Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):
Der Rekurrent wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2023 wegen Raubs etc. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 661 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. Ab dem 21. März 2022 befand sich der Rekurrent in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Y. im vorzeitigen Strafantritt. Zwei Drittel der Strafe erstand der Rekurrent am 22. Juli 2024. Das Strafende fällt auf den 22. November 2025. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 lehnte JuWe eine bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin ab. Zuvor, am 18. Juni 2024, wurde der Rekurrent persönlich angehört. Gegen die Verfügung des JuWe vom 19. Juni 2024 erhob der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt X., mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte, die Verfügung des JuWe vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
Der Rekurrent liess sich bisher weder durch Verurteilungen, Strafvollzug, bedingte Entlassungen, Einreisesperren und Landesverweisung abhalten, seine deliktische Tätigkeit beständig fortzusetzen. Gegenteils ist er jeweils innert kürzester Zeit wieder mit verschiedenen Delikten rückfällig geworden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nach einer bedingten Entlassung wohl verhalten wird. Die Gefahr, dass er nach seiner bedingten Entlassung abermals straffällig werden könnte, muss mit der Vorinstanz als ausgesprochen hoch eingestuft werden. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er zum ersten Mal mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe bestraft wurde und ihm bei einem Rückfall eine Reststrafe von 16 Monaten drohen würde, zeigt der Umfang der einschlägigen Delinquenz doch deutlich auf, dass die zahlreichen Freiheitsstrafen ihn völlig unbeeindruckt liessen, was von Unbelehrbarkeit und fehlender Einsicht zeugt. Auch wenn bei einer Rückfälligkeit nicht schwere Gewaltstraftaten zu erwarten sind, kann dies nicht bedeuten, dass dem Rekurrenten nun gleichwohl bei jeglichem Strafvollzug die Wohltat der bedingten Entlassung zu gewähren wäre. Angesichts der eindeutigen Schlechtprognose sind die materiellen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung des Rekurrenten nicht erfüllt.
Der Rekurs ist abzuweisen. Die geltend gemachte Mittellosigkeit erweist sich als nicht genügend erstellt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird folglich abgewiesen.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug)
Sachverhalt:
A. A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2023 wegen Raubs etc. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, wovon 661 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, verurteilt. Zudem wurde er für die Dauer von 20 Jahren des Landes verwiesen. Ab dem 21. März 2022 befand sich A. in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Y. im vorzeitigen Strafantritt. Zwei Drittel der Strafe erstand A. am 22. Juli 2024. Das Strafende fällt auf den 22. November 2025.
B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe), […], eine bedingte Entlassung von A. aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin hin ab. Zuvor, am 18. Juni 2024, wurde A. persönlich angehört.
C. Gegen die Verfügung des JuWe vom 19. Juni 2024 erhob A. (Rekurrent), vertreten durch Rechtsanwalt X., mit Eingabe vom 1. Juli 2024 (Posteingang: 2. Juli 2024) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte, die Verfügung des JuWe vom 19. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
D. Das JuWe (Rekursgegner) schloss mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2024 und Untervernehmlassung vom 8. Juli 2024 auf Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten ein. Der Rekurrent hält in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2024 an seinen Anträgen fest. Dazu liess sich der Rekursgegner mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2024 und Untervernehmlassung vom 29. Juli 2024 vernehmen. Der Rekurrent reichte am 8. August 2024 eine Triplik ein und hält an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest. Die Sachverhaltsermittlungen gelten damit als abgeschlossen. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen:
1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.
2.
2.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, er sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, da selbst die JVA Y. eine bedingte Entlassung befürworte. Ausserdem sei er kein eigentlicher Gewalttäter und die bedingte Entlassung bilde gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Regel. Zudem hätte der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe gemäss der Beurteilung des Rekursgegners ohnehin keinen Einfluss auf die Rückfallprognose. Ferner sei zu beachten, dass ihm nach einer bedingten Entlassung im Falle eines Rückfalls eine Reststrafe von über einem Jahr drohe. Die Drohung dieser Reststrafe hätte eine Warnwirkung auf ihn. Auch der derzeitigen langjährigen Inhaftierung komme eine abschreckende Wirkung hinsichtlich künftiger Straftaten zu. Schliesslich sei er bald 60 Jahre alt. In diesem fortgeschrittenen Alter fühle er sich körperlich nicht mehr in der Lage, Einbruchsdiebstähle zu verüben. Vor diesem Hintergrund sei ihm zu glauben, dass er nicht mehr straffällig werde. Vielmehr wolle er in den Kosovo zu seiner Familie zurückkehren und dort als Taxifahrer arbeiten.
