0492

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
2023-1235
Entscheiddatum
8. November 2023
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Überentschädigung Bedingungsloser Rückzug
Verwendete Erlasse
Art. 12 Covid-19-Gesetz Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8a Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8d Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Covid-19-Härtefallprogramm wurde in verschiedene Zuteilungsrunden eingeteilt, wobei den Gesuchstellern jeweils gesamthaft über alle Runden ein Maximalbetrag zustand. Das vorliegende Rekursverfahren betrifft die 5. Zuteilungsrunde, vorher hatte die Rekurrentin in der 2. und 3. Zuteilungsrunde schon Härtefallgelder erhalten. Da sie keinen Umsatzrückgang von 70% aufweisen konnte und sie den maximal ihr zustehenden Beitrag schon in den vorangehenden Zuteilungsrunden erhalten hat, wird der Rekurs abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um einen Beitrag von Fr. 49 484 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 5. Zuteilungsrunde, ab. Die Rekursgegnerin begründete die Abweisung damit, dass der Rekurrentin in der 2. und 3. Zuteilungsrunde bereits die Höchstgrenze von 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 als nicht rückzahlbare Beiträge gewährt worden sei.

B. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2022 erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. März 2022 (Datum Poststempel) Rekurs an den Regierungsrat.

C. [Nachbesserung]

D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2022 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.

E. [Akteneinforderung]

F. Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 stellte die Staatskanzlei der Rekurrentin die Vernehmlassung vom 14. Juni 2022 zu und wies sie darauf hin, dass die Vernehmlassung verspätet eingegangen sei, dass diese allerdings aufgrund der Untersuchungsmaxime allenfalls trotzdem zu beachten sei. Daher gab die Staatskanzlei der Rekurrentin Gelegenheit, die Vernehmlassung zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen.

G. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 (Datum Poststempel) nahm die Rekurrentin innert erstreckter Frist Stellung zur Vernehmlassung vom 14. Juni 2022. Darin führte sie unter anderem aus, dass ihr, falls sie keine Chance haben sollte, nichts anderes übrigbleiben würde, als ihren Rekurs zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 wies die Staatskanzlei die Rekurrentin darauf hin, dass keine Auskunft über die Erfolgschancen eines Rekurses gegeben werden könne. Da mit dem Schreiben vom 19. Juli 2023 kein bedingungsloser Rückzug des Rekurses erfolgt sei, werde ihr Rekurs weiterbehandelt. Sollte sie dies nicht wollen, bestehe die Möglichkeit, den Rekurs innert einer Frist von 20 Tagen zurückzuziehen. Falls innert dieser Frist kein bedingungsloser Rückzug eingehe, werde über den Rekurs durch einen Beschluss des Regierungsrates entschieden werden. Die Rekurrentin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen und zog ihren Rekurs insbesondere nicht bedingungslos zurück, weshalb über ihren Rekurs mit einem Regierungsratsbeschluss zu entscheiden ist.

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Die Rekursgegnerin stützt sich in ihrer Verfügung auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102), auf die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262), auf den Beschluss des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020, auf den Beschluss des Kantonsrates über einen Zusatzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 25. Januar 2021 sowie auf den Beschluss des Kantonsrates über einen zweiten Zusatzkredit und die weiteren Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 15. März 2021.

b) Das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich wurde in verschiedene Zuteilungsrunden eingeteilt, wobei die Gesuchstellenden grundsätzlich in jeder Zuteilungsrunde ein neues Gesuch einreichen konnten. Das vorliegende Rekursverfahren betrifft ein Gesuch der 5. Zuteilungsrunde. Die einzelnen Zuteilungsrunden sind insofern miteinander verbunden, als den Gesuchstellenden jeweils gesamthaft ein bestimmter Maximalbetrag zusteht; Beiträge, welche im Rahmen einer Zuteilungsrunde gewährt werden, sind in einer allfälligen weiteren Zuteilungsrunde zu berücksichtigen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. Februar 2022 in der 5. Zuteilungsrunde war der 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung, und damit die vorliegend massgebenden Artikel der Covid-19-Härtefallverordnung, bereits ausser Kraft. Der Kanton Zürich entschied indes Mitte Januar 2022, eine neue, 5. Zuteilungsrunde für Unternehmen zu öffnen, die das Maximum der Härtefallbeiträge noch nicht ausgeschöpft hatten. Neu konnten ungedeckte Kosten nicht nur bis zum 30. Juni 2021, sondern bis zum 31. Dezember 2021 geltend gemacht werden. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen blieben jedoch gleich wie in früheren Zuteilungsrunden. Nachdem der Kanton Zürich ausdrücklich festgelegt hatte, die Gesuche in der 5. Zuteilungsrunde unter den gleichen Voraussetzungen wie die in früheren Zuteilungsrunden eingereichten zu behandeln und da die Nichtbeachtung der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zu einer Ungleichbehandlung der gesuchstellenden Unternehmen führen würde, ist in der 5. Zuteilungsrunde auf das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht, d.h. auf die Covid-19-Härtefallverordnung in der Version vom 18. Dezember 2021, abzustellen.

