Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 31. März 2021 hiess die Rekursgegnerin ein Gesuch des Rekurrenten um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 70 000 sowie um ein Darlehen mit einer Laufzeit von sieben Jahren von Fr. 70 000 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 2. Zuteilungsrunde, vollumfänglich gut.
B. Mit vollstreckbarer Verfügung vom 12. Mai 2023 hielt die Rekursgegnerin an den Konditionen des dem Rekurrenten mit der Verfügung vom 31. März 2021 in der 2. Zuteilungsrunde gewährten Darlehens fest und führte aus, der Rekurrent sei verpflichtet, die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen und Amortisationsraten bei Fälligkeit fristgerecht zu begleichen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Mit Verfügung vom 7. März 2024 hob die Rekursgegnerin die Verfügung vom 31. März 2021 insoweit auf, als dem Rekurrenten ein Darlehen von Fr. 70 000 gewährt worden war. Die Gewährung des Darlehens wurde widerrufen. Der Rekurrent wurde verpflichtet, dem Kanton die ausstehenden Beträge von Fr. 20 000 für Amortisationen sowie Fr. 312.50 für Zinsen, die Gegenstand der Betreibungsverfahren 46610 und 46793 beim Betreibungsamt X seien, unmittelbar, sowie Fr. 50 000 für den restlichen Darlehenssaldo zuzüglich Fr. 329.45 für ausstehende Zinsen innert 30 Tagen, von der Mitteilung der Verfügung an gerechnet, zurückzuerstatten.
D. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 11. April 2024 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. März 2024 sei aufzuheben und ihm sei eine ratenweise Abzahlung ab 2025 zu erlauben.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2024 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.
F. Die Vernehmlassung vom 29. April 2024 wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 2. Mai 2024 zur freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. Der Rekurrent liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. a) Das Einzelunternehmen des Rekurrenten bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Entwicklung, die Produktion, die Projektierung, den Verkauf, den Handel und die Wartung von Kommunikationslösungen. Die Rekursgegnerin stützt sich in der Rückforderungsverfügung vom 7. März 2024, wie schon in der Verfügung vom 31. März 2021 und der Vollstreckungsverfügung vom 12. Mai 2023, auf Art. 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102), die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, Stand am 14. Januar 2021), den Beschluss des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020, den Beschluss des Kantonsrates über einen Zusatzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm vom 25. Januar 2021, den Beschluss des Kantonsrates über einen zweiten Zusatzkredit und die weiteren Nachtragskredite für das Covid-19-Härte-fallprogramm des Kantons Zürich vom 15. März 2021 sowie auf das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2).
b) In seiner Rekursschrift vom 11. April 2024 führt der Rekurrent aus, er bitte um Entschuldigung, dass er dem Schreiben der Rekursgegnerin vom 8. Februar 2024 zu wenig Beachtung geschenkt habe und darum die gesetzte Frist von zehn Tagen zur Begleichung der offenen Zinsen von Fr. 262.50 übersehen habe. Der daraus resultierende Widerruf des gesamten Darlehens von Fr. 70 000 sei fatal und für sein Unternehmen momentan nicht tragbar. Das Unternehmen sei nicht in der Lage, diesen Betrag kurzfristig zurückzuzahlen und es käme zu einem Ausfall. Der Geschäftsgang seines Unternehmens habe sich nach der Covid-19-Pandemie aufgrund des darauffolgenden Ukrainekrieges und des generellen Nahostkonfliktes nur schleppend erholt. Sein Unternehmen habe deshalb Ende 2023 entsprechend diversifiziert und sei nun weltweiter Vertreter der A Ltd. in Indien. Dieses Unternehmen erziele einen Umsatz von 2 Mrd. Euro, davon jedoch nur 20 Mio. Euro mit Exporten. Dies biete eine grosse Chance, da sein Unternehmen dank seinen Eigenprodukten den weltweiten Marktzugang habe. Er sei überzeugt, sein Unternehmen damit gewinnbringend entwickeln zu können. Dies werde dem Unternehmen ermöglichen, das strittige Darlehen jährlich zurückzuführen und die Zinsforderungen zu bedienen.
