0490

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
2023-1184
Entscheiddatum
25. Oktober 2023
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Überentschädigung Einzelunternehmer Unternehmerlohn Wiedererwägung
Verwendete Erlasse
Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung § 1 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz § 3 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz § 11 Staatsbeitragsgesetz § 13 Abs. 2 VRG § 17 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Rekursgegnerin hat mittels Wiedererwägungsverfügung ihren ursprünglichen Abweisungsgrund aufgehoben und dem Rekurrenten mittels Wiedererwägung einen Teil des ersuchten Beitrags zugesprochen. Der Rekurrent erhob Rekurs sowohl gegen die ursprüngliche Verfügung als auch gegen die Wiedererwägungsverfügung. Da durch die Wiedererwägungsverfügung die ursprüngliche Verfügung aufgehoben wurde, wird der Rekurs gegen die ursprüngliche Verfügung als gegenstandlos abgeschrieben. Der Rekurs gegen die Wiedererwägungsverfügung wird teilweise gutgeheissen, da es sich beim Rekurrenten um einen Einzelunternehmer handelt und ein angemessener Anteil seines Gewinns als Unternehmerlohn angerechnet werden muss.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 12. August 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch des Rekurrenten um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 150 125 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 2. September 2021 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die vollumfängliche Gewährung des beantragten nicht rückzahlbaren Beitrags.

C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 nahm die Rekursgegnerin eine teilweise Wiedererwägung vor. Die gleichentags ergangene Vernehmlassung wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 zur freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt.

D. Mit Stellungnahme vom 25. November 2021 teilte der Rekurrent mit, dass das Rekursverfahren gegen die Verfügung vom 12. August 2021 infolge Dahinfallens des Anfechtungsobjekts abzuschreiben sei. Gleichentags erhob der Rekurrent Rekurs an den Regierungsrat gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 21. Oktober 2021 und beantragte die vollumfängliche Gewährung des beantragten nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 150 125, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten des Rekurrenten.

E. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2021.

F. [Akteneinforderung]

G. Mit Schreiben vom 18. September 2023 forderte die Staatskanzlei den Rekurrenten dazu auf, sich innert einer Frist von 20 Tagen betreffend des Unternehmerlohns der Jahre 2018, 2019 und 2020 zu äussern. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 nahm der Rekurrent dazu Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.

Erwägungen:

1. Im Rahmen der eingangs erwähnten Rekurse stellen sich identische Sach- und Rechtsfragen. Die Rekursverfahren SKZH.7527 und SKZH.7888 sind deshalb aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln.

2. [Prozessvoraussetzungen]

3. [Ausstand Direktionsvorsteher]

4. a) Für Unternehmen, die aufgrund der Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage schliessen mussten, bestehen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen erleichterte Anspruchskriterien (Art. 5b Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Härtefallverordnung]; SR 951.262, Stand 19. Juni 2021). Für sie entfallen unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung, weshalb sie gegenüber dem Kanton nicht belegen müssen, dass sie im Jahr 2020 aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen einen Umsatzrückgang von mehr als 40% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 erlitten. Vielmehr wird den von behördlichen Schliessungen betroffenen Unternehmen unterstellt, dass der Umsatzrückgang hoch genug ist, um einen Härtefall zu begründen (Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand 18. Juni 2021 [zit. EFV, Erläuterungen COVID-19-Härtefallverordnung], S. 6). Dass der Rekurrent als Betreiber einer Bar, welche infolge der behördlichen Covid-19-Massnahmen während einer bestimmten Zeit geschlossen war, im Härtefallprogramm grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, ergibt sich aus den Akten und aus den Umständen und ist vorliegend nicht strittig.

b) Die Rekursgegnerin begründete in der Verfügung vom 12. August 2021 die Abweisung des Gesuchs damit, dass sich das Unternehmen des Rekurrenten am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe, für das zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs keine vereinbarte Zahlungsplanung oder erfolgte Zahlung nachgewiesen sei.
In seiner Rekursschrift vom 2. September 2021 hielt der Rekurrent zusammengefasst fest, er habe am 21. Mai 2021 sämtliche fälligen oder in Betreibung befindlichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Für die Sozialversicherungsbeiträge, für welche bereits Pfändungsverlustscheine existierten, habe die GastroSocial Ausgleichskasse Tilgungspläne ausgestellt. Aus einem aktuellen Betreibungsregisterauszug sei ersichtlich, dass für Sozialversicherungsbeiträge nur noch die in den Tilgungsplänen aufgeführten offenen Posten existierten.
In der Vernehmlassung vom 21. Oktober 2021 teilte die Rekursgegnerin mit, dass im Rahmen des Rekursverfahrens ein Tilgungsplan sowie entsprechende Zahlungsnachweise zu den offenen Betreibungen der GastroSocial eingereicht worden seien. Des Weiteren führte sie aus, dass die beantragten Beiträge jedoch die ungedeckten Kosten übersteigen und somit zu einer Überentschädigung führen würden. Sie nahm deshalb eine Wiedererwägung in der Höhe der ungedeckten Kosten für die berücksichtigte Gesamtperiode vor und gewährte dem Rekurrenten einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 45 555.
Mit Stellungnahme vom 25. November 2021 teilte der Rekurrent sodann mit, dass das Rekursverfahren SKZH.7527 infolge Dahinfallens des Anfechtungsobjektes abzuschreiben sei.

c) In seiner Rekursschrift vom 25. November 2021 hielt der Rekurrent zusammengefasst fest, dass die Rekursgegnerin mit der Wiedererwägung vom 21. Oktober 2021 implizit einräume, dass seine grundlegende Anspruchsberechtigung gegeben sei. Weiter führte der Rekurrent aus, dass nicht der Verlust per Jahresende 2020 bzw. per 31. Mai 2021 für die Berechnung der Beitragshöhe relevant sei, sondern der Umsatzrückgang. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 hielt die Rekursgegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung des Rekurses gegen die Verfügung vom 12. August 2021 fest. Im Rekursverfahren SKZH.7888 ging innert Frist keine Vernehmlassung ein, nach abgelaufener Vernehmlassungsfrist reichte die Rekursgegnerin jedoch noch einmal die identische Vernehmlassung wie im Rekursverfahren SKZH.7527 ein.

5. Die Wiederwägungsverfügung vom 21. Oktober 2021 ersetzte gemäss Dispositiv VIII die Verfügung vom 12. August 2021. Damit ist das Anfechtungsobjekt des Rekurses im Verfahren SKZH.7527 weggefallen, weshalb das Verfahren SKZH.7527 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Demzufolge ist vorliegend nur noch über den Rekurs vom 25. November 2021 gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 21. Oktober 2021 zu befinden.

6. a) Gemäss Art. 8a Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung belaufen sich die nicht rückzahlbaren Beiträge auf höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens Fr. 1 000 000 pro Unternehmen. Diese Bestimmung ist gemäss Wortlaut als Obergrenze ausgestaltet. Mit anderen Worten stellt sie keinen Anspruch auf Gewährung der nicht rückzahlbaren Beiträge in genau dieser Höhe, sondern einen nicht zu überschreitenden Maximalbetrag dar. Den Kantonen blieb es vorbehalten, eine konkrete Berechnungsweise der Beitragshöhe zu bestimmen (vgl. EFV, Erläuterungen COVID-19-Härtefallverordnung, S. 2).

b) Weder das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102, Stand 1. Juli 2021) noch die Covid-19-Härtefallverordnung geben Auskunft darüber, wie die konkrete Höhe der nicht rückzahlbaren Beiträge zu berechnen ist. Auch im kantonalen Recht findet sich keine Bestimmung zur Berechnung der Beitragshöhe in Bezug auf das Härtefallprogramm. Allerdings ist für die Berechnung das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2) beizuziehen, da es sich bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms um zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse im Sinne von § 1 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes handelt. Genauer handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes. Subventionen sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt. Die Gewährung liegt damit im Ermessen der Rekursgegnerin bzw. der Rekursinstanz (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00095 vom 14. Juli 2022, E. 4.2).

c) Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen (§ 11 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Sie werden unter anderem dann gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen (§ 11 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz). Demnach darf die Ausrichtung von Staatsbeiträgen nicht dazu führen, dass die Leistung für das Unternehmen gewinnbringend ist. Die Leistungen sind insoweit zu kürzen, als sie den ohne ihre Gewährung resultierenden Aufwandüberschuss übersteigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2017.00757 vom 28. März 2018, E. 3.4). Auch Härtefallbeiträge sind nur insoweit zu gewähren, als diese nicht zu einem Gewinn beim antragstellenden Unternehmen führen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00429 vom 30. März 2023, E. 5.5).

