0497

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
SO.2024.20
Entscheiddatum
20. November 2024
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Schlagworte
Neubeurteilung Weisungen Auflagen Anfechtbarkeit
Verwendete Erlasse
§ 21 Abs. 2 Sozialhilfegesetz § 170 Gemeindegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Weisungen und Auflagen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar. Dies gilt allerdings nur für den Rekurs, nicht aber für das Gesuch um Neubeurteilung nach § 170 GG. Der Gemeinderat hätte somit auf das Gesuch um Neubeurteilung gegen die verfügten Weisungen und Auflagen eintreten sollen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):


Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 unterstützte der Ressortvorstand Präsidiales und Soziales der Gemeinde X A ab 1. Mai 2024 mit Fr. 3'006.80. Es wurden verschiedene Weisungen zur Arbeitssuche, zur Vorlage von Unterlagen und zur Suche einer Tagesmutter sowie verschiedene Hinweise erteilt. Mit Beschluss vom 5. August 2024 trat der Gemeinderat X auf das Begehren um Neubeurteilung betreffend die Weisungen und Hinweise nicht ein. Gegen den Beschluss vom 5. August 2024 erhob A mit Eingabe vom 12. August 2024 Rekurs. Sie beantragt sinngemäss Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; auf das Gesuch um Neubeurteilung sei vollständig einzutreten.

Erwägungen:

1. [Prozessgeschichte]

2. [Eintreten]

3.1
Die Rekurrentin beanstandet zunächst, dass der Gemeinderat nicht auf alle Punkte ihres Gesuchs um Neubeurteilung eingetreten ist.

[…]


Sodann beanstandete die Rekurrentin die Weisungen gemäss Dispositiv Ziffern 8 bis 12, welche alle die Arbeitssuche und die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens zum Ziel haben, Dispositiv Ziffer 18, womit sie aufgefordert wurde, jeweils die Mietzinszahlungen nachzuweisen, und Dispositiv Ziffer 22, womit sie verpflichtet wurde, eine Tagesmutter zu suchen. Nach § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) sind solche Weisungen nicht selbständig anfechtbar. Dies gilt allerdings nur für den Rekurs. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich hingegen bei der Neubeurteilung nicht um ein herkömmliches Rechtsmittel, sondern diese dient dazu, Verfügungen von untergeordneten Stellen, an welche Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen wurden, gemeindeintern durch die an sich zuständige Behörde umfassend zu überprüfen und zu legitimieren. Das Gemeindegesetz lässt eine Delegation von Aufgaben und Entscheidbefugnissen innerhalb der Gemeinde relativ einfach zu, verlangt jedoch – gewissermassen als Korrektiv und im Gegensatz zum früheren Gemeindegesetz zwingend – die Rücküberprüfbarkeit durch das hauptverantwortliche Gesamtorgan (Gemeindevorstand, Schulpflege, eigenständige Kommission). Mit Blick auf die besagte besondere Rechtsnatur der Neubeurteilung nach § 170 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) ist daher davon auszugehen, dass der Rechtsmittelausschluss von § 21 Abs. 2 SHG für diese gemeindeinterne Weiterzugsmöglichkeit nicht gilt und diese auch weiterhin offensteht (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.229, E. 1.3.4). Der Gemeinderat hätte somit auf das Gesuch um Neubeurteilung gegen Dispositiv-Ziffern 8 bis 12 sowie 18 und 22 der Verfügung vom 27. Juni 2024 eintreten sollen. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückzuweisen.

3.2-3 [Weitere Rügen]

4. [Kostenfolgen]

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