Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):
Der Rekurrent befindet sich zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 8 Monaten in der Justizvollzugsanstalt X. Die frühestmögliche Entlassung fällt auf den 22. März 2028. Das Strafende fällt auf den 11. Juni 2032. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 stellte der Rekurrent beim JuWe den Antrag auf Vollzugslockerungen in Form von Beziehungsurlauben. JuWe wies das Gesuch ab. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs.
Die Rückfallgefahr betreffend gehen Gutachten vom 9. September 2020 und in der Risikosprechstunde der AFA vom 9. Dezember 2021 von einem mittleren bzw. erhöhten Risiko für zukünftige erhebliche bzw. schwerwiegende Gewaltdelikte aus. Im Entscheidzeitpunkt ist nicht ersichtlich, dass der Rekurrent seither ein Problembewusstsein und ein Risikomanagement erarbeiten konnte, um künftige Risikosituationen zu erkennen und erfolgreich zu bewältigen. Es ist daher von einer unverändert hohen Rückfallgefahr auszugehen. Zudem ist von Fluchtgefahr auszugehen, da in Anbetracht der Reststrafe und des Landesverweises von 12 Jahren erhebliche Gefahr besteht, dass der Rekurrent in sein Heimatland, zu welchem er eine enge Bindung hat, flieht. Die Verbindungen des Rekurrenten zur Schweiz sowie sein gutes Vollzugsverhalten fallen zwar begünstigend ins Gewicht, vermögen dieser Gefahr allerdings nicht hinreichend zu begegnen. Die Fluchtgefahr vermag auch nicht durch eine Begleitung durch Personen der Vollzugseinrichtung auf ein verantwortbares Mass gesenkt zu werden. Der Rekurs wird abgewiesen.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)
Sachverhalt:
A. A. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. August 2023 wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung zu 12 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 1413 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, sowie zu 12 Jahren Landesverweisung gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) rechtskräftig verurteilt.
Zum Vollzug der Strafe befindet sich A. in der Justizvollzugsanstalt (JVA) X. Die frühestmögliche Entlassung fällt auf den 22. März 2028. Das Strafende fällt auf den 11. Juni 2032.
B. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 stellte A. bei Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) Antrag auf Vollzugslockerungen in Form von Beziehungsurlauben. JuWe wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. August 2024 ab (zugestellt am 20. August 2024).
C. Dagegen erhob A. durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. September 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch von A. um Gewährung des Beziehungsurlaubs am 25. September 2024 respektive am 23. Oktober 2024 sei gutzuheissen. Eventualiter sei nur das Gesuch um Gewährung des Beziehungsurlaubs am 23. Oktober 2024 gutzuheissen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des JuWe.
D. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2024 beantragte JuWe die Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten ein. A. äusserte sich dazu nicht mehr. Damit ist die Sache spruchreif.
Erwägungen:
1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.
2.
2.1 Der Rekurrent bringt in seinem Urlaubsgesuch vor, er wolle die Beziehung zu seiner Frau und seinen beiden Kindern ausserhalb der Vollzugsanstalt pflegen. Sein Sohn sei nierenkrank. Er halte dem Rekurrenten vor, nicht nach Hause zu kommen und ihn nicht in der Kita abzuholen. Seine Tochter leide stark unter der Abwesenheit des Rekurrenten, weshalb sie in psychologischer Behandlung sei. Seiner Frau gehe es psychisch schlecht und sie sei finanziell in einer schlechten Situation. Der Rekurrent wolle für seine Familie da sein. Der Rekurrent beabsichtige die Vollzugseinrichtung an einem Mittwoch, von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr zu verlassen, um zunächst in ein Einkaufszentrum zu fahren und sodann an einer Kindergeburtstagsfeier im McDonalds teilzunehmen. Er wolle den Tag mit seiner Partnerin, seinen Kindern, seiner Schwester sowie einigen Schulfreundinnen seiner Tochter verbringen.
