0496

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
US.2024.27
Entscheiddatum
11. Dezember 2024
Rechtsgebiet
Schulrecht (Volksschule)
Schlagworte
Schulweg Streitgegenstand Zumutbarkeit Höhendifferenz Leistungskilometer Schulbus
Verwendete Erlasse
§ 25 Abs. 1 Volksschulverordnung § 8 Abs. 3 Volksschulverordnung Art. 19 Bundesverfassung Art. 62 Abs. 2 Bundesverfassung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Für eine Erstklässlerin wäre ein Schulweg von 2.02 km geradeaus gerade noch zumutbar, sofern er nur zweimal pro Tag begangen werden muss. Bei zusätzlichen Erschwernissen – Steigung von 90 bis 100 Metern und dunklen Feldwegen – ist der Schulweg nicht zumutbar.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Beschluss vom 26. August 2024 beschloss die Primarschulpflege X, für A, geb. 17. Juli 2017, für das Schuljahr 2024/25 eine Schulbusfahrt über Mittag einzurichten, sofern am Nachmittag Unterricht stattfindet. An Tagen, an denen A die schulergänzende Betreuung besuche, finde kein Schulbustransport statt. Gegen diesen Beschluss erhoben die Eltern mit Eingabe vom 25. September 2024 Rekurs. Sie beantragen, für A sei zu Beginn und Ende des Schultages für die erste bis dritte Klasse ein Schulbustransport anzubieten.

Erwägungen:

1. [Prozessgeschichte]

2. [Eintreten]

3.1 [Ausführungen der Primarschulpflege und der Rekurrenten]

3.2
Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen und Klassen ist auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs und auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (§ 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV; LS 412.101]).

Fällt die Schulpflege einen Zuteilungsentscheid, hat sie mit Blick auf den Schulweg zwingend Folgendes zu berücksichtigen: Art. 19 BV gewährleistet in Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zur Garantie eines ausreichenden Unterrichts gehört unter anderem, dass der Schulbesuch faktisch möglich bzw. nicht übermässig erschwert ist. Aus diesem Erfordernis ergibt sich ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kindes.

Was die Länge des Schulwegs betrifft, so gilt gemäss Rechtsprechung eine halbe Stunde Fussmarsch bzw. eine Distanz von rund 1.4 km für Kinder im Kindergartenalter als zumutbar. Für Erstklässlerinnen und Erstklässler gilt ein Schulweg von bis zu 40 Minuten als zumutbar. Bei einer Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 km/h für diese Altersgruppe liegt die zumutbare Distanz bei etwas über 2 Kilometern. Für ältere Kinder gelten rund 2.5 km als zumutbar. Sofern ein Velo benützt werden kann, sind 5 km noch hinzunehmen. Diese Obergrenzen sind jedoch zu relativieren, wenn der Schulweg mehr als zweimal täglich zu bewältigen ist oder zusätzliche Erschwernisse hinzukommen. Allfällige Höhendifferenzen werden im Kanton Zürich nicht in Leistungskilometer umgerechnet, sondern unter dem Gesichtspunkt der Beschwerlichkeit berücksichtigt (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A. 2003, S. 227; Kägi-Diener/Bernet, in St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 4. A. 2023, Art. 19 N. 80 ff.; VGr, 12. Februar 2009, VB.2008.530, E. 4.1; 21. November 2018, VB.2018.430, E. 5.1.2; 28. September 2023, VB.2023.442, E. 6.3).

Können Schülerinnen und Schüler den Schulweg aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbständig zurücklegen, ordnet die Schulpflege auf eigene Kosten geeignete Massnahmen an (§ 8 Abs. 3 Satz 1 VSV). Sie verfügt diesfalls über ein Auswahlermessen, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Als schulwegsichernde verkehrstechnische oder organisatorische Massnahmen kommen beispielsweise Transport der Kinder mit einem Schulbus, Übernahme von Abonnementskosten bei Benützung des öffentlichen Verkehrs, entsprechende Schulhausein- und -zuteilung, Begleitdienst, Lotsendienst oder Fussgängerüberführungen bei gefährlichen Strassen infrage (VGr, 23. November 2016, VB.2016.474, E. 3.1 m.w.H.). Mit einem Mittagstisch in der Schule kann dafür gesorgt werden, dass ein Schulweg nicht viermal pro Tag absolviert werden muss (Plotke, a.a.O., S. 233).

3.3.1
Die Rekurrenten beantragten am 9. Juli 2024 bei der Primarschulpflege die Einrichtung eines Schulbustransports für die 1. bis 3. Klasse. Die Primarschulpflege entschied jedoch mit dem angefochtenen Entscheid lediglich über einen Schulbustransport für die 1. Klasse bzw. das aktuelle Schuljahr 2024/25. Mit ihrem Rekurs beantragen die Rekurrenten erneut einen Schulbustransport für die 1. bis 3. Klasse. Streitgegenstand ist damit ein Schulbustransport für die 1. bis 3. Klasse (Bertschi, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 46 f.).

