Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 16. März 2021 hiess die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 155 302 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 2. Zuteilungsrunde, gut.
B. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 wies die Rekursgegnerin ein weiteres Gesuch der Rekurrentin um die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, ab. Dies begründete die Rekursgegnerin damit, dass der Rekurrentin in den vorherigen Zuteilungsrunden bereits der Maximalbeitrag zugesprochen worden sei.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Datum Poststempel) Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, es sei ihr ein nicht rückzahlbarer Beitrag von insgesamt Fr. 414 139 zu gewähren.
D. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2021 an der Begründung der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung des Rekurses.
E. Mit Stellungnahme vom 2. September 2021 (Datum Poststempel) nahm die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin Stellung und hielt am Rekurs fest.
F. Die Rekurrentin reichte am 7. September 2022 aufforderungsgemäss weitere Unterlagen zu den Akten.
G. Mit Verfügung vom 22. September 2022 hiess die Rekursgegnerin ein weiteres Gesuch der Rekurrentin um die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 69 885 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 1. Zuteilungsrunde HFP 2022, teilweise gut und gewährte der Rekurrentin einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 69 079.
H. [Akteneinforderung]
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. a) Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden wird durch den Streitgegenstand bestimmt. Gemäss § 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175) können im Rekursverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Grundsätzlich darf der Rekursantrag daher nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen und es darf insbesondere nicht mehr als ursprünglich verlangt beantragt werden. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Er kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich ver-ändern (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§19–28a N. 44 ff.).
b) Die Rekurrentin beantragte mit ihrem Gesuch vom 25. Mai 2021 einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 155 302. Die Rekursgegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2021 über den beantragten Beitrag befunden und den Streitgegenstand so definiert. Mit Rekurs vom 8. Juli 2021 macht die Rekurrentin einen Beitragsanspruch von insgesamt Fr. 414 139 geltend, wovon sie in der 2. Zuteilungsrunde mit Verfügung vom 16. März 2021 bereits Fr. 155 302 erhalten hat; für die 3. Zuteilungsrunde bzw. das vorliegende Rekursverfahren macht sie einen zusätzlichen Anspruch auf einen Beitrag von Fr. 258 837 geltend.
c) Mit der Rekursschrift stellt die Rekurrentin einen Antrag, der über das vor der Rekursgegnerin gestellte Begehren hinausgeht. Dies ist, wie erwähnt, grundsätzlich unzulässig. Vorliegend ist dieser Umstand jedoch dem standardisierten Gesuchsverfahren geschuldet. Ein Gesuch um die Gewährung von Beiträgen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, konnte lediglich über ein von der Rekursgegnerin bzw. vom Kanton Zürich zur Verfügung gestelltes Online-Tool eingereicht werden. Dabei war von den gesuchstellenden Unternehmen eine Online-Maske auszufüllen. Gestützt auf die Eingabe des durchschnittlichen Umsatzes wurde dabei automatisch berechnet, wie hoch die Ansprüche im Rahmen des Covid-19-Härtefall-programms maximal sind. Es war der Rekurrentin demnach nicht möglich, eigene, über diesen Maximalbeitrag hinausgehende Anträge zu stellen; die Anträge wurden gewissermassen vom Online-Tool vorgegeben. Im Weiteren liegt dem vorliegenden Rekursverfahren der gleiche Streitgegenstand zugrunde, der auch Gegenstand des Gesuchsverfahrens war. Vor diesem Hintergrund ist der in der Rekursschrift vom 8. Juli 2021 gestellte Antrag der Rekurrentin vorliegend zuzulassen und es ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob eine andere als die von der Rekursgegnerin gewählte Zeitspanne zur Berechnung des durchschnittlichen Umsatzes und damit der Ansprüche der Rekurrentin herangezogen werden muss. Auf den Rekurs ist daher im Umfang des in der Rekursschrift gestellten Antrags einzutreten.
4. a) Dass die Rekurrentin als Betreiberin eines Restaurants, das infolge der behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen während einer bestimmten Zeit schliessen musste, im Härtefallprogramm grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, ergibt sich aus den Akten und aus den Umständen und ist überdies nicht strittig. Strittig ist jedoch die Höhe des der Rekurrentin zustehenden nicht rückzahlbaren Beitrags.
b) Grundsätzlich muss ein Unternehmen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262; Stand 1. April 2021) im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 50 000 erzielt haben, um überhaupt als anspruchsberechtigt zu gelten. Gestützt auf den durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 sind dann auch die nicht rückzahlbaren Beiträge, die dem gesuchstellenden Unternehmen zustehen, zu berechnen. Diese belaufen sich gemäss Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung auf höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019. Als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Covid-19-Härtefallverordnung gilt gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf zwölf Monate (Ziff. 1), oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf zwölf Monate (Ziff. 2). Dabei ist der Umsatz zu berücksichtigen, der für das Unternehmen zu einer höheren Unterstützung führt (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand am 31. März 2021, S. 6).
