Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 hiess die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, teilweise gut. Die Rekursgegnerin begründete die Kürzung damit, dass der ersuchte Beitrag die ungedeckten Kosten übersteige und bereits in der 2. Zuteilungsrunde der beantragte nicht rückzahlbare Beitrag von Fr. 150 000 ausbezahlt worden sei.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 9. August 2021 (Datum Poststempel) Rekurs an den Regierungsrat.
C. In ihrer verspätet eingereichten Vernehmlassung vom 22. Oktober 2021 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. […]
D. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 forderte die Staatskanzlei die Rekursgegnerin auf, sämtliche ihr für die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2021 vorgelegten Akten sowie die Akten sämtlicher weiterer Zuteilungsrunden einzureichen. Die Rekursgegnerin reichte die entsprechenden Akten fristgerecht ein.
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. a) Die Rekurrentin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Catering Dienstleistungen sowie das Führen von Gastronomiebetrieben und die Organisation von Anlässen aller Art. Sie beantragte in der 3. Zuteilungsrunde die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 240 000. Der von der Rekurrentin beantragte Beitrag wurde von der Rekursgegnerin auf Fr. 177 253 gekürzt, unter Anrechnung des bereits in der 2.Zuteilungsrunde gewährten nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 150 000. Die Kürzung erfolgte mit der Begründung, der ersuchte Beitrag würde die ungedeckten Kosten übersteigen.
b) In ihrer Rekursschrift vom 9. August 2021 beantragte die Rekurrentin die vollumfängliche Gewährung des von ihr in der 3. Zuteilungsrunde beantragten nicht rückzahlbaren Beitrags von insgesamt Fr. 240 000, also von weiteren Fr. 62 747. Sie führte aus, die in der 2. Zuteilungsrunde beantragten Fr. 150 000 hätten der im ersten Halbjahr 2021 erwarteten Unterdeckung der Fixkosten entsprochen. Die Geschäftsentwicklung habe in etwa den Erwartungen gemäss Planung entsprochen. Damit habe sie den Fortbestand ihres Unternehmens sichern können. Für die Eingabe der 3. Zuteilungsrunde habe ihr auch der revidierte Abschluss für das Geschäftsjahr 2020 zur Verfügung gestanden. Daraus sei ersichtlich, dass sie für insgesamt Fr. 47 000 stille Reserven aufgelöst habe. Dazu komme noch die Auflösung einer nicht mehr benötigten Rückstellung von Fr. 15 000. Weiter habe sie dank der Pandemie-Versicherung, die sie abgeschlossen habe, weitere Fr. 98 000 zur Schadensminderung erhalten. Als Folge dieser Einflüsse seien die Kosten entsprechend tiefer ausgewiesen. Ohne diese Sondereffekte wäre das Resultat 2020 rund Fr. 160 000 ungünstiger ausgefallen, womit der Verlust ca. Fr. 238 000 betragen hätte. Die Kürzung der in der 3. Zuteilungsrunde beantragten Entschädigung sei deshalb nicht gerechtfertigt.
4. a) Strittig ist somit, ob im vorliegenden Fall nicht gedeckte Kosten vorliegen und der Rekurrentin deshalb über den gewährten nicht rückzahlbaren Beitrag hinaus noch weitere Beiträge zu gewähren sind. Gemäss Art. 8a Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, Stand am 19. Juni 2021) dürfen die nicht rückzahlbaren Beiträge höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und höchstens Fr. 1 000 000 pro Unternehmen erreichen (Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Diese Bestimmung ist gemäss ihrem Wortlaut als Obergrenze ausgestaltet. Mit anderen Worten stellt sie keinen Anspruch auf Ausfällung der nicht rückzahlbaren Beiträge in genau dieser Höhe dar, sondern legt den nicht zu überschreitenden Maximalbetrag fest. Den Kantonen blieb es vorbehalten, eine konkrete Berechnungsweise der Beitragshöhe zu bestimmen (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, 18. Juni 2021, S. 2 [zit. EFV, Erläuterungen Covid-19-Härtefallverordnung]). Weder das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102, Stand am 1. Juli 2021) noch die Covid-19-Härtefallverordnung geben Auskunft darüber, wie die konkrete Höhe der nicht rückzahlbaren Beiträge zu berechnen ist. Auch im kantonalen Recht findet sich keine Bestimmung zur Berechnung der Beitragshöhe in Bezug auf das Härtefallprogramm.
