Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 24 000 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, ab. Die Rekursgegnerin begründete die Abweisung damit, dass der Umsatzrückgang 2020 der Rekurrentin unter 40% liege.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Juli 2021 (Datum Poststempel) Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juli 2021 und die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 90 000.
C. Die Rekursgegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.
D. Die Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 4. August 2021 zur freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. Die Rekurrentin liess sich dazu nicht vernehmen.
E. [Akteneinforderung]
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. a) Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden wird durch den Streitgegenstand bestimmt. Gemäss § 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) können im Rekursverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Grundsätzlich darf der Rekursantrag daher nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen und es darf insbesondere nicht mehr als ursprünglich verlangt beantragt werden. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach der im Rekursantrag verlangten Rechtsfolge. Er kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
b) Die Rekurrentin beantragte mit ihrem Gesuch vom 27. April 2021 einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 24 000. Die Rekursgegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2021 über den beantragten Beitrag befunden und den Streitgegenstand so definiert. Mit Rekurs vom 12. Juli 2021 macht die Rekurrentin einen Beitragsanspruch von Fr. 90 000 geltend.
c) Mit der Rekursschrift stellt die Rekurrentin einen Antrag, der über das vor der Rekursgegnerin gestellte Begehren hinausgeht. Dies ist, wie erwähnt, grundsätzlich unzulässig. Vorliegend ist dieser Umstand jedoch dem standardisierten Gesuchsverfahren geschuldet. Ein Gesuch um die Gewährung von Beiträgen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, konnte lediglich über ein von der Rekursgegnerin bzw. vom Kanton Zürich zur Verfügung gestelltes Online-Tool eingereicht werden. Dabei war von den gesuchstellenden Unternehmen eine Online-Maske auszufüllen. Gestützt auf die Eingabe des durchschnittlichen Umsatzes wurde dabei automatisch berechnet, wie hoch die Ansprüche im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms maximal sind. Es war der Rekurrentin demnach nicht möglich, eigene, über diesen Maximalbeitrag hinausgehende Anträge zu stellen; die Anträge wurden gewissermassen vom Online-Tool vorgegeben. Im Weiteren liegt dem vorliegenden Rekursverfahren der gleiche Streitgegenstand zugrunde, der auch Gegenstand des Gesuchsverfahrens war. Vor diesem Hintergrund ist der in der Rekursschrift vom 12. Juli 2021 gestellte Antrag der Rekurrentin vorliegend zuzulassen und es ist im Nachfolgenden zu prüfen, ob eine andere als die von der Rekursgegnerin gewählte Berechnung des durchschnittlichen Umsatzes und damit der Ansprüche der Rekurrentin herangezogen werden muss. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
4. a) Die Rekurrentin wurde am 25. September 2018 (Tagesregistereintrag) gegründet. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Herstellung und den Vertrieb von Bier und anderen Getränken. Mit Gesuch vom 27. April 2021 beantragte sie in der Gruppe «C» die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrages von Fr. 24 000. Die Gewährung dieses Beitrages wurde ihr in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2021 mit der Begründung verweigert, sie sei nicht behördlich geschlossen gewesen und ihr Umsatzrückgang 2020 betrage weniger als 40%. Die Rekursgegnerin stützte sich dabei auf Art. 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102), die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, Stand am 19. Juni 2021), den Beschluss des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020 sowie den Beschluss des Kantonsrates über einen Zusatzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm vom 15. März 2021.
b) In ihrer Rekursschrift vom 12. Juli 2021 führt die Rekurrentin aus, sie habe erst per Januar 2019 eine Produktionshalle gemietet. Diese habe sie in den Folgemonaten umgebaut und darin ihre Produktionsanlagen eingerichtet. Das erste Bier sei erst im Dezember 2019 produziert und verkauft worden. Sie verfolge ein identisches Konzept wie die A AG. Dieses beinhalte eine exklusive Belieferung der Gastronomie. Der Direktverkauf über die Rampe, der von den behördlichen Massnahmen nicht betroffen gewesen sei, betrage bei der A AG ca. 5% des Gesamtumsatzes und sei somit marginal. Die Erfolgsrechnung der A AG weise für das Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von 46% aus. Ausgehend von diesem prozentualen Umsatzverlust ergebe dies für die Rekurrentin einen errechneten Umsatz für das Jahr 2020 von Fr. 471 485. Damit betrage der Umsatzverlust Fr. 217 000. 20% des hypothetischen Jahresumsatzes ergäben somit Fr. 94 317. Da die behördlichen Massnahmen erst per Mai 2021 aufgehoben worden seien, betrage der effektive, durch diese Massnahmen verursachte Umsatzverlust für das Jahr 2021 zusätzlich Fr. 468 411. Dies zeige auch die Vergleichsgrafik der Umsätze Dezember 2019 – Juni 2021.