4. a) Die Rekurrentin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Yogastudios. Im Rahmen der 2. und 3. Zuteilungsrunde wurden der Rekurrentin mit Verfügungen vom 4. März 2021 und 17. Juni 2021 nicht rückzahlbare Beiträge von insgesamt Fr. 49 484 gewährt. Die Rekurrentin beantragte mit Gesuch vom 21. Januar 2022 in der 5. Zuteilungsrunde erneut einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 49 484. Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 wies die Rekursgegnerin das Gesuch vollumfänglich ab. Dies begründete die Rekursgegnerin damit, dass bereits in der 2. und 3. Zuteilungsrunde die Höchstgrenze von 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 als nicht rückzahlbare Beiträge gewährt worden sei.

b) In ihrer Rekursschrift vom 9. März 2022 führte die Rekurrentin aus, sie stelle einen Antrag um die Erhöhung der Höchstgrenze für nicht rückzahlbare Beiträge auf 30% ihres Jahresumsatzes. Es scheine ein Missverständnis zu sein, dass sie nochmals 20% beantragt habe. Sie habe einen Antrag auf die Gewährung der Höchstgrenze von 30% stellen wollen, da sie für gut 130 Tage ab Dezember 2021 habe schliessen müssen. Die Fitnessbranche habe es hart getroffen und ihr Vermieter sei ihr nicht wirklich entgegengekommen. Selbst bei der Arbeitslosenkasse kämpfe man um jeden Franken. Sie hinke mit ihren Zahlungen immer noch hintendrein. Sie bitte darum, ihren Antrag nochmals zu prüfen, da hier ein Fehler bei den Zahlen oder bei ihrer Eingabe vorliege.

c) In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2022 führte die Rekursgegnerin aus, dass der Rekurrentin in der 2. und 3. Zuteilungsrunde mit Fr. 49 484 gesamthaft 20% des durchschnittlichen Umsatzes 2018 und 2019 ausgezahlt worden sei. Die Rekurrentin beantrage weitere Härtefallbeiträge von gesamthaft 30% des durchschnittlichen Umsatzes 2018 und 2019. Voraussetzung dafür sei ein Umsatzrückgang von mehr als 70%. Auf Nachfrage habe die Rekurrentin keinen Umsatzrückgang in dieser Höhe nachweisen können. Bei der Gesucheinreichung sei von der Rekurrentin zudem bestätigt worden, dass mit dem beantragten nicht rückzahlbaren Beitrag «tatsächliche Kosten gedeckt werden, denen kein Umsatz entgegensteht, und dass daraus kein Gewinn resultiert». Die Erfolgsrechnung 2020 weise einen Verlust vor Steuern von Fr. 9223 aus, die Erfolgsrechnung 2021 sei auch nach erneuter Nachfrage nicht eingereicht worden. Damit sei derzeit die Plausibilität für nicht gedeckte Kosten nicht eindeutig geklärt.