c) In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2024 führte die Rekursgegnerin aus, der Darlehensvertrag, in dem die Zahlungsmodalitäten aufgeführt seien, sei zusammen mit der Verfügung in der 2. Zuteilungsrunde vom 31. März 2021 verschickt worden. Dessen Bestimmungen seien bereits bei Gesuchstellung einsehbar gewesen; mit der Selbstdeklaration habe der Rekurrent diesen ausdrücklich zugestimmt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 seien die bestehenden Konditionen des Darlehensvertrages in Form einer vollstreckbaren Verfügung festgestellt worden. Beide Verfügungen seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Darlehensvertrag werde das Darlehen jährlich am 31. März amortisiert und die Zinsen werden jährlich am 31. Dezember fällig. Bisher habe der Rekurrent lediglich die Zinsen für das Jahr 2021 bezahlt. Alle anderen Rechnungen (Amortisationen der Jahre 2022, 2023 sowie 2024 und Zinsen der Jahre 2022 und 2023) seien unbezahlt. Neben den Zinsen sei somit der gesamte Darlehensbetrag von Fr. 70 000 offen, obwohl mittlerweile drei der sieben jährlichen Amortisationsraten in Höhe von jeweils Fr. 10 000 bereits hätten bezahlt werden müssen. Für die Amortisationsforderung vom 31. März 2022 einerseits sowie die Amortisationsforderung vom 31. März 2023 und Zinsforderung vom 31. Dezember 2022 anderseits sei jeweils ein Betreibungsverfahren beim Betreibungsamt X eingeleitet worden. Vor den Betreibungen habe der Rekurrent für jede unbezahlte Rechnung eine erste und zweite Mahnung erhalten. Beide Betreibungsverfahren seien nach wie vor anhängig, da der Rekurrent jeweils sämtliche Verzögerungsmöglichkeiten ausschöpfe, um sich seinen Verpflichtungen zu entziehen. Auch im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 8. Februar 2024 gewährten rechtlichen Gehörs zur geplanten Rückforderung des Darlehens habe sich der Rekurrent nicht geäussert. Ein Aufschub der Zahlungen, wie vom Rekurrenten in der Rekursschrift nun erstmals erbeten, sei nach der Praxis der Rekursgegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Vielmehr habe der Rekurrent aktiv, nachdrücklich und wiederholt die Nebenbestimmungen zur Darlehensgewährung verletzt, weshalb diese aufzuheben gewesen sei.
4. Der Rekurrent beantragt nicht nur, dass ihm das Darlehen weiterhin zu gewähren sei, und damit sinngemäss eine Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2024, sondern auch, dass ihm eine ratenweise Abzahlung ab 2025 zu erlauben sei. Gemäss § 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) können im Re-kursverfahren keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Der Rekursantrag darf nur Sachbegehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden müssen (Urteil des Verwaltungsgerichts PB.2008.00005 vom 14. Mai 2008, E.1.3). Der Streitgegenstand kann mit anderen Worten nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erweitert werden. Auf solche Anträge ist nicht einzutreten (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20a N. 10 ff.). Vorliegend war ein Gesuch um Zahlungsaufschub nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Der Rekurrent hat dieses Gesuch erstmals im Rekursschreiben gestellt. Er hätte sich angesichts der verschiedenen Schreiben der Rekursgegnerin jederzeit bei dieser melden können, um einen Zahlungsaufschub zu beantragen, tat dies jedoch nicht. Demgemäss ist es nicht zulässig, dass der Rekurrent im Rekursverfahren den Streitgegenstand dahingehend ausweitet, dass er einen Zahlungsaufschub beantragt. Auf dieses Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
5. a) Der Rekurrent beantragt weiter die Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2024. Auf S. 2 der Selbstdeklaration vom 10. Februar 2021 hat der Rekurrent bestätigt, dass er «Form und Inhalt des Härtefall-Darlehensvertrags des Kantons Zürich» zustimme. Der Darlehensvertrag vom 31. März 2021 bildet deshalb Bestandteil der Verfügung vom 31. März 2021. Gemäss Ziff. 2 des Darlehensvertrags erfolgt die Rückzahlung des Darlehens jährlich ohne weitere Kündigung in gleichen Raten am gleichen Kalendertag wie das Verfügungsdatum, also jeweils am 31. März eines Jahres. Zudem ist das Darlehen mit 0,5% pro Jahr zu verzinsen. Der Zins wird jährlich per 31. Dezember fällig. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022, 1. Dezember 2022 und 31. Januar 2023 wurden dem Rekurrenten Rechnungen für zwei Amortisationsraten (2022 und 2023) von je Fr. 10 000 und Zinsen von Fr. 312.50 (2022) gestellt. Da trotz Mahnungen keine Zahlung einging, erliess die Rekursgegnerin die Vollstreckungsverfügung vom 12. Mai 2023. Mit Schreiben vom 20. November 2023 wurde dem Rekurrenten die Rechnung für eine weitere Zinszahlung (2023) von Fr. 262.50 und mit Schreiben vom 19. Januar 2024 die Rechnung für eine weitere Amortisationsrate von Fr. 10 000 (2024) zugestellt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2024 eröffnete die Rekursgegnerin dem Rekurrenten, dass sie wegen der Nicht-bezahlung der offenen Rechnung vom 20. November 2023 eine Rückforderung des gesamten Darlehens beabsichtige und gewährte dem Rekurrenten dazu das rechtliche Gehör. Die Rekursgegnerin wies darauf hin, dass die Darlehen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms unter der Auflage gewährt worden seien, dass die Gesuchstellenden die Amortisations- und Zinsrechnungen fristgerecht begleichen sowie zahlungsfähig und zahlungswillig seien. In Anbetracht dessen, dass das Unternehmen des Rekurrenten die fragliche Rechnung nach wiederholter Aufforderung nicht beglichen habe, habe es diese Auflage verletzt, weshalb das restliche ausstehende Darlehen zu widerrufen und samt aufgelaufenem Zins zurückzufordern sei. Dem Rekurrenten wurde eine letzte Zah-lungsfrist gesetzt und auch die Möglichkeit zur Stellungnahme zum geplanten Widerruf gegeben. Der Rekurrent reagierte auch auf dieses Schreiben nicht.
b) Bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms ausbezahlt wurden, handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00285 vom 22. Dezember 2022, E. 4, mit weiteren Hinweisen). Auf Darlehen ist das Staatsbeitragsgesetz sinngemäss anwendbar, soweit sie zu Vorzugskonditionen gewährt wurden (§ 1 Abs. 3 Staatsbeitragsgesetz). Von solchen ist vorliegend aufgrund des tiefen Darlehenszinses von nur 0,5% und der langen Amortisationsdauer von sieben Jahren auszugehen. So betrug im Jahr 2021 beispielsweise der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) steuerlich anerkannte Zinssatz für Betriebskredite bis zu 1 Mio. Franken von Beteiligten oder nahe stehenden Personen 3% (vgl. Rundschreiben der ESTV, «Steuerlich anerkannte Zinssätze 2021 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken» vom 28. Januar 2021, estv.admin.ch/estv/de/home/verrechnungssteuer/vst-zinssaetze.html). Bei der Anwendung der Werte gemäss diesem Rundschreiben geht die ESTV ohne weiteren Nachweis davon aus, dass es sich um marktübliche Zinsen handelt. Zudem liegt bereits in der Gewährung eines Darlehens an ein Einzelunternehmen ohne jede Sicherheit mitten in der Covid-19-Pandemie eine Vorzugskondition.
c) Vorliegend ist unstrittig, dass das infrage stehende Darlehen ursprünglich zu Recht ausbezahlt wurde. Die Rekursgegnerin beruft sich jedoch darauf, dass das Darlehen, wie alle Darlehen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons, u. a. mit der Auflage gewährt wurde, dass der Rekurrent die Amortisations- und Zinsrechnungen frist-gerecht begleiche. Eine Auflage unterscheidet sich von einer Bedingung dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhängt, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Auflage ist dementsprechend im Gegensatz zur Bedingung selbstständig erzwingbar. Wird die Auflage nicht eingehalten, so berührt dies die Gültigkeit der Verfügung nicht (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal-tungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 920). Die rechtzeitige Zahlung der erwähnten Amortisationsraten und Zinsen ist, wie dies die Rekursgegnerin zu Recht annimmt, als Auflage zu betrachten. Der Rekurrent hat ausser der ersten Zinszahlung für das Jahr 2021 trotz Fälligkeit keine weiteren Amortisationsraten oder Zinsen bezahlt und damit gegen die Auflage, dass fällige Amortisationsraten und Zinsen fristgerecht zu bezahlen seien, verstossen. Der Darlehensvertrag sieht in Ziff. 5 als Verzugsfolge die Zahlung eines Verzugszinses von 5% vor. Dies ist auch in der Vollstreckungsverfügung vom 12. Mai 2023 so festgehalten. Weitere Verzugsfolgen sind nicht vorgesehen, so ist insbeson-dere auch nirgends festgehalten, dass die gesamte Darlehensforderung bei nicht rechtzeitiger Bezahlung von einzelnen Amortisationsraten oder Zinsen sofort zur Rückzahlung fällig werde bzw. die Darlehensgewährung in diesem Fall widerrufen werden könne. Damit besteht für den Widerruf der Darlehensgewährung keine Grundlage im Darlehensvertrag. Die Rekursgegnerin stützt den Widerruf denn auch auf §§ 11 Abs. 2 sowie 14 des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 11 Abs. 2 lit. a des Staats-beitragsgesetzes werden Staatsbeiträge unter anderem gekürzt oder verweigert, wenn Auflagen und Bedingungen nicht, nicht mehr oder nicht vollständig erfüllt sind. § 11 des Staatsbeitragsgesetzes bezieht sich jedoch gemäss seiner Marginalie nur auf die «Auszahlung» von Staatsbeiträgen. Dafür spricht auch § 11 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes, wonach Staatsbeiträge ausbezahlt werden, wenn die Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen. Der Widerruf von Staatsbeiträgen richtet sich dagegen nach § 14 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes. Danach werden Staatsbeiträge, die «zu Unrecht» zugesichert oder ausbezahlt wurden, widerrufen oder zurückgefordert. § 14 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes steht in engem Zusammenhang mit dessen § 12, wonach Staatsbeiträge ihrem Zweck entsprechend und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden müssen. Diese Bestimmungen dienen der Sicherung des Beitragszwecks (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00099 vom 10. November 2022, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Die Härtefallbeiträge unterscheiden sich