgebraucht gewesen seien, habe sie am 31. Mai 2022 wieder an einer Zuteilungsrunde teilgenommen. Wäre die Härtefallentschädigung im Fe-bruar 2021 nicht bewilligt worden, so hätte die Rekurrentin schon früher wieder an den Zuteilungsrunden mitmachen müssen und nach heutigem Wissensstand die Gelder auch erhalten. Deshalb sei auf eine Rückforderung der Härtefallhilfe zu verzichten. Zum einen könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie nach der Zusprache der Gelder hätte erkennen müssen, dass sich die Behörden nicht intern abgesprochen hätten. Es sei für die Rekurrentin nicht offensichtlich und leicht erkennbar gewesen, dass den Behörden ein Fehler unterlaufen sei. Weiter würde die nachträgliche Rückforderung der Härtefallgelder zu einem nicht wiedergutzumachenden finanziellen Nachteil der Rekurrentin im Sinne von § 14 Abs. 3 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes führen. Dies, da sie aufgrund der zugesprochenen Härtefallgelder keine weiteren Ausfallentschädigungen beantragt habe. Müsse sie nun die Härtefallgelder zurückbezahlen, habe sie keine Möglichkeit, nachträglich Ausfallentschädigungen zu erhalten. Das Interesse der Rekurrentin an der Erhaltung und Weiterführung des Unternehmens sei in diesem Fall höher zu gewichten als die technisch einwandfreie Vergabe der Gelder durch die richtige Stelle. Es sei überspitzt formalistisch, wenn man einen Schaden von Fr. 51 721 und eine allfällige Betriebseinstellung der Rekurrentin in Kauf nähme, weil die formal falsche Stelle die Gelder vergeben habe.

f) In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2025 führt die Rekursgegnerin ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe bereits in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass bei Gewährung von Kulturhilfen eine Gewährung von Härtefallhilfen ausgeschlossen sei. Ent-gegen den Ausführungen der Rekurrentin, wonach ihr nicht bewusst gewesen sei, dass diese beiden staatlichen Hilfen nicht behördlich koordiniert seien, sei dies für die Rekurrentin leicht zu erkennen gewesen, habe sie doch ausdrücklich versichert, keinen Anspruch auf andere staatliche Hilfe zu haben.

4. a) Bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2024.00054 vom 21. November 2024, E. 3, mit weiteren Hinweisen). Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen (§ 11 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Gemäss § 14 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes werden Staatsbeiträge, die zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt worden sind, widerrufen oder zurückgefordert. Grundsätzlich treten die allgemeinen Grundsätze zurück, wenn das Spezialgesetz Rückkommens- oder Änderungsgründe nennt (vgl. Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 31 Rz. 854). Deshalb bleibt neben dem Widerruf nach § 14 des Staatsbeitragsgesetzes kein Raum für die Prüfung eines Widerrufs gestützt auf die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze bzw. Kriterien. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der strittige, nicht rückzahlbare Beitrag der Rekurrentin «zu Unrecht» im Sinne des Staatsbeitragsgesetzes ausbezahlt wurde und daher zurückgefordert werden kann.

b) Gemäss Art. 12 Abs. 2bis des Covid-19-Gesetzes setzt die Unterstützung durch den Bund voraus, dass die Unternehmen nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Diese Bestimmung wird durch Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Covid-19-Härtefallverordnung dahingehend konkretisiert, dass das gesuchstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton zu belegen hat, dass es keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat. Damit sollen Doppelsubventionen verhindert werden. Problematisch kann der Ausschluss aber für Unternehmen sein, die in verschiedenen Branchen tätig sind (z. B. Restaurationsbetrieb mit Kulturbühne). Art. 12 des Covid-19-Gesetzes wurde daher um Abs. 2ter ergänzt, wonach es möglich sein soll, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt. Gemäss Art. 2a der Covid-19-Härtefallverordnung können Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden können, beantragen, dass die Ausrichtung von Covid-19-Finanzhilfen separat nach Sparte geprüft wird (vgl. auch Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand 20. Januar 2021, S. 4).