3.3.2
Zunächst ist anzumerken, dass A’s Schulweg sicher ist. Er verläuft entlang von Quartierstrassen und über Feldwege, und die Z-strasse kann durch eine Unterführung unterquert werden. Die Rekurrenten machen denn auch nicht geltend, dass der Schulweg gefährlich sei.
Die Rekurrenten und A leben an der obersten Ecke des Ortsteils Y, welche am weitesten vom Schulhaus entfernt ist. Gemäss dem von der Primarschulpflege konsultierten Geo-Portal des Bundes beträgt der Schulweg von A 2.02 km. Von zuhause zur Schule beträgt die Neigung (bergab) 92.20 m, und es ist eine Steigung von 23.9 m zu bewältigen. Auf dem Nachhauseweg ist umgekehrt eine Steigung von 92.2 m zu bewältigen, wobei zwischendurch 23.9 m abwärts zu laufen sind. Die Rekurrenten gehen von 2.1 bis 2.19 km und einer Steigung von 101 bzw. 90 m sowie 27 m Abstieg aus. Das vom Bezirksrat beigezogene Portal search.ch kommt auf ähnliche Ergebnisse.

Auch wenn von der relativ tiefen Annahme der Primarschulpflege von 2.02 km ausgegangen wird, beträgt die Marschzeit geradeaus für eine Erstklässlerin bei 3.5 km/h rund 35 Minuten und bei 3 km/h rund 40 Minuten. Dieser Weg wäre ohne zusätzliche Erschwernisse gerade noch zumutbar, sofern er nur zweimal pro Tag begangen werden muss. Hinzu kommt aber auf dem Nachhauseweg eine beträchtliche Steigung von 90 bis 100 Metern. Sodann verläuft der Schulweg – wie erwähnt – teilweise über Feldwege, wo zumindest in den Wintermonaten Dunkelheit herrscht. Damit ist der Schulweg aufgrund von zusätzlichen Erschwernissen für A zurzeit nicht zumutbar, und es ist zumindest für die 1. Klasse ein Schulbustransport täglich zu Beginn und Ende des Schultages und, soweit erforderlich, auch über Mittag zur Verfügung zu stellen. Anzumerken ist dabei, dass es der Primarschulpflege freisteht, über Mittag statt eines Schulbustransports einen Platz am Mittagstisch anzubieten.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg Verfassungsrang hat und die Reglemente der Primarschulpflege zum Schulweg das obige Ergebnis nicht umzustossen vermögen. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, dass bisher alle anderen Erstklässlerinnen und Erstklässler des Ortsteils Y den Schulweg zu Fuss bewältigt haben. Zum einen ist der Ortsteil Y langgestreckt, so dass viele Schülerinnen und Schüler von Y deutlich näher beim Schulhaus wohnen als A; zum anderen steht es allen Eltern frei, ob sie rechtliche Schritte unternehmen wollen oder nicht, bzw. ob sie ihren Kindern den Schulweg zumuten wollen oder nicht. Insofern ist das Gleichbehandlungsprinzip nicht verletzt, wenn im Einzelfall ein Schulbustransport zur Verfügung gestellt wird. Nach Angabe der Rekurrenten erachten im Übrigen auch andere Eltern den Schulweg als zu beschwerlich.

Aufgrund der raschen Entwicklung, die Kinder durchmachen, ist heute noch nicht über einen Schulbustransport für die 2. und 3. Klasse zu entscheiden. Da die Rekurrenten aber schon der Primarschulpflege gegenüber entsprechende Anträge gestellt haben, wird diese rechtzeitig vor Beginn der Schuljahre 2025/26 und 2026/27 erneut über einen Schulbustransport zu entscheiden haben. Mit zunehmendem Alter können – wie bereits ausgeführt – etwas längere Strecken bewältigt werden. Zu berücksichtigen ist aber nach wie vor die beträchtliche Höhendifferenz. Denkbar erscheint unter diesen Umständen beispielsweise auch, nur für den (deutlich beschwerlicheren) Heimweg einen Schulbustransport einzurichten oder einen solchen nur für die Wintermonate vorzusehen. Diesbezüglich ist die Sache zu weiteren Abklärungen zum Neuentscheid an die Primarschulpflege zurückzuweisen.

In diesem Sinne ist der Rekurs gutzuheissen.

4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]

5. [aufschiebende Wirkung]

© 2025 Staatskanzlei des Kantons Zürich
 

Für dieses Thema zuständig: