0481

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2024-2319
Entscheiddatum
4. September 2024
Rechtsgebiet
Bürgerrecht
Schlagworte
Einbürgerung Integration Straffälligkeit Wartefrist Probezeit Fristerstreckung
Verwendete Erlasse
§ 12 VRG Art. 11 BüG Art. 12 Abs. 1 BüG Art. 4 Abs. 2 und 3 BüV Art. 9 Abs. 2 bis 3 BüV § 4 KBüG § 7 Abs. lit. b KBüG Art. 37 BV Art. 38 Abs. BV

Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):


Der Rekurrent stellte beim Rekursgegner ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Der Rekursgegner wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ab. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern.

Nach Art. 11 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b), und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG unter anderem an der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. zudem: § 12 Abs. 1 lit. b-e BüG). Diese Vorgabe hat der Rekurrent nicht erfüllt: Er ist vorbestraft bzw. hat im Januar 2024 einen Strafbefehl erwirkt. Die dabei auch angesetzte dreijährige Probezeit läuft noch. Der Rekursgegner hat daher das Gesuch des Rekurrenten um ordentliche Einbürgerung zu Recht abgewiesen.

Der Rekurs ist abzuweisen.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)

Sachverhalt:
A. A. reichte im April 2023 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung im Kanton Zürich ein. Das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (nachfolgend: GAZ) liess ihn mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 wissen, dass das Verfahren einstweilen sistiert werde, da gegen ihn aktuell ein Strafverfahren laufe. Nach Abschluss jenes Strafverfahrens teilte das GAZ A. am 16. Mai 2024 mit, dass sein Gesuch voraussichtlich abgelehnt werde und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Davon machte A. keinen Gebrauch.
B. Das GAZ wies das Gesuch um ordentliche Einbürgerung mit Verfügung vom 9. Juli 2024 ab. Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 25. Juli 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern.
C. Das GAZ beantragte mit Rekursantwort vom 8. August 2024 die Abweisung des Rekurses und reichte die Akten ein. A. äusserte sich nicht bzw. reichte verspätet ein «Fristerstreckungsgesuch» ein (vgl. auch nachfolgend, E.1.2).

Erwägungen:

1.
1.1 Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

1.2 a) Dem Rekurrenten wurde mit Schreiben vom 12. August 2024 die Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des Rekursgegners vom 8. August 2024 innert zehn Tagen Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 2. September 2024 (und nachgereichter gleichlautender schriftlicher Eingabe, Datum Poststempel vom 3. September 2024) ersuchte der Rekurrent um Fristerstreckung. Er macht geltend, das Thema sei für ihn von grosser Bedeutung und er müsse es unbedingt mit einem Experten besprechen; leider sei es ihm nicht möglich, dies innerhalb der vorgegebenen Frist zu erledigen. In der Sache äussert er sich nicht.
b) Gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) dürfen Verfahrensfristen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hierfür dargetan und soweit möglich belegt werden.
c) Diese Vorgaben hat der Rekurrent nicht erfüllt. Er hat den Erhalt des Schreibens vom 12. August 2024, mit welchem ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde, am 20. August 2024 unterschriftlich bestätigt. Die Frist zur Stellungnahme lief daher am Freitag, 30. August 2024, ab. Das erst danach gestellte Fristerstreckungsgesuch vom 2. bzw. 3. September 2024 ist damit verspätet. Zudem hat der Rekurrent keine ausreichenden Gründe für die beantragte Erstreckung dargetan. Es ist nicht ersichtlich, wieso er nicht rechtzeitig einen «Experten» beiziehen konnte. Um die Bedeutung der Sache wusste er bereits mit Einreichung seines Gesuchs und spätestens nach dessen Abweisung durch den Rekursgegner, wobei er vorab auf die mögliche Ablehnung hingewiesen wurde, das eingeräumte rechtliche Gehör aber nicht wahrgenommen hat. Zudem hat der Rekursgegner hier nichts Neues vorgebracht. Eine Fristerstreckung war dem Rekurrenten daher – zumal diese wie erwähnt auch verspätet beantragt wurde – nicht zu gewähren. Die Sache ist spruchreif, wobei sich der Rekurs (vgl. nachfolgend) als aussichtslos erweist.

2.
2.1 Das Bürgerrecht ist in der Schweiz dreifach. Es setzt sich zwingend aus den Bürgerrechten des Bundes, eines Kantons und einer Gemeinde zusammen; die drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Der Bund erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Art. 38 Abs. 2 BV). Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts sind im Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) geregelt.

2.2 Nach Art. 11 BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b), und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG unter anderem an der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. zudem: § 12 Abs. 1 lit. b-e BüG).
Dieses Erfordernis (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG) wird insbesondere in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) konkretisiert. Danach kann unter anderem nicht eingebürgert werden, wer mit einer bedingten Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen bestraft wurde und sich in der Probezeit nicht bewährt hat (Abs. 2 lit. e). Bei erfolgter Bewährung in der Probezeit ist eine zusätzliche Wartefrist von drei Jahren zu beachten (vgl. Art. 9 Abs. 2 bis 3 BüV; Handbuch Bürgerrecht SEM, Gesuche ab 1.1.2018, S. 36; Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGr], F-5493/2021 vom 3. Januar 2023).

2.3 Gemäss § 4 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG; LS 141.1) erhalten Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und die ergänzenden Voraussetzungen des kantonalen Rechts erfüllen.

3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Rekurrent mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B. vom 15. Januar 2024 wegen Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Betäubungsmittelkonsum, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall rechtskräftig verurteilt wurde. Er wurde mit einer Busse von Fr. 2'500 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Tage, unbedingt vollziehbar) sowie einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110, bedingt vollziehbar, bestraft. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgelegt. Die Probezeit läuft daher noch und der Rekurrent hat sich vorab während dieser Zeit zu bewähren. Der Rekursgegner hat das Gesuch des Rekurrenten um Einbürgerung schon deshalb zu Recht abgewiesen (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG, Art. 4 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 BüV sowie § 4 KBüG).

3.2 Daran ändert der Einwand des Rekurrenten nichts, er sei sich über die Folgen des Autounfalles, welcher zur Verurteilung führte, nicht im Klaren gewesen und sei zu hart bestraft worden. Der Strafentscheid ist rechtskräftig und zu beachten. Der Rekurrent hätte seine Einwände im Strafverfahren bzw. mit dem ihm dort zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend machen können. Ebenso nützt sein weiterer Einwand nichts, die Gesetzeslage und das richtige Verhalten seien ihm in der Schule nicht beigebracht worden. Insoweit fällt zudem auf, dass er bereits mit Entscheid der Jugendanwaltschaft C. vom 15. September 2017 wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, etc. mit einem bedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von 35 Tagen (Probezeit 12 Monate) bestraft werden musste. Auch daraus hätte er – entgegen seinem Einwand – Lehren ziehen können. Im Sinne von § 7 Abs. lit. b KBüG war seine damalige Strafe für die Ablehnung des hier fraglichen Gesuchs im Übrigen aber nicht zu beachten.

4.
Der Rekurs ist abzuweisen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten dieses Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG). Entgegen dem Einwand des Rekurrenten hatte er vor der Vorinstanz die Möglichkeit, das Gesuch zurückzuziehen. Auf einen Rückzug hat er auch hier verzichtet.

© 2025 Staatskanzlei des Kantons Zürich
 

Für dieses Thema zuständig: