0491

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
2023-1189
Entscheiddatum
25. Oktober 2023
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Überentschädigung Selbsthilfemassnahmen
Verwendete Erlasse
Art. 12 Covid-19-Gesetz Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung § 3 Staatsbeitragsgesetz § 11 Staatsbeitragsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Rekurrentin hatte durch Reduktionen im Personal- und sonstigen Betriebsaufwand sowie Lohnverzichte und Finanzeinlagen des früheren Firmenbesitzers ihren Verlust während der Covid-19-Epidemie verringert. Die Rekursgegnerin wies das Gesuch der Rekurrentin ab, da der ersuchte Beitrag die ungedeckten Kosten übersteigen würde, womit die Rekurrentin nicht einverstanden war. Gemäss Staatsbeitragsgesetz sind die Härtefallbeiträge subsidiär gegenüber der Deckung von Kosten aus anderen Quellen. Sowohl ein Lohnverzicht als auch die Reduktion weiterer Betriebskosten und die Einlage zusätzlicher Mittel durch Aktionäre erscheinen als zumutbare Selbsthilfemassnahmen. Da somit keine ungedeckten Kosten mehr vorliegen, wird der Rekurs abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 24. März 2022 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 85 000 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 5. Zuteilungsrunde, ab. Dies begründete die Rekursgegnerin damit, dass der ersuchte Beitrag die ungedeckten Kosten übersteige und das Unternehmen laut Jahresabschluss 2020 und 2021 einen kumulierten Gewinn von Fr. 13 685 ausweise und somit die Gewährung des ersuchten Beitrages zu einer Überentschädigung führen würde. Das Gesuch werde weiter abgelehnt, da bereits in der 2. Zuteilungsrunde ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 37 000 ausbezahlt worden sei.

C. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. April 2022 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die vollumfängliche Gewährung der beantragten Beiträge.

D. Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde die Rekursgegnerin zur Einreichung einer Vernehmlassung innert 30 Tagen aufgefordert. In ihrer verspätet eingereichten Vernehmlassung vom 4. April 2023 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig reichte sie auch sämtliche Akten der 5. Zuteilungsrunde ein.

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Die Rekurrentin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Betrieb eines Reisebüros, insbesondere die Vermittlung von Bootsferien im In- und Ausland. Mit Gesuch vom 26. Januar 2022 beantragte sie im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von insgesamt Fr. 85 000. Mit der angefochtenen Verfügung vom 24. März 2022 wurde ihr Gesuch abgewiesen, da der ersuchte Beitrag die ungedeckten Kosten übersteige und da sie bereits in der 2. Zuteilungsrunde einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 37 000 erhalten habe.

b) In ihrer Rekursschrift vom 19. April 2022 führte die Rekurrentin aus, in den Jahren 2020 und 2021 habe sie bedingt durch die Reiserestriktionen Umsatzeinbussen von mehr als 50% gegenüber den Vorjahren erlitten. Zahlreiche zuvor gebuchte Reisearrangements hätten rückerstattet werden müssen, teilweise auch auf ihre Kosten. Der Arbeitsaufwand sei gegenüber den Vorjahren unverändert geblieben. Ohne drastische Reduktionen im Personalaufwand (65% Lohnreduktion) und im sonstigen Betriebsaufwand hätten Verluste von rund Fr. 60 000 (2020) und Fr. 80 000 (2021) resultiert. Die Verlustminderung sei durch Lohnverzichte und Finanzeinlagen des früheren Firmenbesitzers im Hinblick auf eine schuldenfreie Geschäftsübergabe per 31. Oktober 2021 ermöglicht worden. Ohne diese Eigenleistungen wäre der Fortbestand des Unternehmens höchst fraglich gewesen.

4. Das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich wurde in verschiedene Zuteilungsrunden eingeteilt, wobei die Gesuchstellenden grundsätzlich in jeder Zuteilungsrunde ein neues Gesuch einreichen konnten. Das vorliegende Rekursverfahren betrifft ein Gesuch der 5. Zuteilungsrunde. Die 1. bis 5. Zuteilungsrunde sind insofern miteinander verbunden, als den Gesuchstellenden jeweils gesamthaft ein bestimmter Maximalbetrag zusteht; Beiträge, welche im Rahmen einer Zuteilungsrunde gewährt werden, sind in einer allfälligen weiteren Zuteilungsrunde zu berücksichtigen. Diese Zuteilungsrunden stützen sich dabei primär auch die bundesrechtlichen Bestimmungen, konkret auf Art. 12 f. des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) sowie auf die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262). Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. März 2022 in der 5. Zuteilungsrunde war der 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung, und damit die vorliegend massgebenden Artikel der Covid-19-Härtefallverordnung, bereits ausser Kraft. Der Kanton Zürich entschied indes Mitte Januar 2022 eine neue, 5. Zuteilungsrunde für Unternehmen zu öffnen, die das Maximum der Härtefallbeiträge noch nicht ausgeschöpft hatten. Neu konnten ungedeckte Kosten nicht nur bis zum 30. Juni 2021, sondern bis zum 31. Dezember 2021 geltend gemacht werden. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen blieben jedoch gleich wie in früheren Zuteilungsrunden. Nachdem der Kanton Zürich ausdrücklich festgelegt hatte, die Gesuche in der 5. Zuteilungsrunde unter den gleichen Voraussetzungen wie die in früheren Zuteilungsrunden eingereichten zu behandeln und da die Nichtbeachtung der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zu einer Ungleichbehandlung der gesuchstellenden Unternehmen führen würde, ist in der 5. Zuteilungsrunde auf das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht, d.h. auf die Covid-19-Härtefallverordnung in der Version vom 18. Dezember 2021, abzustellen.