d) In der Stellungnahme vom 19. Juli 2023 führte die Rekurrentin aus, das Jahr 2020 habe sehr gut angefangen und dann sei der Lockdown gekommen. Schon die prozentuale Steigerung zu Beginn des Jahres müsste bereits berücksichtigt werden. Sie habe einen Umsatzrückgang von gut Fr. 100 000 gehabt und habe 120 Tage schliessen müssen. Ihr Covid-Kredit sei zu 100% an ihren Vermieter gegangen. Nun zahle sie alles auf Ratenzahlung ab. Sie erhole sich kaum und müsste sich neu verschulden, um alles auf Null zu setzen. Sie verstehe nicht, wieso genau die Fitnessbranche, die es so hart getroffen habe, nicht mehr Unterstützung erhalte. Die Arbeitslosenkasse habe wegen des Wortlauts ihrer Verträge ebenfalls zu Unrecht keine Leistungen mehr erbracht. Jene, die ihre ganze Existenz in ihr Geschäft gesteckt hätten und die es am härtesten getroffen habe, würden nicht unterstützt. Welches Unternehmen in ihrer Grösse könne einen Umsatzeinbruch von 70% überleben. Das sei eine unrealistische Zahl. Daher ersuche sie um die möglichen 30%, damit sie endlich ihre offenen Posten bezahlen könne. Falls sie aber trotz 120 Schliessungstagen keine Chance haben sollte, würde ihr nichts anderes übrigbleiben, als ihren Rekurs zurückzuziehen.

5. a) Gemäss Art. 12 Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes liegt ein Härtefall nur dann vor, wenn der Jahresumsatz des gesuchstellenden Unternehmens unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung konkretisiert diese Bestimmung. Danach hat ein gesuchstellendes Unternehmen zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung können Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von zwölf Monaten verwenden. Für Unternehmen, die wie die Rekurrentin aufgrund der Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen mussten, entfällt die Anspruchsvoraussetzung eines Umsatzrückgangs von mehr als 40% (Art. 5b Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung).

b) Gemäss Art. 8a Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung dürfen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken auf höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und höchstens 1 Mio. Franken pro Unternehmen belaufen. Für Unternehmen nach Abs. 1 belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 30% des Jahresumsatzes und auf höchstens 1,5 Mio. Franken, wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70% zurückgegangen ist (Art. 8a Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung). Härtefallhilfen dürfen zudem nur bis zum einmaligen Erreichen dieser Höchstgrenzen bezogen werden (Art. 8d der Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Ein Umsatzrückgang von mehr als 70% muss, im Gegensatz zum zuvor erwähnten Umsatzrückgang von mehr als 40%, auch von behördlich geschlossenen Unternehmen nachgewiesen werden (Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand 17. Dezember 2021, S. 11).

c) Gemäss den eingereichten Erfolgsrechnungen weist die Rekurrentin für das Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 260 240.47 aus. Im Jahr 2018 erzielte sie einen Umsatz von Fr. 239 489.56 und im Jahr 2019 einen solchen von Fr. 255 356.99. Daraus resultiert ein durchschnittlicher Umsatz der Jahre 2018 und 2019 von Fr. 247 423.28. Gegenüber dem Jahresumsatz 2020 ergibt damit kein Umsatzrückgang, sondern eine leichte Steigerung. Mit E-Mail vom 13. April 2022 bot die Rekursgegnerin der Rekurrentin nachträglich die Möglichkeit, einen Umsatzrückgang in einer späteren 12-Monatsperiode nachzuweisen, damit überprüft werden könne, ob die Rekurrentin in einer anderen Periode als dem Jahr 2020 einen Umsatzrückgang von 70% aufweise. Daraufhin erklärte die Rekurrentin mit E-Mail vom 2. Mai 2022, dass sie leider keinen Umsatzrückgang von 70% vorweisen könne. Auch in ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2023 zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin bestritt sie nicht, keinen Umsatzrückgang von 70% zu haben. Damit hat die Rekurrentin lediglich einen Anspruch auf nicht rückzahlbare Beiträge von maximal 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019. Entsprechend könnte der Rekurrentin, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, über alle Zuteilungsrunden zusammen ein nicht rückzahlbarer Beitrag von insgesamt maximal gerundet Fr. 49 484 (20% von Fr. 247 423.28) gewährt werden. Die Rekurrentin hat daher mit den in der 2. und 3. Zuteilungsrunde gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge von total Fr. 49 484 bereits die maximal zulässigen nicht rückzahlbaren Beiträge von 20% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 erhalten. Härtefallhilfen dürfen nur bis zum einmaligen Erreichen dieser Höchstgrenze bezogen werden (Art. 8d Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung), weshalb die Rekurrentin in der 5. Zuteilungsrunde keinen Anspruch auf die beantragten zusätzlichen Beiträge hat. Die von der Rekursgegnerin in der Vernehmlassung aufgeworfene Problematik einer allfälligen Überentschädigung muss unter diesen Umständen in diesem Rahmen nicht mehr geprüft werden.

6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs gegen die Verfügung vom 24. Februar 2022 abzuweisen ist.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

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