Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Beschluss Nr. 1651 des Rekurrenten vom 5. April 2023 wurde die Parlamentarische Initiative GR Nr. 2022/144 betreffend Rahmenkredit für ein dreijähriges Pilotprojekt zur Schaffung einer Überbrückungshilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen Aufenthaltsstatus wie folgt beschlossen:
«1. Um Notlagen zu vermeiden, wird gestützt auf Artikel 12 der Bundesverfassung ein Rahmenkredit von 2.4 Millionen Franken für ein dreijähriges Pilotprojekt zur Schaffung einer Überbrückungshilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen Aufenthaltsstatus bewilligt.
2. Die Auszahlung von Beiträgen wird zivilgesellschaftlichen Fachorganisationen übertragen, mit denen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
3. Überbrückungshilfe beziehende Personen leben seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz und seit mindestens zwei Jahren in der Stadt Zürich.
4. Für die Auszahlung von Leistungen gelten folgende Richtlinien:
a) Die Überbrückungshilfe ist tiefer angesetzt als die Sozialhilfe. Sie orientiert sich an den Ansätzen der Asylfürsorge.
b) Die Unterstützung dient der Überbrückung von Notsituationen und ist auf sechs Monate beschränkt.
5. Dem Stadtrat wird die Kompetenz erteilt, weitere Voraussetzungen und Kriterien für den Bezug von Überbrückungshilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen Aufenthaltsstatus festzulegen, über die Aufteilung des Rahmenkredits auf Transferleistungen, Prozess- und Beratungskosten und eine externe Evaluation sowie über die einzelnen Objektkredite Beschluss zu fassen.»
Mit Beschluss Nr. 1652 des Rekurrenten vom 5. April 2023 wurde zudem die parlamentarische Initiative GR Nr. 2022/145 betreffend Rahmenkredit für ein dreijähriges Pilotprojekt Wirtschaftliche Basishilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Aufenthaltsstatus, die keinen risikofreien Zugang zur Sozialhilfe haben, wie folgt beschlossen:
«1. Gestützt auf das Sozialhilfegesetz § 1 Absatz 2 wird für ein dreijähriges Pilotprojekt ‹Wirtschaftliche Basishilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Aufenthaltsstatus, die keinen risikofreien Zugang zur Sozialhilfe haben›, ein Rahmenkredit von drei Millionen Franken bewilligt.
2. Die Auszahlung von Beiträgen wird zivilgesellschaftlichen Fachorganisationen übertragen, mit denen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden.
3. Wirtschaftliche Basishilfe beziehende Personen leben seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz und seit zwei Jahren in der Stadt Zürich.
4. Für die Auszahlung von Leistungen gelten folgende Kriterien:
a) Die wirtschaftliche Basishilfe ist tiefer angesetzt als die Sozialhilfe. Sie orientiert sich an den Ansätzen der Asylfürsorge.
b) Die Unterstützung ist auf sechs Monate beschränkt.
5. Dem Stadtrat wird die Kompetenz erteilt, weitere Voraussetzungen und Kriterien für den Bezug von wirtschaftlicher Basishilfe festzulegen, über die Aufteilung des Rahmenkredits auf Transferleistungen, Prozess- und Beratungskosten, eine externe Evaluation sowie über die einzelnen Objektkredite Beschluss zu fassen.»
Das fakultative Referendum wurde bei beiden Beschlüssen nicht ergriffen.
B. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 leistete der Rekursgegner einer hiergegen erhobenen Aufsichtsbeschwerde von X. vom 9. Juni 2023 Folge, indem er die beiden Beschlüsse Nrn. 1651 und 1652 des Rekurrenten vom 5. April 2023 aufhob.
C. Mit Eingabe vom 25. November 2024 erhob der Rekurrent rechtzeitig Rekurs gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2024 und stellte folgende Anträge:
«Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben.»