d) Für die Beurteilung, ob allfällige Beiträge die Aufwendungen eines Unternehmens übersteigen und es so zu einer Überentschädigung kommen würde, muss zunächst festgelegt werden, welcher Zeitraum berücksichtigt wird. Nach der Praxis der Rekursgegnerin werden für die 3. Zuteilungsrunde auf der Basis der von den gesuchstellenden Unternehmen eingereichten und plausibilisierten Zahlen der Erfolgsrechnung des Jahres 2020 sowie der Erfolgsrechnung für die Monate Januar bis Mai 2021 die ungedeckten Kosten für das Kalenderjahr 2020 und für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Mai 2021 ermittelt. Gemäss der vom Rekurrenten im Rekursverfahren eingereichten Steuererklärung 2020 erzielte er im Jahr 2020 einen Verlust von Fr. 6965. Die Erfolgsrechnung der Monate Januar bis Mai 2021 zeigt einen Verlust von Fr. 41 216.13. Dies ergibt einen Gesamtverlust von Fr. 48 181.13 für den Zeitraum von Januar 2020 bis Mai 2021. Die Differenz des so errechneten Gesamtverlusts zum von der Rekursgegnerin gewährten Beitrag von Fr. 45 555 ergibt sich daraus, dass der Rekursgegnerin nur die provisorische Erfolgsrechnung 2020 vorlag, die einen Verlust von lediglich Fr. 4338.93 auswies. Wie der Rekurrent jedoch in der Eingabe vom 6. Oktober 2023 darlegte, musste die provisorische Jahresrechnung in der Folge noch korrigiert werden, so dass der Verlust für das Jahr 2020 schliesslich, wie in der Steuererklärung 2020 ausgewiesen, Fr. 6965 beträgt. Damit verbleiben dem Rekurrenten per 31. Mai 2021 unter Berücksichtigung des bereits gewährten nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 45 555 noch ungedeckte Kosten von gerundet Fr. 2626. Der Rekurrent hat daher bereits aus diesem Grund Anspruch auf die Gewährung eines zusätzlichen nicht rückzahlbaren Beitrags in Höhe von Fr. 2626.

e) Da es sich beim Rekurrenten um einen Einzelunternehmer handelt, kann bei der Abklärung, ob durch die Gewährung der beantragten Härtefallhilfen eine Überentschädigung entstehen würde, zudem nicht, wie dies die Rekursgegnerin getan hat, unbesehen auf den ausgewiesenen Verlust abgestellt werden. Vielmehr zählt bei Einzelunternehmen ein angemessener Gewinn als Unternehmerlohn. Als Vergleichsmass für die Angemessenheit kann der Durchschnitt der Vorjahre 2018/2019 herangezogen werden. Auf die Berechnung der Lebensunterhaltskosten ist zu verzichten. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Rekursgegnerin.
Der Rekurrent erwirtschaftete im Jahr 2018 einen Gewinn von Fr. 38 954 und im Jahr 2019 einen Gewinn von Fr. 18 507. Das ergibt einen durchschnittlichen Unternehmerlohn von Fr. 28 730.50 pro Jahr. Dieser Betrag ist bei der Beitragsberechnung als angemessener Unternehmerlohn für das Jahr 2020 zu berücksichtigen. Für den Zeitraum Januar bis Mai 2021 beträgt der zu berücksichtigende anteilsmässige Unternehmerlohn Fr. 11 971.04 (Fr. 28 730.50 : 12 x 5). Insgesamt stehen dem Rekurrenten somit gerundet Fr. 40 702 an Unternehmerlohn zu.

7. Entsprechend ist der Rekurs gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 21. Oktober 2021 teilweise gutzuheissen. Dem Rekurrenten ist für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 zusätzlich ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 43 328 (Fr. 2626 + Fr. 40 702) zu gewähren.

8. a) Der Rekurrent beantragte im Rekursverfahren SKZH.7888 die Kostenauflage zulasten der Rekursgegnerin und die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

b) Ausgangsgemäss sind die Kosten beider Rekursverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2 VRG).

c) Nach § 17 Abs. 1 VRG werden im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Hingegen kann gemäss § 17 Abs. 2 VRG im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a), oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Mit der zusätzlichen Gewährung von Fr. 43 328 wurde dem Begehren des Rekurrenten überwiegend entsprochen, weshalb er als obsiegende Partei und die Rekursgegnerin als unterliegende Amtsstelle anzusehen ist. Die Komplexität der Covid-19-Härtefallgesetzgebung sowie die Höhe des Streitgegenstandes lassen zudem im vorliegenden Fall den Beizug eines Rechtsbeistandes als gerechtfertigt erscheinen. Die Voraussetzungen gemäss § 17 Abs. 2 VRG für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zulasten der Rekursgegnerin sind daher erfüllt.
Bezüglich der Höhe der Parteientschädigung steht der Entscheidinstanz ein grosses Ermessen zu. In der Praxis liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten. Die Parteientschädigung muss demnach nicht kostendeckend, aber angemessen sein (Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 17 N.81). Vorliegend erscheint die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2000 (einschliesslich MWSt) als angemessen.

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