Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):
Der Rekurrent wurde mit drei Strafbefehlen zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen von 120 Tagen, 150 Tagen sowie sechs Monaten verurteilt. Aufgrund Nichtbezahlens verschiedener Bussen waren überdies gesamthaft weitere sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Zum Vollzug dieser Strafen befand sich der Rekurrent im geschlossenen Strafvollzug, als ihm vom Rekursgegner mitgeteilt wurde, dass zusammen mit den vorerwähnten Strafen zusätzlich 100 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich 1 Tag bereits erstandenen Freiheitsentzugs, aufgrund eines weiteren Strafbefehls zu verbüssen sei. Dagegen liess der anwaltlich vertretene Rekurrent Rekurs erheben und beantragte die sofortige Entlassung bzw. den Verzicht auf den Vollzug der mit neuem Strafbefehl ausgefällten Strafe.
Gemäss Art. 372 StGB und Art. 439 StPO hat die Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Sie ist zur Durchführung des Vollzugs verpflichtet und hat keine Kompetenz, in einen entsprechenden Entscheid einzugreifen. Der Strafbefehl, mit welchem der Rekurrent zur Verbüssung von weiteren 100 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, war bereits in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Meinung des Rekurrenten bildete eine mögliche bedingte Entlassung des Rekurrenten sodann auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da mit der angefochtenen Verfügung lediglich der Vollzug gleichzeitig vollziehbarer Strafen verfügt wurde. Die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin wurde im Übrigen mit einer anderen Verfügung des Rekursgegners abgewiesen.
Der Rekurs war deshalb abzuweisen. Gleiches galt für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie für dasjenige um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin, zumal die Begehren des Rekurrenten von Anfang an offensichtlich aussichtslos waren.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. A. (Rekurrent) wurde mit drei Strafbefehlen vom 27. Juni 2022, vom 25. August 2021 und vom 3. Februar 2022 zu jeweils unbedingten Freiheitsstrafen von 120 Tagen, 150 Tagen sowie sechs Monaten verurteilt. Aufgrund Nichtbezahlens verschiedener Bussen sind überdies gesamthaft weitere sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen.
B. Zum Vollzug dieser Strafen befindet sich der Rekurrent seit dem 23. Juni 2023 im geschlossenen Strafvollzug. Aktuell verbüsst er seine Freiheitsstrafe in der Vollzugseinrichtung X (Vollzugsauftrag vom 20. August 2024).
C. Mit Verfügung vom 20. August 2024 teilte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, […] (Rekursgegner) dem Rekurrenten mit, dass zusammen mit den vorerwähnten Strafen zusätzlich 100 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich 1 Tag bereits erstandenen Freiheitsentzugs, aufgrund eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 25. Juli 2023 zu verbüssen sei.
D. Mit Eingabe vom 19. September 2024 erhob der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwältin […], bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. August 2024 und die sofortige Entlassung des Rekurrenten bzw. den Verzicht auf den Vollzug der mit Strafbefehl vom 25. Juli 2023 ausgefällten Strafe; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekursgegners. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Rekurrent sodann ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
E. Der Rekursgegner reichte am 2. Oktober 2024 die Vollzugsakten ein.
Erwägungen:
1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist. Der Rekurs erweist sich aber als offensichtlich aussichtslos, weshalb kein Schriftenwechsel durchzuführen war (vgl. §§ 26 a und b sowie § 28 a Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
2.
2.1 Gemäss Art. 372 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und Art. 439 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) hat die Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Sie ist zur Durchführung des Vollzugs verpflichtet und hat keine Kompetenz, in einen entsprechenden Entscheid einzugreifen (Pra 85 [1996] Nr. 175). Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, so sind sie gemeinsam entsprechend ihrer Gesamtdauer nach den Art. 76-79 StGB zu vollziehen (Art. 4 Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz vom 19. September 2006 [V-StGB-MStG; SR 311.01]).
2.2 Soweit die verurteilte Person eine Geldstrafe/Busse nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe (vgl. Art. 36 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 5 StGB). Die Umwandlung erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch und ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem Geldstrafenurteil bzw. der Bussenverfügung (vgl. ANNETTE DOLGE, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 36 N. 13).
3.
3.1 Der Rekurrent wurde mit dem oben erwähnten Strafbefehl vom 25. Juli 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig. Der Rekursgegner ist verpflichtet diese Strafe zu vollziehen.
3.2 Entgegen der Meinung des Rekurrenten bildet eine mögliche bedingte Entlassung des Rekurrenten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da mit der angefochtenen Verfügung lediglich der Vollzug gleichzeitig vollziehbarer Strafen verfügt wurde. Die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin wurde demgegenüber mit Verfügung des Rekursgegners vom 26. März 2024 abgewiesen. Dass sich dieser rechnerische Termin angesichts der neu zu vollziehenden Strafe vom 15. April 2024 auf den 20. Juni 2024 verschoben hat, ändert nichts am Ergebnis der damaligen Verfügung.
4.
Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 13 Abs. 1 und 2 sowie § 17 VRG).
6.
Das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist sodann abzuweisen, zumal seine Begehren von Anfang an offensichtlich aussichtslos waren. Gleiches gilt für das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (§ 16 VRG und Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2014, § 16 N 46 und 76).
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