c) Bei der erneuten Sachverhaltsprüfung durch die Rekursgegnerin hat sich ergeben, dass die Fachstelle Kultur der Rekurrentin mit Beschluss vom 17. März 2021 für den Zeitraum vom 26. September 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Ausfallentschädigung von Fr. 34 615.20 gewährt hatte. Das entsprechende Gesuch der Rekurrentin vom 7. Januar 2021 wurde von der Fachstelle Kultur zuerst mit Beschluss vom 29. Januar 2021 abgewiesen. Am 9. Februar 2021 stellte die Rekurrentin bei der Rekursgegnerin das Gesuch um den nun rückgeforderten, nicht rückzahlbaren Beitrag. Am 15. Februar 2021 teilte die Fachstelle Kultur der Rekurrentin mit, dass ihr Gesuch nochmals neu beurteilt werde, woraufhin der Beschluss vom 17. März 2021 erging. Die Verfügung der Rekursgegnerin, mit welcher der Rekurrentin der rückgeforderte, nicht rückzahlbare Beitrag gewährt wurde, erging am 23. März 2021 und wurde am 24. März 2021 per Einschreiben an die Rekurrentin versandt. Am 24. März 2021 wurden beide Beiträge dem Konto der Rekurrentin gutgeschrieben. Nach den Ausführungen der Rekurrentin trafen die beiden Verfügungen erst nach dieser Auszahlung bei ihr ein. Aufgrund dieses Ablaufs ist zwar nachvollziehbar, dass die Rekurrentin am 9. Februar 2021 ein Gesuch um Härtefallentschädigung bei der Rekursgegnerin stellte. Jedoch hat sie in der Selbstdeklaration bestätigt, dass sie «keinen Anspruch auf andere branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien …» habe. Zudem war diese Anspruchsvoraussetzung auch auf der Webseite, die der Kanton Zürich zum Covid-19-Härtefallprogramm eingerichtet hatte, aufgeführt. Nach Erhalt des Beschlusses der Fachstelle Kultur und der Überweisung der Ausfallentschädigung musste der Rekurrentin somit bewusst gewesen sein, dass sich ihre Selbstdeklaration nachträglich als unwahr erwies und eine Voraussetzung für die Gewährung des erhaltenen nicht rückzahlbaren Beitrags doch nicht erfüllt war. Trotzdem kontaktierte sie die Rekursgegnerin nicht, um diese darüber zu informieren, dass ihr Gesuch um Gewährung einer Ausfallentschädigung gutgeheissen worden war. Am 31. Mai 2022 stellte die Rekurrentin vielmehr ein weiteres Gesuch bei der Fachstelle Kultur. In der Folge erhielt sie gemäss ihren eigenen Angaben im Juli 2022 eine weitere Ausfallentschädigung von Fr. 12 218.50.