b) Allerdings ist für die Berechnung das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2) beizuziehen, da es sich bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms um zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse im Sinne von § 1 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes handelt. Genauer handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes. Subventionen sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt. Die Gewährung liegt damit im Ermessen der Rekursgegnerin bzw. der Rekursinstanz (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00095 vom 14. Juli 2022, E. 4.2). Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen (§ 11 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Sie werden unter anderem dann gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen (§ 11 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz). Demnach darf die Ausrichtung von Staatsbeiträgen nicht dazu führen, dass die Leistung für das Unternehmen gewinnbringend ist. Die Leistungen sind insoweit zu kürzen, als sie den ohne ihre Gewährung resultierenden Aufwandüberschuss übersteigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2017.00757 vom 28. März 2018, E. 3.4). Entsprechend dieser Bestimmung ist es demnach gerechtfertigt, nicht rückzahlbare Beiträge nur so weit zu gewähren, als diese bei einem Unternehmen nicht zu einem Gewinn führen.
c) Für die Beurteilung, ob allfällige Beiträge die Aufwendungen eines Unternehmens übersteigen und so zu einer Überentschädigung kommen würden, muss zunächst festgelegt werden, welcher Zeitraum berücksichtigt wird. In der 3. Zuteilungsrunde – in deren Rahmen die vorliegend angefochtene Verfügung erging – konnten die Härtefallgesuche bis am 20. Juni 2021 eingereicht werden. Nach der Praxis der Rekursgegnerin werden für die 3. Zuteilungsrunde auf der Basis der von den gesuchstellenden Unternehmen eingereichten und plausibilisierten Zahlen der Erfolgsrechnung des Jahres 2020 sowie der Erfolgsrechnung für die Monate Januar bis Mai 2021 die ungedeckten Kosten für das Kalenderjahr 2020 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 ermittelt. Aufgrund der Sach- und Interessenlage, die vielen Gesuche möglichst rasch zu bearbeiten, scheint es geboten und ist auch nachvollziehbar, dass nicht in jedem Einzelfall die konkreten ungedeckten Kosten ermittelt werden können, sondern ein gewisser Schematismus greifen muss. Die Annahme, dass ein Unternehmen, welches im genannten Zeitraum einen Verlust ausweist, ungedeckte Kosten in dieser Höhe hatte, erweist sich dabei im Grundsatz als sachgerecht.
5. a) Gemäss der von der Rekurrentin eingereichten Erfolgsrechnung erzielte sie im Jahr 2020 einen Verlust von Fr. 77 773. Im Laufe des Rekursverfahrens forderte die Rekursgegnerin die Rekurrentin mit E-Mail vom 22. September 2021 zur Einreichung einer Erfolgsrechnung für die Periode Januar bis Mai 2021 auf. Diese reichte die Rekurrentin mit E-Mail vom 27. September 2021 ein. Die Erfolgsrechnung für Januar bis Mai 2021 weist einen Verlust von Fr. 83 651 aus. Insgesamt belief sich der ausgewiesene Verlust der Rekurrentin im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 somit auf Fr. 161 424. Mit den bereits ausgerichteten nicht rückzahlbaren Beiträgen von insgesamt Fr. 177 253 wären die ungedeckten Kosten im relevanten Zeitraum somit gedeckt. Die Rekurrentin bringt diesbezüglich allerdings vor, der zu berücksichtigende Verlust sei tatsächlich grösser. So habe sie im Jahr 2020 stille Reserven von insgesamt Fr. 47 000 sowie eine Rückstellung von Fr. 15 000 aufgelöst. Sodann habe sie von ihrer Pandemie-Versicherung weitere Fr. 98 000 zur Schadensminderung erhalten. Ohne diese Sondereffekte hätte sich ihr Verlust im Jahr 2020 auf rund Fr. 238 000 (statt Fr. 77 773) belaufen.