2.2 Der Rekursgegner begründete die Abweisung der bedingten Entlassung mit einer negativen Legalprognose. Er brachte folgendes vor: Der Rekurrent beschäftige die Schweizer Justiz seit Jahrzehnten. Seit 2009 sei der Rekurrent achtmal zu insgesamt beinahe acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Unbeeindruckt von Verurteilungen, Gefängnisaufenthalten oder geltenden Einreisesperren sei der Rekurrent immer wieder in die Schweiz zurückgekehrt, um hier teilweise massiv gegen Gesetze zu verstossen. Es seien ihm zudem zahlreiche bedingte Entlassungen gewährt worden, wobei jene aus den Jahren 2013 und 2019 wegen erneuter Straffälligkeit während der Probezeit widerrufen werden mussten. Vor diesem Hintergrund habe das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurrenten mit Urteil vom 15. September 2023 zu Recht als unbelehrbaren «Kriminaltouristen» bezeichnet. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass beim Rekurrenten eine eigentliche Gewaltproblematik vorliege, nichtsdestotrotz sei er bei seinen Einbrüchen in private Haushalte stets das Risiko eingegangen, beim Diebstahl auf frischer Tat ertappt zu werden und Gewalt gegen eine Person anzuwenden, um die gestohlene Sache zu behalten, was sich Ende November 2021 tatsächlich ereignete. Das Handeln des Rekurrenten zeuge von einer sehr hohen kriminellen Energie, welche seit Jahrzehnten ungebrochen scheine. Es handle sich beim Rekurrenten um einen Berufskriminellen, welcher sich auch mit 56 Jahren nicht davor scheue, fremdes Eigentum auf krasse Art und Weise zu missachten und dabei gar tätlich wurde. Der Rekurrent zeige sich demnach unbeeindruckt von Verurteilungen und Strafvollzug. Dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werden wolle, sei daher wenig glaubhaft. Ein weiterer Strafvollzug vermöge das Delinquenzrisiko des Rekurrenten zwar kaum zu senken, mit einer Vollverbüssung der Freiheitsstrafe könne die Schweizer Bevölkerung aber immerhin länger vor seiner kriminellen Energie bewahrt werden.
3.
3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe, bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.2 Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113 E. 2a, 124 IV 193 E. 3 und 4d/aa). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 f. mit Hinweisen; Urteil BGer 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.1). Bei der Abwägung der für und gegen die bedingte Entlassung sprechenden Punkte ist die Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen und ob diese bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird. Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Schutzaufsichten eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (vgl. BGE 124 IV 193 E. 4d/aa f.).
3.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteil BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3; vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019 [Basler Kommentar Strafrecht I], Art. 86 N. 7).
4.
4.1 Der Rekurrent hat am 22. Juli 2024 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Zu prüfen ist, ob angesichts seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner neueren Einstellung zu seinen Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass er in Freiheit keine Vergehen und Verbrechen begehen wird.
4.2 Die JVA Y. empfahl mit Vollzugsbericht vom 26. März 2024 die Gewährung der bedingten Entlassung. Sie begründete dies unter anderem mit dem sehr guten Vollzugsverhalten des Rekurrenten. Weiter führte sie aus, dass das tadellose Vollzugsverhalten dem delinquenten Leben des Rekurrenten in Freiheit gegenüberstehe. Positiv zu werten sei, dass der Rekurrent bei seiner Rückkehr in sein Heimatland mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und familiär eingebunden sei. Inwieweit sich die Unterstützung im Heimatland rückfallpräventiv auswirken werde bzw. ob beim Rekurrenten ein Problembewusstsein vorhanden sei, könne nicht eingeschätzt werden. Negativ zu beurteilten sei, dass sich der Rekurrent von den ausgesprochenen Freiheitsstrafen nicht nachhaltig habe beeindrucken lassen. Vielmehr sei er wiederholt einschlägig straffällig geworden. Es müsse daher weiterhin von einer belasteten Legalprognose ausgegangen werden. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Gefahr neuerlicher Delinquenz durch eine weitere Strafverbüssung über den 2/3-Termin hinaus mutmasslich nicht gesenkt werden könne. Auch wenn der Rekurrent einschlägig und wiederholt straffällig geworden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die derzeitige Inhaftierung und der drohende Strafrest bei einem Rückfall eine abschreckende Wirkung auf ihn haben könnten. Schliesslich seien keine Hinweise für eine Bereitschaft zur Ausübung von schwerer Gewalt beim Rekurrenten auszumachen und werde das Risikopotential diesbezüglich als gering eingeschätzt.