Die A AG habe aufgrund des Härtefallprogramms Fr. 303 308 als nicht rückzahlbaren Betrag sowie Fr. 763 269 als Darlehen erhalten. Die Betriebskonzepte seien identisch, die Begründungen der Rekursgegnerin jedoch unterschiedlich. Der errechnete Umsatzverlust 2020 aufgrund der Massnahmen sei zwar hypothetisch, dies sei jedoch allen Härtefällen eigen. Das mutmassliche Umsatzwachstum 2020 sei aufgrund des budgetierten Wachstums jedoch signifikant höher einzuschätzen als der hier errechnete Umsatz. Kundenakquisitionen hätten während des Lockdowns und aufgrund der eingeschränkten Öffnungszeiten der Gaststätten keine getätigt werden können. Die aktuellen Zahlen bestätigten jedoch das budgetierte Wachstum.
c) In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 führte die Rekursgegnerin aus, vorliegend sei das Gründungsdatum gemäss Handelsregistereintrag relevant und nicht das Datum der Geschäftsaufnahme der Rekurrentin. Von den bundesrechtlichen Vorgaben könne nicht abgewichen werden. Auch könne nicht auf Vergleichszahlen von anderen, wenn auch ähnlichen Unternehmen abgestellt werden. Die Rekurrentin sei am 25. September 2018 in das Handelsregister eingetragen worden. In diesem Fall könne entweder der Umsatz zwischen dem Gründungsdatum und dem 29. Februar 2020 oder der Umsatz zwischen dem Gründungsdatum und dem 31. Dezember 2020 auf zwölf Monate hochgerechnet werden. Mit den eingereichten Unterlagen sei eine Hochrechnung des Umsatzes bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Umsatz von Fr. 120 336. Da die Rekurrentin nicht behördlich geschlossen gewesen sei, müsse ein Umsatzrückgang von mehr als 40% vorliegen. Der Umsatz 2020 betrage Fr. 263 094. Damit bestehe kein Umsatzrückgang, weshalb die Rekurrentin im Rahmen des Härtefallprogramms nicht anspruchsberechtigt sei.
5. a) Grundsätzlich muss ein Unternehmen gemäss Art. 12 Abs. 4 des Covid-19-Gesetzes und Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Covid-19-Härtefallverordnung im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 50 000 erzielt haben, um überhaupt als anspruchsberechtigt zu gelten. Für Unternehmen, die zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden, ist gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Covid-19-Härtefallverordnung der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 bzw. alternativ bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, auf zwölf Monate hochzurechnen. Gemäss Art. 12 Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes liegt sodann ein Härtefall nur dann vor, wenn der Jahresumsatz des gesuchstellenden Unternehmens unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung konkretisiert diese Bestimmung. Danach hat ein gesuchstellendes Unternehmen zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Für nach dem 31. Dezember 2017 gegründete Unternehmen wird der durchschnittliche Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 auch in diesem Zusammenhang nach dem erwähnten Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung berechnet (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand am 18. Juni 2021 [zit. Erläuterungen EFV], S. 7).
b) Die Rekurrentin stellte ihr Gesuch in der Gruppe «C». Die Gruppe «C» bildet jene Kategorie von Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten. Die Gruppe «A» umfasst hingegen diejenigen Unternehmen, die zwar nicht aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen waren, deren Umsatz aber im Zusammenhang mit diesen behördlich angeordneten Massnahmen im Jahr 2020 im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 40% zurückgegangen ist (vgl. RRB Nr. 56/2021). Für Unternehmen der Gruppe «C» bestehen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen erleichterte Anspruchskriterien (Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung). Für sie entfällt insbesondere die Anspruchsvoraussetzung nach Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung, d. h., sie müssen nicht belegen, dass sie im Jahr 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen einen Umsatzrückgang von mehr als 40% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 erlitten. Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, ihr Betriebskonzept beinhalte eine exklusive Belieferung der Gastronomie. Sie begründet ihre Zugehörigkeit zur Gruppe «C» aber nicht näher, sondern will in ihrer Rekursschrift einen Umsatzrückgang von mehr als 40% aus den Umsätzen der A AG herleiten. Gastronomiebetriebe waren infolge der damals geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen während der relevanten Periode mehr als 40 Tage behördlich geschlossen. Die Erleichterungen von Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung gelten nach dessen klaren Wortlaut aber nur für behördlich geschlossene Unternehmen, und nicht für deren Lieferanten, was sich schon aus dem Titel der Bestimmung zeigt («Entfallende Anspruchsvoraussetzungen für behördlich geschlossene Unternehmen»), der in allen Versionen der Covid-19-Härtefallverordnung unverändert blieb. Auch die Erläuterungen EFV (S. 9) zeigen, dass als geschlossen nur solche Unternehmen betrachtet werden sollen, denen eine behördliche Anordnung ihren weiteren Betrieb untersagte. So sind dort nur Unternehmen erwähnt, die ihre Tätigkeit aufgrund behördlicher Anordnung nicht mehr ausüben durften bzw. ihre Räumlichkeiten schliessen mussten (Restaurants und Detailhandelsgeschäfte). Nur bei diesen stellte sich die in den Erläuterungen EFV erörterte Frage, ob sie noch als geschlossen zu betrachten sind, wenn sie ihre Umsatzeinbusse durch andere, behördlich nicht untersagte Tätigkeiten minimieren konnten.
c) Vorliegend ist dabei insbesondere abzuwägen zwischen der gesetzgeberischen Absicht, notleidende Branchen, die von behördlichen Massnahmen betroffen sind, rasch und wirksam zu unterstützen, und dem Umstand, dass es sich bei den Corona-Härtefallhilfen um ein sehr dringliches Massengeschäft handelt. Bei solchen Massengeschäften ist ein gewisser Schematismus unausweichlich. Ein solcher Schematismus kann die Einzelfallgerechtigkeit beeinträchtigen, trägt jedoch regelmässig der Klarheit, Praktikabilität und Rechtssicherheit Rechnung. Die Statuierung von Grenzwerten oder schematischen Berechnungsweisen kann mit Blick darauf gerechtfertigt sein. Dies muss insbesondere für eine Regelung gelten, die der Abwendung einer eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störung dient, bei welcher der Praktikabilität und raschen Wirksamkeit der angeordneten Massnahme zentrale Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2021 vom 15. September 2021, E. 5.3.4, betreffend Corona-Erwerbersatz für Selbstständigerwerbende). Die Unterscheidung zwischen behördlich geschlossenen Unternehmen und solchen, die zwar nicht aufgrund behördlicher Anordnung schliessen mussten, aber im Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen einen massiven Umsatzrückgang erlitten, hat gute Gründe. Welche Unternehmen behördlich geschlossen waren, lässt sich ohne Weiteres ermitteln. Hingegen stellen sich sehr schwierige Abgrenzungsfragen, wenn auch Unternehmen, die nicht behördlich geschlossen waren, aber von den behördlichen Massnahmen so stark getroffen wurden, dass sich dies auf ihre Umsätze fast wie eine Schliessung auswirkte, wie geschlossene Unternehmen im Sinne von Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung behandelt würden. Dadurch würde die Unterscheidung zwischen behördlich geschlossenen und den übrigen Unternehmen in weiten Teilen ausgehebelt.
d) Im Rahmen des Härtefallprogramms bestehen valable sachliche und vernünftige Gründe für eine klare und bewusst gewollte strenge Unterscheidung zwischen Unternehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen waren, und solchen, die ihre Tätigkeit zwar ausüben durften, deren Tätigkeit aber faktisch aufgrund der behördlich angeordneten Schliessung anderer Unternehmen massiv eingeschränkt war. Ein Versuch, die Rechtsgleichheit lückenlos zu gewährleisten, indem jeweils im Einzelfall geprüft wird, ob nicht ein Sonderfall vorliege, der eine individuell zu bestimmende Abweichung von den in der Covid-19-Härtefallverordnung klar formulierten Voraussetzungen rechtfertigt, würde nicht nur einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten, sondern wäre letztlich auch zum Scheitern verurteilt. Um die Umsetzung des gesetzlichen Auftrags vollzugstauglich zu machen und auch aus verwaltungs-ökonomischen Gründen dürfen Typisierungen von Sachverhalten vorgenommen werden, so wie dies u. a. in Art. 5b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung getan wurde. Entsprechend ist auch vorliegend davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber in Art. 5b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung bewusst für eine schematische, dafür klare und einfach praktikable Unterscheidung zwischen Unternehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen waren, und anderen Unternehmen, auch wenn diese durch die Massnahmen stark in ihrer Tätigkeit beeinträchtigt waren, entschieden hat. Damit bleibt auch kein Raum für eine auszufüllende Lücke. Art. 5b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung ist deshalb so auszulegen, dass die Rekurrentin der Gruppe «A», und nicht der Gruppe «C», zuzurechnen ist. Die Rekurrentin hat somit einen Umsatzrückgang von mehr als 40% nachzuweisen.
