0488

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
2023-0139
Entscheiddatum
8. Februar 2023
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Überentschädigung Takeaway-Umsätze Ungedeckte Kosten
Verwendete Erlasse
Art. 9 BV Art. 8 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung § 11 Staatsbeitragsgesetz § 13 Abs. 2 VRG § 17 Abs. 2 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Rekurrentin wurde bereits in der 2. Zuteilungsrunde ein nicht rückzahlbarer Beitrag zugesprochen. Sie reichte in der 3. Zuteilungsrunde ein weiteres Gesuch ein. Für die Monate Januar 2020 bis Mai 2021 reichte sie eine Aufstellung über ungedeckte Kosten ein, die nicht plausibel erscheint. Da sie auch auf weitere Nachfragen der Rekursgegnerin keine weiteren Unterlagen einreichte und sie gemäss den eingereichten Erfolgsrechnungen auch während der Schliessung des Restaurantbetriebes weiterhin Takeaway-Umsätze erzielte, hat sie keinen Anspruch auf weitere Beiträge. Der Rekurs wird deshalb abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 26. August 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um einen nicht rückzahlbaren Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, von Fr. 279 032 ab. Die Rekursgegnerin begründete die Abweisung damit, dass der ersuchte Beitrag unter Berücksichtigung des in der zweiten Zuteilungsrunde ausbezahlten nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 197 231 die ungedeckten Kosten übersteige und es somit zu einer Überentschädigung führen würde.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 25. September 2021 (Datum Poststempel) «Einsprache» an den Regierungsrat, welcher das Schreiben der Rekurrentin als Rekurs entgegennahm. Die Rekurrentin beantragte sinngemäss die vollumfängliche Gewährung der beantragten Härtefallhilfen bzw. der Differenz zwischen den von ihr beantragten und den in der 2. Zuteilungsrunde gewährten Beiträge.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2021 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die Vernehmlassung vom 9. November 2021 wurde der Rekurrentin nicht mehr zugestellt, da diese – wie aufzuzeigen sein wird – aus dem Recht zu weisen ist.

D. [Akteneinforderung]

Erwägungen:

1. a) - b) [Prozessvoraussetzungen]

c) Die Rekursgegnerin wurde mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 zur Vernehmlassung innert 30 Tagen eingeladen. Die Verfügung wurde der Rekursgegnerin am selben Tag zugestellt. Die Vernehmlassung vom 9. November 2021 ist daher verspätet ergangen und folglich aus dem Recht zu weisen.

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Die Rekurrentin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Dienstleistungen im Gastgewerbe und im Handelsbereich. Sie beantragte mit Gesuch in der 3. Zuteilungsrunde die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Betrags von gesamthaft Fr. 279 032. In der 2. Zuteilungsrunde wurde der Rekurrentin mit Verfügung vom 12. April 2021 bereits ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 197 231 gewährt. Gegen die Verfügung vom 12. April 2021 wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Der von der Rekurrentin im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde beantragte Beitrag wurde von der Rekursgegnerin in der Verfügung vom 26. August 2021 mit der Begründung abgelehnt, der ersuchte Beitrag würde unter Berücksichtigung des in der zweiten Zuteilungsrunde ausbezahlten nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 197 231 die ungedeckten Kosten übersteigen und somit zu einer Überentschädigung führen.

b) In ihrer Rekursschrift vom 25. September 2021 machte die Rekurrentin geltend, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere als Restaurantbetreiberin, sehr auf die Härtefallbeiträge des Kantons Zürich angewiesen sei. Zudem habe es in der Schweizer Geschichte noch keine annähernd ähnliche Situation gegeben, weshalb keine Praxis bestehe. Der Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sehe aber ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten der Verwaltungsbehörden im Rechtsverkehr vor. Aus diesem Grunde beantrage sie, dass die ergangene Verfügung vom 26. August 2021 aufzuheben und ihr die Differenz zwischen der zweiten und der dritten Zuteilungsrunde zu gewähren sei.

4. a) Strittig ist somit, ob im vorliegenden Fall nicht gedeckte Kosten vorliegen und der Rekurrentin deshalb über den im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde gewährten nicht rückzahlbaren Beitrag hinaus noch weitere Fr. 81 801 (Fr. 279 032 – Fr. 197 231) zu gewähren sind. Gemäss Art. 8 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, Stand am 19. Juni 2021) belaufen sich Darlehen, Bürgschaften und Garantien auf höchstens 25% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens Fr. 10 000 000 pro Unternehmen. Die nicht rückzahlbaren Beiträge dürfen höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und höchstens Fr. 1 000 000 pro Unternehmen erreichen (Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Bezieht ein Unternehmen Hilfen in Form sowohl von nicht rückzahlbaren Beiträgen als auch in Form von Darlehen, so dürfen diese Hilfen gesamthaft 25% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und Fr. 15 000 000 pro Unternehmen nicht überschreiten (Art. 8d Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung). Diese Bestimmungen sind gemäss Wortlaut als Obergrenze ausgestaltet. Sie begründen keinen Anspruch auf die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen in genau dieser Höhe, sondern legen den nicht zu überschreitenden Höchstbetrag fest. Den Kantonen blieb es vorbehalten, eine konkrete Berechnungsweise der Beitragshöhe zu bestimmen (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefall-verordnung], Bern, 18. Juni 2021, S. 2). Weder das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (SR 818.102, Stand am 1. Juli 2021) noch die Covid-19-Härtefallverordnung geben Auskunft darüber, wie die konkrete Höhe der nicht rückzahlbaren Beiträge zu berechnen ist. Auch im kantonalen Recht findet sich keine Bestimmung zur Berechnung der Beitragshöhe in Bezug auf das Härtefallprogramm. Allerdings ist für die Berechnung das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2) beizuziehen, da es sich bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms um zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse im Sinne von § 1 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes handelt.

b) Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen (§ 11 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Sie werden unter anderem dann gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen (§ 11 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz). Demnach darf die Ausrichtung von Staatsbeiträgen nicht dazu führen, dass die Leistung für das Unternehmen gewinnbringend ist. Die Leistungen sind insoweit zu kürzen, als sie den ohne ihre Gewährung resultierenden Aufwandüberschuss übersteigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2017.00757 vom 28. März 2018, E. 3.4).

c) Für die Beurteilung, ob allfällige Beiträge die Aufwendungen eines Unternehmens übersteigen und es so zu einer Überentschädigung kommen würde, muss zunächst festgelegt werden, welcher Zeitraum berücksichtigt wird. In der 3. Zuteilungsrunde – in deren Rahmen die vorliegend angefochtene Verfügung erging – konnten die Härtefallgesuche bis am 20. Juni 2021 eingereicht werden. Nach der Praxis der Rekursgegnerin werden für die 3. Zuteilungsrunde auf der Basis der von den gesuchstellenden Unternehmen eingereichten und plausibilisierten Zahlen der Erfolgsrechnung des Jahres 2020 sowie der Erfolgsrechnung für den Zeitraum Januar bis Mai 2021 die ungedeckten Kosten für das Kalenderjahr 2020 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 ermittelt. Gemäss der von der Rekurrentin eingereichten provisorischen Erfolgsrechnung 2020 erzielte sie im Jahr 2020 einen Gewinn von Fr. 198 439.97. Für die Monate Januar bis Mai 2021 reichte die Rekurrentin bei der Rekursgegnerin eine Aufstellung über «ungedeckte Kosten ein». Gemäss dieser weist die Rekurrentin ungedeckte Kosten von Fr. 18 613.20 pro Monat beziehungsweise ungedeckte Kosten von Fr. 223 35.38 pro Jahr auf. Dies ergäbe für die Monate Januar bis Mai 2021 ungedeckte Kosten von insgesamt Fr. 93 066 (Fr. 18 613.20 × 5). Es ist allerdings fraglich, ob es sich bei der Aufstellung der Rekurrentin um die tatsächlich ungedeckt gebliebenen Kosten eines Jahres handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die Aufstellung der Fixkosten handelt, die regelmässig und auch während der Dauer der behördlich angeordneten Schliessungen anfielen. Es kann angenommen werden, dass die Rekurrentin, die auch über ein Takeaway-Angebot verfügt (vgl. Erfolgsrechnungen der Jahre 2019 und 2020, in welchen jeweils auch ein «Betriebsertrag Take Away» ausgewiesen ist), auch in den Monaten Januar bis Mai 2021 gewisse Umsätze erzielen konnte, welche den anfallenden Fixkosten gegenüberstehen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Rekursgegnerin die Rekurrentin nach Anhängigmachen des Rekurses mit E-Mail vom 5. Oktober 2021 aufforderte, die definitive Erfolgsrechnung 2020 sowie eine Erfolgsrechnung für die Monate Januar bis Mai 2021 einzureichen. Trotz mehrmaliger Fristerstreckung reichte die Rekurrentin die Unterlagen nicht ein. Gestützt auf den Umstand, dass die Rekurrentin im Jahr 2020 vermeintlich einen Gewinn von Fr. 198 439.97 erzielte und zudem in der 2. Zuteilungsrunde einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 197 231 erhielt, müssten demnach für die Periode Januar bis Mai 2021 ungedeckte Kosten von mehr als Fr. 395 671 vorliegen, damit die Rekurrentin Anspruch auf weitere Härtefallbeiträge hätte. Dies erscheint angesichts der vorliegenden Kostenaufstellung der Rekurrentin nicht plausibel. Vor diesem Hintergrund hat die Rekursgegnerin zu Recht die beantragten nicht rückzahlbaren Beiträge im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde verweigert. Die Verfügung der Rekursgegnerin vom 26. August 2021 ist daher nicht zu beanstanden. Auch ist nach dem Gesagten keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV ersichtlich.

5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs gegen die Verfügung vom 26. August 2021 abzuweisen ist.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

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