4.3 Anlässlich seiner Anhörung vom 18. Juni 2024 führte der Rekurrent zusammenfassend aus, dass es ihm bewusst sei, grosse Fehler begangen zu haben, wofür er um Entschuldigung bitte. Er unterstütze seine Familie mit seiner Arbeit in der JVA Y. So habe er dieser seit seinem Eintritt in die JVA Y. Fr. 17'000.00 überwiesen. Nach seiner Entlassung plane er, in Kosovo entweder ein Fahrzeug zu kaufen, um damit Taxidienste anzubieten, oder vermittelt durch seinen Bruder auf der Baustelle zu arbeiten. Er wolle nicht im Gefängnis alt werden. Es sei ihm bewusst, dass er bei einer erneuten Einreise in die Schweiz den Strafrest von 16 Monaten absitzen müsse. Entsprechend werde er nie mehr in die Schweiz zurückkehren, dieses Kapitel sei für ihn abgeschlossen. Er bitte um eine nochmalige Chance. Seine Familie erwarte seine Rückkehr im Juli 2024.
4.4 Die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen der Z. führte in ihrer Risikoabklärung vom 12. Mai 2022 aus, dass der Rekurrent seit knapp 30 Jahren mit insgesamt 24 Verurteilungen eine sehr hohe Bereitschaft zur Begehung von Allgemeindelinquenz zeige. Dabei habe er unter anderem wiederholt Einbrüche und Diebstähle bei illegalem Aufenthalt in der Schweiz begangen. Anlässlich des Raubs vom 24. November 2021 sei er von der Geschädigten im Rahmen eines erneuten Einbruchdiebstahls auf frischer Tat ertappt worden, worauf er an ihr vorbeigegangen sei und sie weggestossen habe, um mit den Wertgegenständen zu flüchten. Bei der erwähnten Anlasstat handle es sich um ein erstmaliges Gewaltdelikt des Rekurrenten. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er im Rahmen seines delinquenten Lebensstils zur Beschaffung von Wertsachen jeweils möglichst den Kontakt zu den Geschädigten zu verhindern versucht habe, was sich jedoch bei der Anlasstat nicht habe vermeiden lassen. Aus diesem Grund könnten Gewaltdelikte auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Gewaltbejahende Einstellungen oder Verhaltensweisen liessen sich beim Rekurrenten jedoch nicht feststellen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Rekurrent erstmals wegen eines Gewaltdelikts verurteilt wurde, sei von einem gegenüber der Normalbevölkerung erhöhten Delinquenzrisiko für leichtgradige Gewaltdelikte auszugehen.