b) Es stellt sich damit die Frage, ob es vorliegend gerechtfertigt ist, von der schematischen Betrachtungsweise der Erfolgsrechnungen abzuweichen und bei der Berechnung der Härtefallbeiträge die Auflösung von stillen Reserven und Rückstellungen zu berücksichtigen bzw. die Zahlungen der Pandemie-Versicherung nicht zu berücksichtigen. Stille Reserven, die durch eine Unterbewertung von Aktiven oder einer Überbewertung von Passiven gebildet werden, dienen grundsätzlich der Vorsorge für schlechte Zeiten eines Unternehmens und zudem der Regulierung des steuerbaren Gewinns (vgl. Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, 2. Aufl., Bern 2020, N 521 f.). Rückstellungen werden gemäss Art. 960e Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) gebildet, wenn vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten lassen. Sie dürfen zudem insbesondere für regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen, Sanierungen von Sachanlagen, Restrukturierungen sowie ganz allgemein zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens gebildet werden (Art. 960e Abs. 3 OR). Rückstellungen dienen somit wie die stillen Reserven der Stärkung eines Unternehmens als Sicherheit für schwierige Phasen. Mit Blick auf diese Zwecksetzung ist es den Unternehmen zuzumuten, stille Reserven und nicht mehr benötigte Rückstellungen in Jahren mit schlechtem Geschäftsgang aufzulösen, um so das Geschäftsergebnis zu verbessern. Der Zweck der Härtefallbeiträge als Subventionen im Sinne von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes ist es sodann nicht, den Zustand eines Unternehmens vor der Covid-19-Pandemie wiederherzustellen, sondern die Überlebensfähigkeit der Unternehmen für die Dauer der behördlich angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie zu sichern (vgl. EFV, Erläuterungen Covid-19-Härtefallverordnung, S. 9). Insofern besteht kein Anspruch darauf, dass die Auflösung von stillen Reserven oder Rückstellungen bei der Beitragsberechnung zugunsten der gesuchstellenden Unternehmen berücksichtigt wird. Was die Zahlungen der Pandemie-Versicherung angeht, so ist es einem gesuchstellenden Unternehmen, das Verluste zu verzeichnen hat, zuzumuten, alle seine Einkünfte zur Deckung der laufenden Kosten zu verwenden. Dies gilt bei den Zahlungen einer Pandemie-Versicherung umso mehr, als diese genau dazu dienen, das Überleben eines Unternehmens im Falle einer Pandemie und der dadurch bedingten negativen wirtschaftlichen Folgen zu sichern. Die Entschädigung der Pandemie-Versicherung ist deshalb auch vorliegend als Einnahme zu berücksichtigen. Dies mag für die Rekurrentin insofern unfair anmuten, als sie in den Vorjahren entsprechende Prämienzahlungen leisten musste, die andere Unternehmen, die weniger vorgesorgt und keine Pandemie-Versicherung abgeschlossen haben, nicht tragen mussten. Es mag sein, dass Unternehmen, die weniger als die Rekurrentin vorgesorgt haben, in vergleichbarer Situation höhere Härtefallbeiträge als diese erhielten, da sie aufgrund fehlender Entschädigungen aus einer Pandemie-Versicherung einen höheren Verlust auswiesen. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Covid-19-Härtefallprogrammes, die Folgen solcher unternehmerischer Entscheide auszugleichen. Die Rekurrentin muss sich deshalb die Entschädigung der Pandemie-Versicherung als Einkommen im Jahr 2020 anrechnen lassen. Daher ist bei der Beurteilung ihrer Anspruchsberechtigung auf den in den Erfolgsrechnungen für den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 effektiv ausgewiesenen Verlust von insgesamt Fr. 161 424 abzustellen. Dieser Verlust ist durch die bereits gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge von insgesamt Fr. 177 253 mehr als gedeckt.
c) Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung der vorn ausgeführten Rechtsprechung und Berechnungsweise zur Gewährung von Staatsbeiträgen hat die Rekursgegnerin ihr Ermessen korrekt ausgeübt, indem sie die Gewährung des beantragten zusätzlichen nicht rückzahlbaren Beitrags verweigert hat. Die Verfügung der Rekursgegnerin vom 15. Juli 2021 ist daher nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs gegen die Verfügung vom 15. Juli 2021 abzuweisen ist.
6. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]
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