5. a) Gemäss Art. 8a Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung dürfen die nicht rückzahlbaren Beiträge höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und höchstens 1 Mio. Franken pro Unternehmen erreichen. Diese Bestimmung ist gemäss Wortlaut als Obergrenze ausgestaltet. Mit anderen Worten stellt sie keinen Anspruch auf Ausfällung der nicht rückzahlbaren Beiträge in genau dieser Höhe dar, sondern legt den nicht zu überschreitenden Maximalbetrag fest. Den Kantonen blieb es vorbehalten, eine konkrete Berechnungsweise der Beitragshöhe zu bestimmen (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, 17. Dezember 2021, S. 2). Weder das Covid-19-Gesetz noch die Covid-19-Härtefallverordnung geben Auskunft darüber, wie die konkrete Höhe der nicht rückzahlbaren Beiträge zu berechnen ist. Auch im kantonalen Recht findet sich keine Bestimmung zur Berechnung der Beitragshöhe in Bezug auf das Härtefallprogramm.

b) Bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen des Covid-19-Härtefallprogrammes handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00285 vom 22. Dezember 2022, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen (§ 11 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Sie werden unter anderem dann gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen (§ 11 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz). Demnach darf die Ausrichtung von Staatsbeiträgen nicht dazu führen, dass die Leistung für das Unternehmen gewinnbringend ist. Die Leistungen sind insoweit zu kürzen, als sie den ohne ihre Gewährung resultierenden Aufwandüberschuss übersteigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2017.00757 vom 28. März 2018, E. 3.4). Auch Härtefallbeiträge sind nur insoweit zuzusprechen, als diese nicht zu einem Gewinn beim antragstellenden Unternehmen führen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00429 vom 30. März 2023, E. 5.5).

c) Für die Beurteilung, ob allfällige Beiträge die Aufwendungen eines Unternehmens übersteigen und so zu einer Überentschädigung kommen würden, muss zunächst festgelegt werden, welcher Zeitraum berücksichtigt wird. In der 5. Zuteilungsrunde – in deren Rahmen die vorliegend angefochtene Verfügung erging – konnten die Härtefallgesuche vom 18. bis 30. Januar 2022 eingereicht werden. Nach der Praxis der Rekursgegnerin werden für die 5. Zuteilungsrunde auf der Basis der von den gesuchstellenden Unternehmen eingereichten und plausibilisierten Zahlen der Erfolgsrechnungen der Jahre 2020 und 2021 die ungedeckten Kosten für diese beiden Kalenderjahre ermittelt. Gemäss den von der Rekurrentin eingereichten Erfolgsrechnungen erzielte sie im Jahr 2020 einen Gewinn nach Steuern von Fr. 17 446.30 und im Jahr 2021 ohne Berücksichtigung des in der 2. Zuteilungsrunde gewährten nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 37 000 einen Verlust nach Steuern von Fr. 1963.14. Damit belief sich der Gewinn in den Jahren 2020 und 2021 auf Fr. 15 483.16. Die Rekurrentin bringt diesbezüglich allerdings vor, die Verlustminderung bzw. der Gewinn sei nur auf Lohnverzichte und Finanzeinlagen ihres früheren Eigentümers sowie eine Reduktion des sonstigen Betriebsaufwands zurückzuführen. Ohne diese Eigenleistungen sei das Fortbestehen der Rekurrentin gefährdet gewesen. Sie vertritt die Auffassung, dass diese Eigenleistungen bei der Berechnung der Härtefallbeiträge deshalb nicht zu berücksichtigen seien.

d) Der Zweck der Härtefallbeiträge als Subventionen im Sinne von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes ist es nicht, den Zustand eines Unternehmens vor der Covid-19-Pandemie wiederherzustellen, sondern die Überlebensfähigkeit der Unternehmen für die Dauer der behördlich angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie zu sichern. Dabei musste ein Unternehmen Massnahmen ergreifen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig waren. Die Härtefallbeiträge sind subsidiär gegenüber der Deckung von Kosten aus anderen Quellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00429 vom 30. März 2023, E. 5.4). Sowohl ein Lohnverzicht als auch die Reduktion weiterer Betriebskosten und die Einlage zusätzlicher Mittel durch Aktionäre sind zumutbare Selbsthilfemassnahmen. Durch die von der Rekurrentin angeführten Massnahmen wurde ihre wirtschaftliche Situation unmittelbar verbessert. Dies ist im Rahmen der Berechnung des maximalen Härtefallbeitrags zu berücksichtigen. Dass es sich beim fraglichen Gläubiger um einen Aktionär handelte, ist vorliegend nicht relevant, denn die Interessensphäre der Rekurrentin und diejenige ihres Aktionärs sind auseinanderzuhalten. Entscheidend ist nur, dass sich die wirtschaftliche Situation der Rekurrentin im Ergebnis verbesserte. Daher ist bei der Beurteilung ihrer Anspruchsberechtigung auf den in den Erfolgsrechnungen für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 effektiv ausgewiesenen Gewinn von insgesamt Fr. 15 483.16 abzustellen. Damit hat die Rekurrentin nach dem Gesagten keinen Anspruch auf den in der 5. Zuteilungsrunde beantragten zusätzlichen nicht rückzahlbaren Beitrag.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekursgegnerin das Härtefallgesuch der Rekurrentin im Rahmen der 5. Zuteilungsrunde zu Recht abgewiesen hat. Entsprechend ist auch der Rekurs abzuweisen.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

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