Erwägungen:
1. Mit den Beschlüssen Nrn. 1651 und 1652 vom 5. April 2023 betreffend Überbrückungshilfe für Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen Aufenthaltsstatus (nachfolgend Überbrückungshilfe) und Wirtschaftliche Basishilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit gültigem Aufenthaltsstatus ohne risikofreien Zugang zur Sozialhilfe (nachfolgend wirtschaftliche Basishilfe) will der Rekursgegner ausländischen Personen in prekären wirtschaftlichen Lebenssituationen, die u. a. aufgrund von tatsächlichen oder befürchteten migrationsrechtlichen Konsequenzen nicht aus ihrer wirtschaftlichen Notlage herausfinden und sich nicht an staatliche Stellen wenden, kurzfristig finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Von den Beschlüssen profitieren würden demnach sowohl ausländische Personen, deren Aufenthalt noch nie (Sans-Papiers) oder nicht mehr geregelt ist und die sich somit illegal in der Schweiz aufhalten, als auch solche mit gültigem Aufenthaltstitel. Vorliegend ist strittig, ob die Beschlüsse gegen übergeordnetes Recht verstossen, konkret gegen die eidgenössische Kompetenzordnung auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts sowie gegen die kantonale Kompetenzordnung auf dem Gebiet der Sozialhilfe. Es geht mithin um die Frage, ob der Rekurrent in den betroffenen Bereichen über Gemeindeautonomie verfügt.
2. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale oder eidgenössische Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (Urteil des Bundesgerichts 1C_43/2024 vom 9. Dezember 2024, E. 1.3, mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht.
3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. Nach Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich (LS 101) nehmen die politischen Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind. Gemäss § 2 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (LS 131.1) ordnen die Gemeinden ihre Angelegenheiten im Rahmen des übergeordneten Rechts selbstständig.
3.2 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes (Art. 121 Abs. 1 BV). Der Bundesgesetzgeber hat hiervon u. a. mit dem Erlass des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) und des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) Gebrauch gemacht. Die Kompetenz des Bundes im Ausländer- und Asylbereich ist umfassend und wirkt nachträglich derogatorisch (Giovanni Biaggini, BVKommentar, 2. Aufl., Zürich, 2017, Art. 121 N. 6, 9 und 11). Die Gemeinden verfügen daher im Ausländer- und Asylbereich über keine Gemeindeautonomie.
3.3 Auf dem Gebiet der Sozialhilfe kommt den Kantonen gestützt auf Art. 115 Abs. 1 Satz 1 BV grundsätzlich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zu. Mit Bezug auf Personen des Asyl- und Flüchtlingsbereichs hat ihnen der Bundesgesetzgeber im AsylG jedoch einige Spezialregelungen vorgegeben, weshalb ihr Handlungsspielraum diesbezüglich eingeschränkt ist. So sind z. B. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Ihnen steht lediglich noch der in Art. 12 BV verbriefte Anspruch auf Nothilfe zu. Demnach hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen.
3.4 In Beachtung der bundesrechtlichen Vorgaben im Ausländer- und Asylrecht hat der Kanton Zürich die individuellen Rechtsansprüche der ausländischen Personenkategorien auf Ausrichtung von ordentlicher Sozialhilfe, Asylfürsorge oder Nothilfe im Sozialhilfegesetz (SHG, LS 851.1), in der Asylfürsorgeverordnung (LS 851.13) und in der Nothilfeverordnung (LS 851.14) geregelt. Mit Bezug auf Sans-Papiers und weggewiesene Personen (Personen ohne Aufenthaltsrecht) ist § 5c Abs. 1 SHG massgeblich: Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat gemäss der genannten Bestimmung nur Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen. Der Kanton trägt die Kosten dieser Nothilfe (§ 5c Abs. 2 SHG). Diese umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung (§ 2 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Weiter ist in der Bestimmung vorgesehen, dass die Nothilfe in der Regel in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in Form von Sachleistungen ausgerichtet wird. Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe und richtet diese aus (§ 3 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Wer Nothilfe beanspruchen will, muss persönlich beim Migrationsamt vorsprechen (§ 4 Abs. 1 Nothilfeverordnung). Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und überweist sie an das Kantonale Sozialamt, wenn kein anderer Kanton für den Vollzug einer gegen die Person verfügten Wegweisung zuständig ist und keine weiteren ausländer- oder strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen sind.