d) Da die Rekurrentin bereits zwei Ausfallentschädigungen von der Fachstelle Kultur erhalten hat, besteht offensichtlich ein Anspruch auf eine branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe des Bundes im Bereich Kultur. Es ist dabei irrelevant, wie hoch die Ausfallentschädigungen ausgefallen sind. Wie die Rekursgegnerin zu Recht angeführt hat, kommt es gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht auf die betragsmässige Höhe der Subventionen an, sondern die Tatsache, dass für den gleichen Zeitraum aus zwei verschiedenen Töpfen Subventionen bezogen wurden, was der Gesetzgeber mit der Konzeption von Art. 12 Abs. 2bis des Covid-19-Gesetzes verhindern wollte (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2024.00004 vom 21. November 2024, E. 5.6). Die Härtefallbeiträge sind ferner immer subsidiär gegenüber der Deckung von Kosten aus anderen Quellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00429 vom 30. März 2023, E. 5.4). Es können aber, wie erwähnt, auch nur einzelne abgrenzbare Tätigkeiten bzw. Sparten eines Unternehmens für Härtefallbeiträge anspruchsberechtigt sein, die keine an-deren Finanzhilfen des Bundes erhalten haben. Die Rekurrentin verfügt gemäss der eingereichten Spartenrechnung über eine Sparte «Kultur» und eine Sparte «Kiosk/Gastro». Daher wäre grundsätzlich denkbar, dass die Rekurrentin einen Anspruch auf Härtefallentschädigungen für die Sparte «Kiosk/Gastro» haben könnte, da ihre beiden Sparten klar abgrenzbar sind. Wie die Schadensberechnung zum Gesuch an die Fachstelle Kultur vom 9. Februar 2021 zeigt, hat die Rekurrentin bei dieser jedoch auch entgangene Einnahmen in der Sparte «Gastro- und Shopeinnahmen» geltend gemacht. Für den angemeldeten Zeitraum vom 26. September bis 31. Dezember 2020 betrugen diese insgesamt Fr. 15 727.45. Die gewährte Ausfallentschädigung der Fachstelle Kultur schliesst diese entgangenen Einnahmen mit ein. Die Fachstelle Kultur hat somit einen Anspruch auf Ausfallentschädigungen auch für die Sparte «Kiosk/Gastro» anerkannt. Mit ihrem Gesuch an die Fachstelle Kultur vom 31. Mai 2022 machte die Rekurrentin im Übrigen erneut entgangene Einnahmen in der Sparte «Gastro- und Shopeinnahmen» geltend und stellte sich somit auf den Standpunkt, dass diese von der Fachstelle Kultur zu entschädigen seien. Nachdem die Ausfallentschädigung der Fachstelle Kultur und die Härtefallbeiträge denselben Ausfall entschädigten, besteht vorliegend aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Covid-19-Härtefallverordnung kein Anspruch auf Härtefallbeiträge. Diese Schlussfolgerung drängt sich im Übrigen auch aufgrund folgender Überlegung auf: Hätte die Rekurrentin für diese beiden Sparten von Anfang an korrekt separate Gesuche gestellt (bzw. ihre Gesuche nachträglich entsprechend korrigiert), für die Sparte «Kultur» bei der Fachstelle Kultur und die Sparte «Kiosk/Gastro» bei der Rekursgegnerin, so hätte ihr für die Sparte «Kiosk/Gastro» aufgrund der eingereichten Spartenrechnung maximal ein nicht rückzahlbarer Beitrag von 20% des durchschnittlichen Umsatzes dieser Sparte in den Jahren 2018 und 2019 gewährt werden können (Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung). Gemäss der eingereichten Spartenrechnung belief sich der durchschnittliche Umsatz dieser Sparte auf Fr. 69 239.60, und damit der maximale Härtefallbeitrag auf Fr. 13 848 (20% von Fr. 69 239.60). Bei der Fachstelle Kultur machte die Rekurrentin entgangene Einnahmen aus dieser Sparte von Fr. 15 727.45 geltend. Damit wurde sie, selbst wenn Art. 4 Abs. 1 Bst. c der Covid-19-Härtefallverordnung die Gewährung von Härtefallbeiträgen für einen solchen Fall nicht ohnehin ausschliessen würde, faktisch bereits von der Fachstelle Kultur mit dem maximalen Beitrag für die Sparte «Kiosk/Gastro» entschädigt, der ihr im Härtefallprogramm hätte gewährt werden können.

e) Werden Härtefallbeiträge gewährt, obwohl eine der im 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung («Anforderungen an die Unternehmen») vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegt, erhielt ein Unternehmen gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts unrechtmässig Härtefallbeiträge (Urteil VB.2024.00004 vom 21. November 2024, E. 6.3). Eine dieser Voraussetzungen ist, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen u. a. im Bereich Kultur hat (Art. 4 Abs. 1 Bst. c Covid-19-Härtefallverordnung). Der strittige nicht rückzahlbare Beitrag ist deshalb zu Unrecht gewährt worden und grundsätzlich gemäss § 14 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes zurückzufordern.