2.2 Der Rekursgegner macht geltend, beim Rekurrenten bestehe Fluchtgefahr. Zwar verfüge der Rekurrent in der Schweiz über familiäre Bindungen. Ob diese ihn davon abhalten würden, sich dem Strafvollzug zu entziehen, erscheine allerdings höchst fraglich. Zum einen sei der Rekurrent mit seinem Heimatland, in welches er nach der Haftentlassung ohnehin zurückkehren müsse, unbestrittenermassen verbunden. Zum anderen bestehe eine mehrjährige Reststrafe. Somit sei die Fluchtgefahr konkret. Weiter bestehe beim Rekurrenten gemäss Gutachten und Erhebungen der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste (AFA) eine mittlere bzw. erhöhte Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelikte. Aktuell sei nicht davon auszugehen, dass die Rückfallgefahr gesenkt werden konnte, da sich der Rekurrent bislang nicht oder ungenügend mit seinen Delikten auseinandergesetzt habe.
2.3 Der Rekurrent lässt dazu vorbringen, die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2026 sähen explizit vor, dass auch Personen, die mit einer Landesverweisung belegt seien, das Besuchsrecht zugestanden werden könne. Das vorliegende Urlaubsgesuch beziehe sich auf eine sehr kurze Zeitspanne von fünf Stunden. Im Rahmen einer Kindergeburtstagsparty im McDonalds stelle sich keine Alkoholproblematik. Zudem sei der Rekurrent gut in den Vollzugsalltag integriert und auch beim Abschiednehmen am Sarg seines Vaters in der Anlieferungsschleuse der Vollzugseinrichtung sei es zu keinen Unregelmässigkeiten gekommen. Schliesslich spreche auch das psychiatrische Gutachten von Dr. med. Y. für die Gewährung des beantragten Urlaubs. Hingegen beziehe sich das vom Rekursgegner herangezogene Gutachten nicht auf den Kontext eines Urlaubs im Rahmen des Strafvollzugs von wenigen Stunden.
3.
3.1 Nach Art. 84 Abs. 6 StGB ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehung zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
3.2 Im Kanton Zürich gelangen gemäss § 61 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) für die Urlaubsgewährung zudem die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 zur Anwendung (nachfolgend: Richtlinien). Nach Ziff. 4.1.2. der Richtlinien kann einer eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann, wenn sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt, wenn ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben sowie wenn Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, und zudem, wenn sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder des Urlaubs zu bezahlen. Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein. Fluchtgefährlichen Personen werden keine Beziehungsurlaube gewährt. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen (§ 61 Abs. 4 JVV).
3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gewährung einer Vollzugsöffnung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen (Urteil Bundesgericht 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, E. 2.3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1 Gemäss Stellungnahme der JVA X vom 19. Juli 2024 hat sich der Rekurrent gut in den Vollzugsalltag eingelebt. Die Einhaltung der Regeln gelinge ihm sehr gut.
4.2 Im Gutachten vom 9. September 2020 wird ausgeführt, beim Rekurrenten sei zum Deliktzeitpunkt ein schädlicher Gebrauch von Alkohol diagnostiziert worden. Die Kriterien für eine Abhängigkeit seien (noch) nicht erreicht. Die im Zeitpunkt des Delikts vorliegende Alkoholisierung sei im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Delikt gestanden.
Es ergeben sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Hinweise darauf, dass die Realitätswahrnehmung und der Realitätsbezug des Rekurrenten zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Delikts gestört gewesen seien. Die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der ihm vorgeworfenen Tat sei zum Tatzeitpunkt erhalten gewesen. Der Rekurrent habe über ausreichend kognitive, affektive und motorische Fähigkeiten verfügt, denn seine Handlungen würden sinnvoll und geordnet wirken und eine zutreffende Einschätzung der Gesamtsituation widerspiegeln. Zusammengefasst werde die Schuldfähigkeit der Rekurrenten zum Tatzeitpunkt als erhalten eingeschätzt.
Was die Rückfallgefahr angehe, werde von einer mittleren Wahrscheinlichkeit für zukünftige (erhebliche) Gewaltstraftaten des Rekurrenten ausgegangen. Delikte der allgemeinen Kriminalität (Wirtschafts-, SVG- und andere Delikte) könnten mit einer mittleren bis erhöhten Wahrscheinlichkeit erwartet werden.
Bei einer Therapie für die Behandlung von Alkoholmissbrauch sei die Therapie- und Auseinandersetzungsbereitschaft des Patienten von entscheidender Bedeutung. Der Rekurrent habe sich zwar bereit erklärt, an einer Therapie teilzunehmen, habe jedoch so wenig introspektionsfähig und gleichzeitig unmotiviert und unkooperativ gewirkt, dass eine gesetzliche Massnahme nicht empfohlen werden könne. Zudem seien die Deutschkenntnisse des Rekurrenten so defizitär, dass eine Therapie in seiner Muttersprache durchgeführt werden müsste.
4.3 Gemäss Risikosprechstunde der AFA vom 9. Dezember 2021 habe es sich bei den schwerwiegenden Gewaltanwendungen im Rahmen des Anlassdeliktes ausgehend vom Strafregister um eine einmalige Tatbegehung ohne aggressiv-gewalttätige Vorgestalten in der Deliktvorgeschichte gehandelt. Es lägen im Rahmen der Risikoabklärung keine Hinweise auf eine überdauernde Gewaltbereitschaft insbesondere dieses Ausmasses vor, gleichzeitig würden Hinweise dafür fehlen, von einem gegenüber der Normalbevölkerung nicht erhöhten Risiko weiterer Gewalt auszugehen. Daher und unter Berücksichtigung der niedrigen Basisrate für schwere Gewaltdelikte sei das Delinquenzrisiko für erneute schwerwiegende Gewaltdelikte als gegenüber der Normalbevölkerung erhöht einzustufen (bei der dreistufigen Skala: nicht erhöht – erhöht – erheblich erhöht).
4.4 Mit Urteil vom 25. August 2023 ordnete das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem eine Landesverweisung des Rekurrenten von 12 Jahren an. In diesem Zusammenhang erwog das Obergericht, dem Rekurrenten seien Rückkehr und Integration in seinen Heimatstaat beruflich und gesellschaftlich ohne Weiteres zumutbar, da er bis zu seinem 35. Altersjahr dort gelebt habe, mit der Sprache und der Kultur vertraut sei und dort auch beruflich tätig gewesen sei. Zudem habe der Rekurrent in seinem Heimatstaat Familienangehörige sowie ein Haus, welches sich im Rohbau befinde. Der Rekurrent habe durch seinen rund 10-jährigen Aufenthalt in der Schweiz (vor der Inhaftierung) sowie die Anwesenheit wichtiger Familienmitglieder (Eltern, zwei Kinder und Partnerin) und seine berufliche Integration durchaus eine gewisse Bindung zur Schweiz. Jedoch beherrsche er die deutsche Sprache nur mangelhaft und sei auch sozial bzw. gesellschaftlich nicht wirklich integriert. Es sei denkbar und hinzunehmen, dass der Rekurrent in seinen Heimatstaat zurückkehre und den Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern durch (Video-)Telefonie, soziale Medien und Besuche pflege. Alternativ sei denkbar und der Partnerin und den beiden Kindern zumutbar, in den Heimatstaat des Rekurrenten auszureisen und dort zu leben. Die Partnerin besitze die entsprechende Staatsangehörigkeit und die Kinder seien der entsprechenden Sprache mächtig und mit der Kultur vertraut.
4.5 Derzeit ist eine Risikoabklärung bei der AFA pendent.
4.6 Der Rekurrent reichte mit Rekurs das psychiatrische Gutachten vom 4. September 2024 von Dr. med. Y. ein.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass Parteigutachten den Parteiaussagen gleichzustellen sind. Anders als behördlich angeordneten Gutachten kommt Parteigutachten kein erhöhter Beweiswert zu (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 60 N. 14, mit weiteren Hinweisen).
Den Inhalt des Gutachtens betreffend fällt auf, dass nicht klar wird, in welchem Verhältnis der Gutachter zum Rekurrenten steht und in welchem Zeitfenster und auf welcher konkreten Grundlage er das Gutachten erstellte (beispielsweise auf Grundlage von Akten aus dem Strafverfahren, eigener Erhebungen oder Auskünften von Dritten). Auffallend ist weiter die fehlende Systematik des Gutachtens. Eine durchgängige Gliederung fehlt. Die Ausführungen sind sprunghaft und ein roter Faden ist nicht erkennbar. Weiter macht der Gutachter theoretische Ausführungen zur Methodik und zieht dann sogleich Schlussfolgerungen. Dabei wird nicht ersichtlich, wie er in Anwendung der genannten Methoden im konkreten Fall zu den gezogenen Schlüssen kommt. Bedenklich ist zudem, dass der Gutachter sich zu Rechtsfragen, wie der Fluchtgefahr, äussert. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt worden ist. Auf das vom Rekurrenten eingereichte Gutachten ist deshalb nicht abzustellen.
5.
5.1 Das Vollzugsverhalten des Rekurrenten ist unbestrittenermassen gut. Strittig sind die Flucht- und die Rückfallgefahr.
5.2
5.2.1 Was die Rückfallgefahr anbelangt, wird im Gutachten vom 9. September 2020 und in der Risikosprechstunde der AFA vom 9. Dezember 2021 von einem mittleren bzw. erhöhten Risiko für zukünftige erhebliche bzw. schwerwiegende Gewaltdelikte ausgegangen (siehe Ziff. 4.2 und 4.3 oben).
5.2.2 Gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB hat der Gefangene bei den Sozialisierungsbemühungen aktiv mitzuwirken. Der Vollzugsplan vom 17. Juli 2024 hält fest, dass der Gefangene sich mit seinem Delikt auseinanderzusetzen hat. Ziel ist die Erkennung eigener Anteile sowie der Signale, die auf eine mögliche erneute Tatbegehung hinweisen könnten. Am Ende sollte der Gefangene über Handlungsstrategien verfügen, um Risikosituationen zu bewältigen, ohne strafbare Handlungen zu begehen.
5.2.3 Aus den Vollzugsakten ist nicht ersichtlich, dass sich der Rekurrent bis heute (eingehend) mit seinen Delikten auseinandergesetzt hätte. Somit konnte er bisher kein Problembewusstsein und kein Risikomanagement erarbeiten, um künftige Risikosituationen zu erkennen und erfolgreich zu bewältigen. Es ist daher von einer unveränderten Rückfallgefahr auszugehen.
5.2.4 Der Rekurrent ersucht um einen Urlaub von fünf Stunden an einem Tag unter der Woche, von 11.30 Uhr bis 16.30 Uhr, stattfindend mit Familie in einem Einkaufszentrum und sodann in einem McDonalds, wobei er sich zum Verzicht auf Alkoholkonsum verpflichten würde. Der Rekurrent argumentiert, in diesem Setting würden sich keine Bedenken bezüglich einer Rückfallgefahr stellen. Diese Argumentation lässt ausser Acht, dass die Anlassdelikte schwer wiegen, und dass, wie bereits gesagt, noch keine personen- und deliktbezogene Arbeit stattgefunden hat. Es bestehen folglich keine Anhaltpunkte, dass die Legalprognose verbessert werden konnte, und der Beziehungsurlaub wäre nicht in ein Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung integriert.
5.2.5 Nach dem Gesagten ist derzeit von Rückfallgefahr auszugehen.
5.3
5.3.1 Die Frage der Fluchtgefahr ist in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Beziehung zur Schweiz, die Dauer der noch zu verbüssenden Strafe und das Verhalten im Strafvollzug. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 125 I 60 E. 3a, mit weiteren Hinweisen).