3.5 Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wurde mit der eidgenössischen und der kantonalen Gesetzgebung – Letztere im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben des Ausländer- und Asylrechts – bereits abschliessend geregelt, welche ausländischen Personengruppen unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf ordentliche Sozialhilfe und welche lediglich Anspruch auf Asylfürsorge oder Nothilfe haben. Es kann daher keine Rede davon sein, dass Bundesrecht oder kantonales Recht die damit verbundenen Fragen ganz oder teilweise den Gemeinden zur Regelung überlassen und ihnen dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt haben (vgl. vorne E. 2). Angesichts der abschliessenden Regelung im übergeordneten Recht ist es den Gemeinden nicht erlaubt, anderslautende bzw. weitergehende kommunale Gesetze zu erlassen oder Beschlüsse zu treffen, um die fraglichen ausländischen Personengruppen mit Geldleistungen zu unterstützen.
3.6 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen wird offensichtlich, dass die strittige Überbrückungshilfe gegen übergeordnetes Recht verstösst. Obwohl eidgenössisches und kantonales Recht abschliessend regeln, dass Personen ohne Aufenthaltsrecht ausschliesslich Anspruch auf – in der Regel in Form von Sachleistungen auszurichtender – Nothilfe haben und der Entscheid über die Gewährung beim Kanton und nicht bei den Gemeinden liegt, will der Rekurrent Personen ohne Aufenthaltsrecht finanzielle Beiträge zukommen lassen, die sich an den Ansätzen der Asylfürsorge orientieren (vgl. vorne Bst. A). Auch wenn die Beiträge zunächst zivilgesellschaftlichen Fachorganisationen zukämen (vgl. vorne Bst. A), würde es sich in materieller Hinsicht um eine finanzielle Hilfe des Staates handeln, die zudem höher wäre als die gemäss Bundesrecht für weggewiesene Personen vorgesehene Nothilfe (vgl. Art. 82 Abs. 4 AsylG). Personen ohne Aufenthaltsrecht müssen die Schweiz verlassen. Entsprechend muss der Leistungsumfang der Nothilfe unter dem Ansatz der Asylfürsorge liegen und die Durchsetzung des Ausländerrechts gewährleisten, indem keine Anreize zum rechtswidrigen Verbleib in der Schweiz geschaffen werden. Demgegenüber würde der oftmals seit Jahren andauernde rechtswidrige Aufenthalt von Personen ohne Aufenthaltsrecht durch den Beschluss weiter begünstigt und ein rechtswidriger Zustand finanziell gefördert. Der Umstand, dass gemäss Wortlaut des Beschlusses kein direkter Anspruch auf Überbrückungshilfe begründet werden soll, ändert nichts daran, dass der Rekurrent damit die entsprechenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzesbestimmungen gezielt zu vereiteln bzw. zu umgehen versucht.
Entgegen der rekurrentischen Ansicht geht mit der beschlossenen Überbrückungshilfe angesichts der abschliessenden Regelung im übergeordneten Recht und der weitreichenden Folgen der geplanten Finanzierung eine qualifizierte Rechtsverletzung einher, gegen die ein aufsichtsrechtliches Einschreiten zulässig war. Folgte man seiner Auffassung, wonach der Beschluss die «hohe demokratische Legitimation der impliziten Zustimmung der Stimmberechtigten» habe, weil dagegen das fakultative Referendum nicht ergriffen worden sei, was durch keine aufsichtsrechtliche Intervention umgangen werden dürfe, hiesse dies im Umkehrschluss, dass bei jedem kommunalen Beschluss – und wäre er noch so rechtswidrig – ein aufsichtsrechtliches Einschreiten ausgeschlossen wäre, sofern dagegen kein Referendum in die Wege geleitet worden wäre. Dies lässt sich nicht mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbaren, zumal ein fakultatives Referendum aus verschiedenen Gründen unterbleiben kann. Das Vorbringen des Rekurrenten, mit der beschlossenen Überbrückungshilfe werde entgegen der Auffassung des Rekursgegners nicht verhindert, dass sich in eine Notlage geratene Sans-Papiers beim zuständigen Migrationsamt melden, da Sans-Papiers den Kontakt mit den Behörden ohnehin meiden würden, mag zutreffen. Dadurch erfährt der Beschluss Nr. 1651 dennoch keine Legitimation, weil er nach dem Gesagten gegen höherrangiges Recht verstösst. Auch das Vorbringen, im Lichte eines Gutachtens des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte aus dem Jahr 2022 verstosse § 4 der Nothilfeverordnung (vgl. dazu vorne Ziff. 3.4) gegen den in Art. 12 BV statuierten Anspruch auf Nothilfe, verfängt nicht. Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt den Kantonen; diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel der Nothilfe frei (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2021 vom 7. März 2022, E. 6.5.1). Allein schon unter administrativen Gesichtspunkten liegt es auf der Hand, dass der Bezug von Nothilfe die Meldung bei einer Behörde voraussetzt. Dies ist vorliegend gemäss § 4 Abs. 1 der Nothilfeverordnung das kantonale Migrationsamt. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV wird dadurch nicht übermässig erschwert.