6. a) Die Rekurrentin macht in ihrer Rekursschrift geltend, die A AG betreibe ein identisches Geschäftsmodell und will aus dem Umstand, dass diese einen Umsatzrückgang von 46% erlitten habe, ableiten, dass auch für sie ein Umsatzrückgang von mehr als 40% anzunehmen sei. Bei der Rekurrentin und der A AG handelt es sich jedoch um zwei juristisch eigenständige Gesellschaften. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, aus dem Umstand, dass die A AG einen Umsatzrückgang von mehr als 40% erlitten habe, abzuleiten, dass dies auch bei der Rekurrentin der Fall gewesen sei. Es gilt auch hier das vorgehend zur strengen Unterscheidung zwischen Unternehmen, die aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen waren, und anderen Unternehmen Ausgeführte. Könnten Umsatzrückgänge einfach anhand des Umsatzrückgangs eines von den Gesuchstellenden beliebig ausgewählten Unternehmens, das ein identisches oder zumindest ähnliches Betriebskonzept verfolgt, abgeleitet werden, würde die klare Regelung der Covid-19-Härtefallverordnung vollständig ausgehebelt und der Willkür wäre Tür und Tor geöffnet.
b) Da die Rekurrentin zwar am 25. September 2018 in das Handelsregister eingetragen wurde, aber erst im Dezember 2019 die Produktion und den Verkauf von Bier aufnahm, weil sie zuerst die erforderlichen Produktionsanlagen in der von ihr gemieteten Halle installieren lassen musste, stellt sich jedoch die Frage, ob eine Hochrechnung ihres Umsatzes vorzunehmen ist. Die Covid-19-Härtefallverordnung sieht für die Berechnung des Vorjahresumsatzes eine Hochrechnung von tatsächlich erzielten Umsätzen im bereits erwähnten Fall von Art. 3 Abs. 2 Bst. a für Unternehmen vor, die zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurden. Bei diesen gilt als durchschnittlicher Jahresumsatz der Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 bzw. alternativ bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, hochgerechnet auf zwölf Monate.
c) Mit Urteil VB.2022.00285 vom 22. Dezember 2022, E. 5.3 f., mit weiteren Hinweisen, befand das Verwaltungsgericht, dass der mit der Härtefallunterstützung verfolgte Zweck nicht erreicht werden könne, wenn, wie in dem zu beurteilenden Fall, ein im Juni 2019 in das Handelsregister eingetragenes Unternehmen sein Restaurant erst im November 2019 eröffnete, die Zeit vor der Eröffnung des Restaurants in die Berechnung des massgeblichen Umsatzes miteinbezogen werde. Die Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit erst im November 2019 aufgenommen habe, führte zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführerin sowohl gegenüber Konkurrenzbetrieben, die ihr Restaurant vor dem 1. Januar 2018 eröffnet hätten, als auch gegenüber solchen, welche die Gründung einer Gesellschaft erst unmittelbar vor der Eröffnung des Restaurants vorgenommen hätten. Ziel des Gesetz- und Verordnungsgebers sei es gewesen, eine differenzierte Härtefalllösung zu schaffen, um möglichst allen direkt betroffenen (überlebensfähigen) Unternehmen zu helfen und so gefährdete Arbeitsplätze in der Schweiz zu erhalten. Differenzierungen zulasten von jungen Unternehmen, wie sie die Nichtberücksichtigung der faktischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit zur Folge hätte, entsprächen dagegen nicht dem Willen des Gesetzgebers. Nur der nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit erzielte Umsatz sei repräsentativ für den (hypothetischen) Umsatz in den Folgejahren. Lasse sich genau bestimmen, wann die Geschäftstätigkeit aufgenommen worden sei, und gebe es objektive Gründe dafür, dass die Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der formellen Gründung aufgenommen worden sei, scheine es nicht gerechtfertigt, aus Praktikabilitätsgründen bei der Umsatzberechnung auf die formelle Gründung anstatt auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abzustellen. Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung sei deshalb so zu verstehen, dass ein Unternehmen, das nach dem 1. Januar 2018 gegründet worden sei und seine Geschäftstätigkeit erst längere Zeit nach der Gründung aufgenommen habe, für die Berechnung des Umsatzrückgangs seinen ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit generierten Umsatz auf zwölf Monate hochrechnen könne (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00134 vom 1. September 2022, E. 6.2.5 und 6.3, betreffend ein im Jahr 2019 eröffnetes Hotel).
