Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 änderte der Gemeinderat X das Reglement über die Nutzung der Aussengastronomie (nachfolgend: «Reglement») ab. Neu wurden Voraussetzungen für die Bewilligung von Verkaufswagen (z.B. Foodtrucks) definiert, und es wurde ein Platz auf öffentlichem Grund festgelegt, an dem ein Abstellplatz für einen Verkaufswagen markiert werden sollte. Die Saison für Verkaufswagen sollte vom 1. Mai bis 31. Mai und vom 1. Juli bis 30. September dauern. Dieser Beschluss wurde am 31. Oktober 2024 publiziert. Gegen diesen Beschluss erhoben zwei Gastronomiebetriebe und ein Anwohner mit Eingabe vom 28. November 2024 Rekurs. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss bzw. die Änderung des Reglements über die Nutzung der Aussengastronomie sei aufzuheben.
Erwägungen:
1. [Prozessgeschichte]
2.1
Die Zuständigkeit des Bezirksrates zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezVG; LS 173.1) sowie § 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Der Rekurs erfolgte fristgerecht (§ 22 VRG).
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Bei der Anfechtung von Erlassen genügt eine virtuelle Betroffenheit. Dabei genügt für die Annahme eines virtuellen Berührtseins, dass die betreffende Person von der angefochtenen Regelung früher oder später einmal mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit unmittelbar betroffen ist. Die unmittelbare Betroffenheit entsteht dadurch, dass der Erlass auf eine Person direkt anwendbar ist oder werden könnte oder dass die Person zumindest durch auf ihn gestützte potenzielle Rechtsanwendungsakte direkt betroffen werden könnte (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 21 N 33 f.).
2.2
Die Rekurrenten 1 und 2 betreiben Gastrobetriebe in X. Sie berufen sich auf die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und machen geltend, in den kommerziell besten Zeiten «pflanze» der Gemeinderat mit den Foodtrucks [auf dem Platz im Ortszentrum] eine Konkurrenz zu den bestehenden Gastrobetrieben vor ihre Türe. Dies sorge für ungleiche Spiesse im Wettbewerb: Während permanente Gastrobetriebe über das Jahr existieren müssten, könnten Foodtrucks das Marktpotential zu den besten Zeiten abschöpfen, ohne eine Zwischensaison aufrecht erhalten zu müssen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Konkurrenten nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert; diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs. Erforderlich ist eine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe, die sich aus der einschlägigen gesetzlichen Ordnung ergibt. So kann ein schutzwürdiges Interesse für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen vorliegen, die durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen in eine solche besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden privilegiert, also rechtsungleich, behandelt. Direkte Konkurrierende sind Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an das gleiche Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Die Rüge muss darauf hinauslaufen, es werde der Konkurrenz etwas erlaubt, was der rekurrierenden Person selber verwehrt werde. Hingegen kann das blosse allgemeine Interesse der Konkurrenten, dass die für alle geltenden Vorschriften gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern korrekt angewendet werden, keine Beschwerdelegitimation begründen, und zwar auch nicht zu Gunsten der Konkurrenten, welche befürchten, infolge einer angeblich rechtswidrigen Zulassung neuer Produkte einen Umsatzrückgang zu erleiden. Konkurrenten sind sodann nicht legitimiert, wenn sie nicht eine Dritten zugestandene Begünstigung rügen, sondern im Gegenteil verhindern wollen, dass - ohne Vorliegen einer Schutznorm im genannten Sinne - Dritten das zugestanden wird, was ihnen auch zusteht. Ein direktes Konkurrenzverhältnis genügt somit, für sich allein genommen, nicht; es berechtigt zum Beispiel nicht dazu, eine der Konkurrenz erteilte Polizeibewilligung, die den Marktzutritt gestattet, anzufechten (BGer, 3. Juli 2012, 2C_485/ 2010, E. 1.2.4; BGE 131 I 198 E. 2.6; Bertschi, a.a.O., § 21 N 70 ff., insbesondere N 72 und 73).
Vorliegend wird mit der neuen Regelung Foodtrucks der Marktzutritt gewährt, indem ihnen ein Standplatz auf öffentlichem Grund zur Verfügung gestellt wird. Auch den ortsansässigen Restaurants wird aber öffentlicher Grund für eine Aussengastronomie zur Verfügung gestellt (Art. 2 des Reglements). Sodann ist es auch den ortsansässigen Gastrobetrieben unbenommen, zusätzlich einen Foodtruck zu betreiben und damit zeitweise den Standplatz der Gemeinde zu nutzen. […] Schliesslich trifft es auch nicht zu, dass die Foodtrucks einfach das Marktpotential zu den Spitzenzeiten abschöpfen können. Auch sie müssen die übrige Zeit, also auch die Zwischensaison, abdecken oder können zeitweise, z.B. im Winter oder wenn sie keinen Standplatz finden, gar nicht arbeiten. Die neue Regelung gestattet somit den Foodtrucks nichts, was den ortsansässigen Gastrobetrieben verwehrt wäre, bzw. privilegiert sie in keiner Weise. Das Erfordernis der Drittbegünstigung ist damit nicht gegeben.
Sodann sind die Foodtrucks auch nicht direkte Konkurrenten der ortsansässigen Gastrobetriebe. Zwar sind auch sie in der Gastronomiebranche tätig. Jedoch haben sie ein kleineres und einfacheres Angebot als ein Restaurant, und sie bieten keine Sitzplätze (Art. 8 Abs. 6 des Reglements) und keine Toiletten an. Entsprechend sprechen sie auch eine andere Kundschaft an. Es besteht somit nur eine teilweise Überschneidung der Tätigkeitsbereiche.
Damit ist keine Ungleichbehandlung von direkten Konkurrenten ersichtlich, so dass die Legitimation der Rekurrenten 1 und 2 diesbezüglich zu verneinen ist. Der Rekurrent 3 ist ohnehin nicht im Gastrobereich tätig und damit nicht legitimiert, sich auf Art. 27 BV zu berufen.
2.3-4 [weitere Rügen]
3. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]
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