5. a) Die Rekurrentin wurde gemäss Handelsregisterauszug am 27. Juli 2015 (Tagesregistereintrag) als A Sàrl in das Handelsregister des Kantons Genf eingetragen und bezweckt im Wesentlichen die Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmungen und Einzelpersonen im Bereich der Gastronomie. Mit Tagesregistereintrag vom 16. No-vember 2018 wurde das Stammkapital der Rekurrentin auf Fr. 100 000 erhöht und sie wurde von einer GmbH (Sàrl) in eine AG umgewandelt. Am 29. November 2018 (Tagesregistereintrag) erfolgte eine Änderung der Firma zu B AG sowie eine Sitzverle-gung nach Zürich. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die eingetragene Revisionsstelle blieben unverändert.
b) Die Rekurrentin bringt in ihrer Rekursschrift vor, dass sie nach der Umwandlung von einer GmbH in eine AG und der Sitzverlegung von X nach Zürich am 29. November 2018 ins Zürcher Handelsregister eingetragen worden sei, die Geschäftstätigkeit habe sie erst am 1. April 2019 aufgenommen. Davor habe sie keine kommerzielle Tätigkeit ausgeübt, den Umsatz von Fr. 1 553 022 habe sie im Zeitraum von April bis Dezember 2019 erwirtschaftet. Auf ein Jahr hochgerechnet ergebe sich ein Referenzumsatz von Fr. 2 070 696, wovon ihr ein nicht rückzahlbarer Maximalbetrag von 20% bzw. Fr. 414 139 zustehe. Abzüglich der von der Rekursgegnerin bereits ausgerichteten Fr. 155 302 bestehe ein zusätzlicher Anspruch auf einen Beitrag von Fr. 258 837.
c) Die Rekursgegnerin hält mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2021 dagegen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung das Gründungsdatum gemäss Handelsregistereintrag relevant sei, und nicht das Datum der Geschäftsaufnahme. Von den bundesrechtlichen Vorgaben könne nicht abgewichen werden. Das Unternehmen der Rekurrentin sei im Jahr 2015 in das Handelsregister eingetragen worden. Für die Berechnung des nicht rückzahlbaren Beitrags sei damit der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019 massgebend (Art. 8a Covid-19-Härtefallverordnung). Das Unternehmen habe 2018 keinen Umsatz und 2019 einen Umsatz von Fr. 1 553 022 Franken erzielt. Damit betrage der durchschnittliche Umsatz 2018/2019 Fr. 776 511. Laut Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung dürften die nicht rückzahlbaren Beiträge höchstens 20% des durchschnittlichen Umsatzes betragen. Mit einem Beitrag von Fr. 155 302 Franken habe die Rekurrentin bereits in der
2. Zuteilungsrunde den Höchstbetrag erhalten und es stünden ihr keine weiteren Beiträge zu.
d) Mit Eingabe vom 2. September 2021 hielt die Rekurrentin am Rekurs fest und machte geltend, ihr Fall sei gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung zu beurteilen.
6. a) Die Rekurrentin wurde, wie erwähnt, am 27. Juli 2015 als A Sàrl in das Handelsregister eingetragen. Allerdings lassen die Revisionsberichte der A Sàrl vom 29. Juli 2017, 25. Oktober 2018, 26. Oktober 2018 und 10. Juli 2019 auf keine wirtschaftliche Tätigkeit für die Zeitspanne zwischen dem 27. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 schliessen. Gemäss der eingereichten Aufstellung der monatlichen Umsätze des Jahres 2019 wurde erst ab April 2019 mit der Neueröffnung des Restaurants ein Umsatz erzielt, was die Ausführungen der Rekurrentin in ihrer Rekursschrift bestätigt. Die Situation der Rekurrentin lässt sich damit mit der Situation eines Unternehmens vergleichen, das erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde. Mit Urteil VB.2022.00134 vom 1. September 2022, E. 6.2.5 und 6.3, befand das Verwaltungsgericht in einem sehr ähnlich gelagerten Fall, dass der mit der Härtefallunterstützung verfolgte Zweck nicht erreicht werden könne, wenn in Fällen, in denen ein bereits früher in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen sein erstes Hotel erst während den Jahren 2018 oder 2019 eröffnete, die Zeit vor der Eröffnung des Hotels in die Berechnung des Umsatzrückgangs miteinbezogen werde. Werde in einer solchen Konstellation auf den Umsatz der gesamten Periode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 abgestellt, könne dies innovative und zukunftsträchtige Unternehmen in ihrer Entwicklung bremsen. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Geschäftstätigkeit in jenem Fall erst am 1. Mai 2019 aufgenommen worden sei, würde zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin sowohl gegenüber Konkurrenzbetrieben führen, die ihr Hotel vor dem 1. Januar 2018 eröffneten, als auch gegenüber solchen, die sich erst im Verlauf der Jahre 2018 oder 2019 in das Handels-register hätten eintragen lassen. Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung sei deshalb so zu verstehen, dass ein Unternehmen, das zwar vor dem 31. Dezember 2017 in das Handelsregister eingetragen worden sei, die Geschäftstätigkeit aber erst an einem genau bestimmbaren Datum innerhalb der Jahre 2018/2019 aufgenommen habe, für die Berechnung des Umsatzrückganges seinen ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit generierten Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen könne.