3.7 Im Sinne eines Zwischenresultats ist die beschlossene Überbrückungshilfe daher als rechtswidrig einzustufen.
4.1 Hinsichtlich der geplanten wirtschaftlichen Basishilfe ist Folgendes festzuhalten:
4.2 Einer der Leitgedanken des AIG ist, dass ausländische Personen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der öffentlichen Hand bestreiten sollen, wodurch ihre Integration in die hiesigen Verhältnisse erleichtert und gleichzeitig die öffentliche Fürsorge nicht zu stark belastet wird. Das in Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG verankerte Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist dementsprechend zentraler Bestandteil des AIG. Vor diesem Hintergrund sehen die Art. 62 f. AIG vor, dass die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person u. a. dann widerrufen werden kann, wenn sie sozialhilfeabhängig ist. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG ist u. a. bei Sozialhilfeabhängigkeit auch die Rückstufung einer Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich. Um die mit dem Vollzug des AIG zusammenhängenden Aufgaben erfüllen zu können, sind die Migrationsbehörden auf Informationen der Sozialhilfebehörden angewiesen. Dementsprechend melden die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer (Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG in Verbindung mit Art. 82b Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]). Die vom AIG vorgegebene Meldepflicht ist auf kantonaler Ebene in § 47a Abs. 1 SHG statuiert. Gemäss dieser Bestimmung melden die Sozialhilfebehörden dem Migrationsamt insbesondere Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe, Rückerstattungen von bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie Umstände, die sich auf die Höhe der Unterstützungsleistung auswirken (lit. a), sowie sonstige Umstände, die für die pflichtgemässe Beurteilung der persönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration durch die Ausländerbehörde wesentlich sind (lit. b). In Konkretisierung dieser Vorgaben sieht die massgebliche Weisung des kantonalen Migrationsamtes vor, dass die Sozialhilfebehörden bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung ab einem Bezug von Fr. 25 000 und bei Personen mit Niederlassungsbewilligung ab einem Bezug von Fr. 60 000 an das Migrationsamt melden (vgl. Weisung des Migrationsamtes vom 1. September 2024, Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 1.2, vgl. unter https://www.zh.ch/de/sicherheitsdirektion/migrationsamt/formulare-broschueren-weisungen-des-migrationsamts.html#1029535351). Gestützt auf diese Meldung prüft das Migrationsamt unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Einzelfall, ob eine ausländerrechtliche Massnahme angezeigt ist.