f) Gemäss § 14 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes wird auf die Rückforderung von Staatsbeiträgen verzichtet, wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger infolge des Beitragsentscheids Massnahmen getroffen hat, die nur mit unzumutbaren finanziellen Einbussen rückgängig gemacht werden können (lit. a) und wenn die Rechtsverletzung oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts für die Empfängerin nicht leicht erkennbar gewesen ist (lit. b). Vorliegend hat die Rekurrentin Angaben, die sich aufgrund der Beitragsgewährung durch die Fachstelle Kultur mit Beschluss vom 17. März 2021 nachträglich als falsch erwiesen, gegenüber der Rekursgegnerin nicht korrigiert. Sie konnte nicht davon ausgehen, dass die Rekursgegnerin von der Gewährung von Kulturhilfe durch die Fachstelle Kultur wusste, ohne von der Rekurrentin die notwendigen Angaben erhalten zu haben bzw. wenn ihr diese in der Selbstdeklaration sogar das Gegenteil bestätigt hatte. Nur deshalb wurde der strittige, nicht rückzahlbare Beitrag nicht bereits im Frühling 2021 von der Rekursgegnerin zurückgefordert. Hätte die Rekurrentin die doppelte Beitragsgewährung umgehend der Rekursgegnerin gemeldet und den strittigen Beitrag zurückbezahlt, so hätte sie in der Folge bei der Fachstelle Kultur weitere Beitragsgesuche für das Jahr 2021 stellen können, was sie gemäss ihren Angaben unterlassen hat. Dies hat sie sich jedoch selbst zuzuschreiben. Ob die Ausfallentschädigungen der Fachstelle Kultur für das Jahr 2021 tatsächlich den Betrag des zurückgeforderten nicht rückzahlbaren Beitrags erreicht hätten, wie dies die Rekurrentin geltend macht, lässt sich vorliegend nicht abschliessend beurteilen, da im Härtefallprogramm und bei den Kulturhilfen eine unterschiedliche Beitragsberechnung und unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen gelten. Selbst wenn dem so wäre, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass die Rekurrentin keinen Anspruch auf den strittigen, nicht rückzahlbaren Beitrag hat. Die Rekurrentin konnte die Anspruchsvoraussetzungen ohne Weiteres den gesetzlichen Grundlagen und der zum Covid-19-Härtefallprogramm eingerichteten Webseite entnehmen. Zudem bestätigte sie in der Selbstdeklaration, dass kein Anspruch auf eine andere branchenspezifische Finanzhilfe bestehe. Die Rechtsverletzung war daher für die Rekurrentin leicht erkennbar. Die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 lit. a und b des Staatsbeitragsgesetzes sind kumulativ zu erfüllen, weshalb sich detaillierte Ausführungen zu Abs. 3 lit. a erübrigen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass sich die Voraussetzung von § 14 Abs. 3 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes nur auf Massnahmen bezieht, zu deren Ergreifung das gesuchstellende Unternehmen nicht ohnehin verpflichtet war. Wenn die Rekurrentin ausführt, sie hätte den nicht rückzahlbaren Beitrag umgehend korrekt verwendet, spricht dies dafür, dass sie diesen zur Tilgung von Forderungen verwendete, zu deren Begleichung sie ohnehin verpflichtet war (wie z. B. Löhne und/oder Mieten). Damit wäre ohnehin fraglich, ob die Voraussetzung von § 14 Abs. 3 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes erfüllt wäre.

5. a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs gegen die Rückforderungsverfügung vom 17. Oktober 2024 abzuweisen ist.

b) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG

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