b) Vorliegend ist nicht der Umsatzrückgang strittig, sondern die Höhe des geschuldeten Beitrags. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum der massgebende Vorjahresumsatz für die Beurteilung dieser Frage anders berechnet werden sollte als bei der Feststellung des Umsatzrückgangs. Nachdem die Rekurrentin mit Eingabe vom 2. September 2021 eine Beurteilung ihres Falles gestützt auf Ziff. 2 (Hochrechnung des Umsatzes von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020) von Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung beantragte, führt die Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dazu, dass der Umsatz der Vorjahre vorliegend von der Eröffnung des Restaurants der Rekurrentin am 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2020 auf zwölf Monate hochzurechnen ist. Der zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Dezember 2020 (641 Tage) erwirtschaftete Umsatz beträgt Fr. 2 533 492 (Fr. 1 553 022 + Fr. 980 470). Auf zwölf Monate (365 Tage) umgerechnet, ergibt dies einen Umsatz von Fr. 1 442 628 und einen maximalen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 288 526 (20% von Fr. 1 442 628).
7. a) Bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen des Covid-19-Härtefallprogrammes handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00285 vom 22. Dezember 2022, E. 4, mit weiteren Hinweisen). Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auf lagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen (§ 11 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Sie werden unter anderem dann gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen (§ 11 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz). Demnach darf die Ausrichtung von Staatsbeiträgen nicht dazu führen, dass die Leistung für das Unternehmen gewinnbringend ist. Die Leistungen sind insoweit zu kürzen, als sie den ohne ihre Gewährung resultierenden Aufwandüberschuss übersteigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2017.00757 vom 28. März 2018, E. 3.4). Auch Härtefallbeiträge sind nur insoweit zuzusprechen, als diese nicht zu einem Gewinn beim antragstellenden Unternehmen führen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00429 vom 30. März 2023, E. 5.5).
b) Für die Beurteilung, ob allfällige Beiträge die Aufwendungen eines Unternehmens übersteigen und so zu einer Überentschädigung führen würden, muss zunächst festgelegt werden, welcher Zeitraum berücksichtigt wird. In der 3. Zuteilungsrunde – in deren Rahmen die vorliegend angefochtene Verfügung erging – konnten die Härtefallgesuche bis zum 20. Juni 2021 eingereicht werden. Nach der Praxis der Rekursgegnerin wurden für die 3. Zuteilungsrunde auf der Basis der von den gesuchstel-lenden Unternehmen eingereichten und plausibilisierten Zahlen der Erfolgsrechnungen vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 die ungedeckten Kosten für die Periode 1. März 2020 bis 31. Mai 2021 ermittelt. Praxisgemäss konnten die gesuchstellenden Unternehmen stattdessen auch eine Erfolgsrechnung für das ganze Kalenderjahr 2020 einreichen, wobei in diesen Fällen die ungedeckten Kosten ab 1. Januar 2020 berechnet wurden. Die Rekursgegnerin eröffnete den gesuchstellenden Unternehmen in späteren Zuteilungsrunden und auch im Rahmen einer erneuten Beurteilung von Gesuchen der 3. Zuteilungsrunde die Möglichkeit, die Beurteilungsperiode bis zum 31. Dezember 2021 zu erweitern und entsprechend einen Jahresabschluss für das ganze Kalenderjahr 2021 einzureichen. Die Rekurrentin reichte Erfolgsrechnungen für die beiden Kalenderjahre 2020 und 2021 ein, entsprechend ist das Vorliegen einer allfälligen Überentschädigung auf der Basis dieser Abschlüsse zu beurteilen. Gemäss diesen Erfolgsrechnungen erzielte die Rekurrentin im Jahr 2020 einen Verlust vor Steuern von Fr. 898 724 und im Jahr 2021 einen Verlust vor Steuern von Fr. 442 538. Damit belief sich der Verlust vor Steuern im fraglichen Zeitraum auf Fr. 1 341 262. Die Gewährung des in der vorliegend zu beurteilenden 3. Zuteilungsrunde maximal möglichen nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 288 526 würde damit nicht zu einer Überentschädigung führen. Dass der Rekurrentin mit Verfügung vom 22. September 2022 im Rahmen der 1. Zuteilungsrunde HFP 2022 ein weiterer nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 69 079 gewährt wurde, ändert daran nichts, zumal mit diesem Beitrag ungedeckte Kosten im Januar und Februar 2022 gedeckt wurden.
c) Zusammenfassend ist der Rekurrentin somit für die 2. und 3. Zuteilungsrunde insgesamt ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 288 526 zu gewähren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ihr mit Verfügung vom 16. März 2021 (2. Zuteilungsrunde) bereits ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 155 302 gewährt wurde. Entsprechend ist der Rekurrentin ein zusätzlicher nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 133 224 zu gewähren, weshalb der Rekurs teilweise gutzuheissen ist.
8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
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