d) Vorliegend handelt es sich zwar nicht um ein Unternehmen, das ein deutlich nach der formellen Gründung eröffnetes Restaurant oder Hotel betreibt, sondern um einen Produktionsbetrieb, der erst Monate nach der formellen Gründung die Produktion aufnahm. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum in diesem Fall der massgebende Vorjahresumsatz für die Beurteilung des Umsatzrückgangs anders berechnet werden sollte als im Falle eines Restaurants. Die Rekurrentin hat lediglich eine Jahresrechnung 2020 eingereicht, aber keine Erfolgsrechnung für den alternativ möglichen Berechnungszeitraum von der Aufnahme der Produktion bis zum 29. Februar 2020. Auch hat sie zwar belegt, dass sie erst im Dezember 2019 die Produktion aufnahm, nicht aber dargelegt, wann genau im Dezember 2019 dies der Fall war. Die Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung führt vorliegend dazu, dass der Umsatz der Vorjahre von der Aufnahme der Produktion im Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2020 auf zwölf Monate hochzurechnen ist. Da die Rekurrentin nicht konkret dargelegt hat, wann genau im Dezember 2019 sie die Produktion aufnahm, wird nachfolgend je eine Berechnung für den Fall einer Produktionsaufnahme am 1. und einer am 31. Dezember 2019 vorgenommen. Der vom Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2020 erwirtschaftete Umsatz beträgt Fr. 273 311 (Fr. 10 217 + Fr. 263 094). Geht man davon aus, dass dieser Umsatz ab dem 1. Dezember 2019 (397 Tage) erzielt wurde, ergibt dies auf zwölf Monate (365 Tage) umgerechnet einen Umsatz von Fr. 251 281 (Fr. 273 311 ÷ 397 × 365). Gegenüber dem im Jahr 2020 erzielten Umsatz von Fr. 263 094 resultiert daraus kein Umsatzrückgang. Geht man vom für die Rekurrentin günstigsten Fall aus, dass dieser Umsatz ab dem 31. Dezember 2019 (367 Tage) erzielt wurde, ergibt dies auf zwölf Monate (365 Tage) umgerechnet einen Umsatz von Fr. 271 822 (Fr. 273 311 ÷ 367 × 365). Aus dieser Berechnung resultiert somit gegenüber dem im Jahr 2020 tatsächlich erzielten Umsatz von Fr. 263 094 nur ein geringfügiger Umsatzrückgang von rund 3,2%.
e) Auch eine alternativ mögliche Berechnung des Umsatzrückgangs basierend auf einer Hochrechnung des Umsatzes im Zeitraum von der Produktionsaufnahme bis zum 29. Februar 2020 ergibt gegenüber dem Jahresumsatz 2020 von Fr. 263 094 keinen Umsatzrückgang. Gemäss der mit der Rekursschrift eingereichten grafischen Darstellung der monatlichen Umsätze der Rekurrentin vom Dezember 2019 bis Juni 2021 erzielte die Rekurrentin von Dezember 2019 bis Februar 2020 in keinem dieser Monate einen Umsatz von mehr als Fr. 10 000. Der genaue monatliche Umsatz lässt sich aus der Grafik nicht ersehen, aber selbst wenn man zugunsten der Rekurrentin von einem monatlichen Umsatz von Fr. 10 000, also für Dezember 2019 bis Februar 2020 Fr. 30 000, und von einer Produktionsaufnahme erst am 31. Dezember 2019 (61 Tage) ausgehen würde, ergäbe dies nur einen auf zwölf Monate (365 Tage) hochgerechneten Umsatz von Fr. 179 508 (Fr. 30 000 ÷ 61 × 365), womit gegenüber dem im Jahr 2020 tatsächlich erzielten Umsatz von Fr. 263 094 wiederum kein Umsatzrückgang resultieren würde.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin den für die Gruppe «A» der Anspruchsberechtigten zwingend erforderlichen Umsatzrückgang von 40% nicht erreicht hat, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
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