4.3 Wie soeben dargelegt, wurde im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Rechts ein gesetzlicher Automatismus geschaffen, bei dem die Sozialhilfebehörden dem kantonalen Migrationsamt den Sozialhilfebezug von ausländischen Personen ab einer bestimmten Bezugshöhe melden müssen, damit das Migrationsamt den Widerruf ihrer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder die Rückstufung ihrer Niederlassungs- auf eine Aufenthaltsbewilligung prüfen kann. Angesichts der abschliessenden Regelung der Zuständigkeiten im übergeordneten Recht verbleibt den Gemeinden diesbezüglich kein eigener Spielraum mehr. Mit seinem Beschluss Nr. 1652 vom 5. April 2023 will der Rekurrent ausländischen Personen mit einem gültigen Aufenthaltstitel, die zwar Anspruch auf Sozialhilfe hätten, aber sich aufgrund des befürchteten Verlusts ihrer migrationsrechtlichen Bewilligung nicht beim Sozialamt melden wollen, über zivilgesellschaftliche Fachorganisationen parallel oder alternativ finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die gesetzlich vorgesehene Meldung der Sozialhilfeämter an das Migrationsamt würde in diesen Fällen unterbleiben oder zumindest hinausgezögert. Mit dem Beschluss würden somit dem Migrationsamt die gesetzlich vorgesehenen Beurteilungsgrundlagen für die Ergreifung allfälliger ausländerrechtlicher Massnahmen vorenthalten, was mit der Zielerreichung des «risikofreien Zugangs» auch offen deklariert wurde. Dies stellt einen gezielten Vereitelungs- bzw. Umgehungsversuch des übergeordneten Rechts dar, was nicht hinnehmbar ist (vgl. dazu BGE 134 I 125 E. 2.1, BGE 148 II 369 E. 3.3.5). Die vom Rekurrenten beschlossene wirtschaftliche Basishilfe verstösst nach dem Gesagten ebenfalls offensichtlich gegen übergeordnetes Recht.
Die unter diesem Gesichtspunkt erfolgten Rügen des Rekurrenten überzeugen ebenfalls nicht. So bringt er u. a. vor, (auch) für diese Kategorie von ausländischen Personen gehe es nicht um die Alternative wirtschaftliche Basishilfe oder Sozialhilfebezug, sondern um wirtschaftliche Basishilfe oder gar keine Hilfe. Folglich würden die betreffenden Personen nicht wegen der Basishilfe vom Gang aufs Sozialamt abgehalten, sondern durch die monetäre Unterstützung schlicht vor grösserer wirtschaftlicher Not bzw. Verelendung bewahrt. Es mag zutreffen, dass einzelne Personen aus Angst vor dem Verlust ihres Aufenthaltstitels bewusst auf Sozialhilfe verzichten. Die (sinngemässe) Aussage des Rekurrenten, wonach dies praktisch bei allen Personen aus der fraglichen Gruppe der Fall sei, ist jedoch wenig plausibel. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es eine grössere Anzahl von Ausländerinnen und Ausländern gäbe, die sich als Folge fehlenden Einkommens demnächst beim Sozialamt melden würden, aufgrund der wirtschaftlichen Basishilfe aber auf diesen Schritt verzichten würden. Selbst wenn aber die Annahme des Rekurrenten zuträfe, würde dies nichts daran ändern, dass er mit seinem Beschluss vom 5. April 2023 höherrangiges Recht verletzt. Weiter rügt er, bei der auf sechs Monate befristeten Basishilfe, die sich an den (tieferen) Ansätzen der Asylfürsorge orientiere, sei bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung kaum denkbar, dass die für eine Meldung erforderliche Bezugshöhe von Fr. 25 000 je erreicht würde. Bei Personen mit Niederlassungsbewilligung sei sodann gänzlich ausgeschlossen, dass die wirtschaftliche Basishilfe je der Bezugshöhe von Fr. 60 000 entsprechen könnte. Die wirtschaftliche Basishilfe vereitle demzufolge aufgrund der Befristung und Höhe des Betrags keine Meldung an das Migrationsamt. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu überzeugen. Es sind Konstellationen denkbar, in denen als Folge der geplanten Basishilfe die Meldung an das Migrationsamt unterbliebe, und zwar wenn eine ausländische Person über längere Zeit Sozialhilfe bezog und sich vor Erreichen der massgebenden Höhe von Fr. 25 000 bzw. Fr. 60 000 von der Sozialhilfe abmelden könnte, weil sie fortan wirtschaftliche Basishilfe bezöge. Hinsichtlich solcher Fälle ist die Aussage falsch, dass die wirtschaftliche Basishilfe die gesetzlich vorgesehene Meldung an das Migrationsamt nicht vereitle. Sodann würde sich – wie schon vorstehend erwähnt – an der Verletzung von höherrangigem Recht durch die Basishilfe auch dann nichts ändern, wenn das Vorbringen des Rekurrenten vollumfänglich zuträfe.
4.4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch die vom Rekurrenten beschlossene wirtschaftliche Basishilfe als rechtswidrig zu qualifizieren ist.
5. Der Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.
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