insofern von den Beiträgen, die von §§ 12 ff. des Staatsbeitragsgesetzes normalerweise erfasst werden, als dafür keine Zweckbindung angeordnet wurde. Die Härtefallmassnahmen sollten zwar die Existenz von Schweizer Unternehmen und den Erhalt von Arbeitsplätzen sichern, dieser Zweck ist jedoch vom (im öffentlichen Interesse liegenden) Zweck im Sinn von § 12 des Staatsbeitragsgesetzes abzugrenzen. Denn die Unternehmen, denen Härtefallbeiträge gewährt wurden, waren bei deren Verwendung grundsätzlich frei (unter Vorbehalt von Art. 6 Covid-19-Härtefallverordnung). Die Unternehmen waren folglich nicht gehalten, diese für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse zu verwenden (Urteil des Ver-waltungsgerichts VB.2022.00099 vom 10. November 2022, E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend begründete die Rekursgegnerin die Rückforderung denn auch nicht mit einer zweckwidrigen Verwendung des ausbezahlten Darlehens, sondern mit der Nichteinhaltung von Auflagen, welche die Abwicklung bzw. Rückzahlung des Darlehens betreffen. Mit der Nichtbezahlung fälliger Zinsen und Amortisationsraten verstiess der Rekurrent nicht gegen den Zweck der Härtefallbeiträge, zumal damit, anders als bei einem Verstoss gegen das Verwendungsverbot von Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung, keine finanziellen Mittel aus dem Unternehmen abflossen. Deshalb kann ein Widerruf des Darlehens nicht auf § 14 des Staatsbeitragsgesetzes gestützt werden.
d) Liegt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vor, muss die Widerrufbarkeit einer Verfügung aufgrund der allgemeinen Kriterien für einen Widerruf beurteilt werden (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 1227). Ein Widerruf kommt dabei in der Regel nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ur-sprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 1229). Die Verfügung vom 31. März 2021 ist jedoch weder ursprünglich fehlerhaft noch ist sie nachträglich fehlerhaft geworden. Dasselbe gilt für die Vollstreckungsverfügung vom 12. Mai 2023. Wenn der Staat Privatpersonen mittels Verfügung Rechte eingeräumt hat, kann allerdings unter Umständen eine Verletzung der Pflichten, die den Begünstigten obliegen, durch den Widerruf der Verfügung sanktioniert werden (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 1534). Der Widerruf nach einem Regelverstoss hat repressiven Charakter, weil den Begünstigten Vorteile aberkannt werden, obwohl die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Vorteilsgewährung weiterbestehen. Ein solcher repressiver Widerruf ist nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Grundlage zulässig (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, a. a. O., Rz. 1534; Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 925; Bernhard Waldmann / René Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2019, Rz. 113). So befand auch das Bundesgericht in BGE 134 I 293, E. 3.2: «Dem zuständigen Gesetzgeber bleibt es aber unverwehrt, die Nichtbezahlung öffentlich-rechtlicher Forderungen – neben allfälligen Verwaltungsstrafen – durch administrative Rechtsnachteile zu sanktionieren, um den Schuldner (indirekt) auf diese Weise zu veranlassen, seiner Zahlungspflicht nachzukommen. Solche administrativen Sanktionen bedürfen in der Regel einer besonderen gesetzlichen Grundlage und müssen, was den mit dem Eingriff verbundenen Nachteil für den Betroffenen anbelangt, das Gebot der Verhältnismässigkeit respektieren». Eine solche besondere gesetzliche Grundlage für den infrage stehenden Widerruf ist vorliegend nicht ersichtlich. So enthalten weder die Covid-19-Härtefallver-ordnung noch das Covid-19-Gesetz Bestimmungen zu den Details der Darlehensgewährung bzw. -abwicklung oder zum Widerruf von gewährten Härtefallbeiträgen. Daher ist der Widerruf des strittigen Darlehens vorliegend trotz der wiederholten Nichtbezahlung der fälligen Zinsen und Amortisationsraten aufgrund der fehlenden besonderen gesetzlichen Grundlage unzulässig.
e) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass auf das Begehren des Rekurrenten um einen Zahlungsaufschub nicht einzutreten ist, der Rekurs im Übrigen aber gutzuheissen und die Verfügung vom 7. März 2024 aufzuheben ist.
6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2 VRG).
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