Bei der Beurteilung des Fluchtrisikos ausländischer Staatsangehöriger ist insbesondere zu prüfen, ob diese Aussicht darauf haben, sich durch eine Flucht in ihr Heimatland dem Strafvollzug auf Dauer zu entziehen. Diese Möglichkeit ist gegen das allfällige Interesse des Betroffenen, den Strafvollzug in der Schweiz ordnungsgemäss abzuschliessen, abzuwägen. Ein Interesse an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs ist regelmässig nur dann gegeben, wenn neben dem Interesse, nach dem Strafvollzug in der Schweiz zu verbleiben, mindestens die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Verbleib von den zuständigen Behörden auch zugelassen wird. In Fällen, in welchen nach dem Strafvollzug eine Ausweisung droht, kann die Fluchtgefahr erfahrungsgemäss als recht erheblich bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.10/2006 vom 31. Januar 2006 E. 3.2 und 3.4).
5.3.2 Das Obergericht ordnete für den Rekurrenten einen Landesverweis von 12 Jahren an. Es steht somit heute schon fest, dass der Rekurrent nach Verbüssung der Strafe in sein Heimatland ausgeschafft wird. Gleichzeitig beträgt die Dauer der noch zu verbüssenden Reststrafe rund 3.5 Jahre bis zur frühestmöglichen Entlassung und über 7.5 Jahre bis zum Strafende. Bei dieser Ausgangslage besteht erhebliche Gefahr, dass der Rekurrent in sein Heimatland, zu welchem er eine enge Bindung hat, flieht. Die Verbindungen des Rekurrenten zur Schweiz, wozu insbesondere die Beziehung zu seiner Partnerin und seinen beiden Kindern gehört, sowie gutes Verhalten im Vollzug fallen zwar begünstigend ins Gewicht, vermögen dieser Gefahr allerdings nicht hinreichend zu begegnen. Im Weiteren fehlen Anhaltspunkte, welche die Fluchtgefahr zu entkräften vermögen. Zu berücksichtigen ist zudem die Gefahr, dass der Rekurrent flieht und im Rahmen der Flucht weitere Straftaten begeht.
5.3.3 Die Fluchtgefahr vermag nicht durch eine Begleitung durch Personen der Vollzugseinrichtung auf ein verantwortbares Mass gesenkt zu werden. Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals ist zwar grundsätzlich die Sicherstellung des regelkonformen Ablaufs des Ausgangs, was insbesondere die Einhaltung des Ausgangsprogramms (z.B. Abstinenz von Alkohol) beinhaltet. In diesem Rahmen könnte allenfalls auch einem minimen Fluchtgedanken des Rekurrenten begegnet werden. Es ist aber nicht primäre Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals, unter Einsatz physischer Kräfte, eine Flucht des Rekurrenten unter allen Umständen zu verhindern. Dies wäre für die unbewaffneten Begleitpersonen der Vollzugsinstitution kaum möglich und vor allem wäre es nicht zumutbar.
5.3.4 Im Ergebnis ist derzeit von Fluchtgefahr auszugehen.
5.4
5.4.1 Der Rekurrent bringt vor, die Richtlinien würden ausdrücklich festhalten, dass auch Personen, welche mit einer Landesverweisung nach der Strafverbüssung belegt seien, im Rahmen der sozialen Familienkontakte ein Besuchsrecht zugestanden werden könne.
5.4.2 Gemäss Ziff. 4.1.4. Abs. 1 der geltenden Richtlinien kann eingewiesenen Personen, welche die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen haben, Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen (siehe Ziff. 3.2 oben) zusätzlich weitere Voraussetzungen erfüllen, nämlich bei der Rückkehrplanung aktiv mitwirken und eine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson mit Aufenthaltsrecht nachweisen.
5.4.3 Da vorliegend von Flucht- und Rückfallgefahr auszugehen ist, liegen die allgemeinen Voraussetzungen derzeit nicht vor und eine Ausgangs- und Urlaubsgewährung fällt ausser Betracht.
6.
Solange die Flucht- und Rückfallgefahr aktuell sind und deshalb kein Beziehungsurlaub gewährt werden kann, steht es dem Rekurrenten offen, den Kontakt zu seiner Partnerin und seinen Kindern über Besuche in der JVA X sowie brieflich und telefonisch zu pflegen.
7.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG).
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