4.5
4.5.1 Es trifft zwar zu, dass dem Rekurrenten ein sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert wurde. Allein aus einwandfreiem Verhalten im Vollzugsalltag lässt sich aber keine prognoserelevante Veränderung in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten (vgl. BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.3). Denn gerade chronische Rückfalltäter können sich im straff reglementierten Alltag der Strafanstalt problemlos zurechtfinden, ohne dass damit das Geringste über ihre Fähigkeit gesagt wäre, Lebensschwierigkeiten in der Freiheit zu bewältigen (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., Bern 2020, Rz. 81). Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist zunächst das Vorleben des Rekurrenten, welches als bedenklich einzustufen ist. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug musste er seit dem Jahr 2009 acht Mal verurteilt werden. Die Delinquenz betraf – nebst Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) – auch Vermögensdelikte (Diebstahl, Raub, Sachbeschädigung) und Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit (Hausfriedensbruch). Es wurden dem Rekurrenten drei bedingte Entlassungen aus dem Strafvollzug gewährt (am 6. August 2013, 19. März 2019 und 1. Juli 2021), wobei jene aus den Jahren 2013 und 2019 widerrufen werden mussten, da er während der Probezeit erneut straffällig geworden war. Zudem wurde bereits im 2021 eine 10-jährige Landesverweisung gegen ihn angeordnet, welche er missachtete. In diesem Zusammenhang führte das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil vom 15. September 2023 aus, dass der Rekurrent nicht einmal fünf Monate nach der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung erneut als «Kriminaltourist» in die Schweiz einreiste, einzig mit dem Zweck hier Diebstähle und weitere Delikte zu begehen. Weiter stellte es fest, dass «der [Rekurrent] sich nicht um die Anordnungen der Behörden [kümmert]. Die ausgesprochene Landesverweisung war ihm offensichtlich völlig egal und hat ihn in keiner Weise davon abgehalten, zum Zwecke der erneuten Deliktsbegehung und im Wissen um die Sanktionierung seiner diversen früheren illegalen Einreisen unbeirrt erneut in die Schweiz einzureisen.». Des Weiteren geht aus der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen der Z. hervor, dass der Rekurrent bereits seit 1993 wegen einschlägiger Delinquenz praktisch ununterbrochen mit dem Gesetz in der Schweiz in Konflikt steht und ihm weitere bedingte Entlassungen gewährt worden sind, wobei diese widerrufen werden mussten, da der Rekurrent während der Probezeit erneut straffällig geworden war. Das Heranziehen der Vorstrafen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, ist vorliegend angesichts der Konnexität zwischen den entfernten und noch einsehbaren Vorstrafen verhältnismässig (vgl. Urteil BGer 7B_2015/2023 vom 10. November 2023 E. 2.2.1 f. mit weiteren Hinweisen). Aus dem Gesagten erhellt, dass sich der Rekurrent bisher weder durch Verurteilungen, Strafvollzug, bedingte Entlassungen, Einreisesperren und Landesverweisung abhalten liess, seine deliktische Tätigkeit beständig fortzusetzen. Gegenteils ist er jeweils innert kürzester Zeit wieder mit verschiedenen Delikten rückfällig geworden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er sich nach einer bedingten Entlassung wohl verhalten wird. Die Gefahr, dass er nach seiner bedingten Entlassung abermals straffällig werden könnte, muss mit der Vorinstanz als ausgesprochen hoch eingestuft werden. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er zum ersten Mal mit einer vierjährigen Freiheitsstrafe bestraft wurde und ihm bei einem Rückfall eine Reststrafe von 16 Monaten drohen würde, zeigt der Umfang der einschlägigen Delinquenz doch deutlich auf, dass die zahlreichen Freiheitsstrafen ihn völlig unbeeindruckt liessen, was von Unbelehrbarkeit und fehlender Einsicht zeugt. Auch wenn bei einer Rückfälligkeit nicht schwere Gewaltstraftaten zu erwarten sind, kann dies nicht bedeuten, dass dem Rekurrenten nun gleichwohl bei jeglichem Strafvollzug die Wohltat der bedingten Entlassung zu gewähren wäre. Soweit der Rekurrent geltend macht, er fühle sich mit 59 Jahren körperlich nicht mehr in der Lage, Einbruchsdiebstähle zu verüben, erweist sich seine Rüge als unbegründet. Schliesslich hielt sein fortgeschrittenes Alter (56 Jahre) ihn nicht auf, am 24. November 2021 sogar einen Raub zu begehen.
4.5.2 Eine innere Abkehr von der bisherigen Delinquenz ist aufgrund der Akten nicht erkennbar. Der Rekurrent führte anlässlich seiner Anhörung vom 18. Juni 2024 zwar aus, er wolle nicht mehr kriminell sein. Er wisse, dass er grosse Fehler begangen habe, wofür er sich entschuldige. Den Tatbeweis für eine aufrichtige Reue hat er aber nicht erbracht, hat er doch den Opfern seiner Straftaten keine Wiedergutmachungszahlung zukommen lassen oder sich auch nur um eine persönliche Entschuldigung bemüht. Stattdessen hat er seinen Familienangehörigen seit seinem Eintritt in die JVA Y. ein Arbeitsentgelt von Fr. 17'000.00 überwiesen. Dies, obwohl die Familie im Kosovo ein abbezahltes Haus besitzt und eine finanzielle Notlage zu verneinen ist.
4.5.3 Die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände sind im vorliegenden Fall kaum zu eruieren, da der des Landes verwiesene Rekurrent nach einer allfälligen Entlassung in sein Heimatland zurückkehren wird. Bei als Kriminaltouristen in die Schweiz eingereisten Ausländern ist die legalprognostische Beurteilung zudem mit einer besonderen Unsicherheit belastet. Die Prognose muss sich zwangsläufig einzig auf die Angaben des Betroffenen stützen, welche vorliegend ausgesprochen spärlich und vage ausfallen. Die fehlende Überprüfbarkeit fällt zwar grundsätzlich nicht negativ ins Gewicht, bei der Gesamtwürdigung darf diesem Prognosekriterium umgekehrt allerdings auch keine allzu grosse Bedeutung beigemessen werden (Cornelia Koller, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 86 Rz. 11). Der Rekurrent gab anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er wolle zu seiner Familie in den Kosovo zurückkehren, wo er entweder ein Fahrzeug kaufen werde, um damit Taxidienste anzubieten, oder aber auf der Baustelle bei seinem Bruder arbeiten. Belege hierfür reichte er aber keine ein. Die blosse Bekundung, in Zukunft straffrei mit seiner Familie leben zu wollen, kann angesichts des Vorlebens und der gezeigten Uneinsichtigkeit für eine positive Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Lebensverhältnisse nicht genügen.
4.5.4 Von einem weiteren Vollzug der Strafe ist im vorliegenden Fall zwar keine massgebliche Reduktion des Rückfallrisikos zu erwarten, da sich der Rekurrent wie vorstehend ausgeführt bereits von früheren Strafen nicht beeindrucken liess, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sich daran etwas ändert. Bei uneinsichtigen ausländischen Berufseinbrechern wie dem Rekurrenten ergibt eine bedingte Entlassung aber keinen Sinn. Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessert, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussicht und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (Urteile BGer 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3, 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).
4.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass angesichts der eindeutigen Schlechtprognose die materiellen Voraussetzungen nach Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung des Rekurrenten nicht erfüllt sind. Der Rekurrent ist hier – entgegen seiner Meinung – auch nicht zu «resozialisieren»; er verfügt über kein Aufenthaltsrecht und hat hier keine sozialen Bindungen. Er wird infolge der vom Obergericht des Kantons Zürich ausgesprochenen Landesverweisung das Land gezwungenermassen verlassen und die Vollzugsbehörde kann deshalb im Falle einer bedingten Entlassung der Rückfallgefahr nicht mit den Instrumenten der Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 87 Abs. 2 StGB) entgegenwirken. Den zu verbüssenden Strafrest kann er allenfalls nutzen, um seine Zukunft ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Druck zu planen und Vorbereitungen im Hinblick auf die endgültige Entlassung zu treffen. Das zusätzlich verdiente Arbeitsentgelt verhilft ihm zu einem höheren Startkapital in Kosovo, was sich in seinem Fall deliktspräventiv auswirken könnte.
5.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 1 VRG). Er stellte indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
6.2 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 16 N. 46). Einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
6.3 Vorliegend lässt der anwaltlich vertretene Rekurrent die geltend gemachte Mittel-losigkeit lediglich dahingehend begründen, dass er sich seit dem 24. November 2021 im Strafvollzug befinde, verschuldet sei und mit Ausnahme des in der JVA Y. erzielten Arbeitsentgelts über kein Einkommen und Vermögen verfüge. Ausserdem sei seine im Kosovo wohnhafte Familie arm und unterstützungsbedürftig. Deshalb überweise er seiner Familie regelmässig Geld.
Der Umstand, dass sich der Rekurrent seit dem 24. November 2021 im Strafvollzug befindet, bedeutet noch nicht, dass er mittellos ist. Dieser Umstand ersetzt jedenfalls eine detaillierte und durch Nachweise belegte Auflistung sämtlicher zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht. Soweit sich entsprechende Belege bereits in den Akten befinden, müsste zumindest näher darauf hingewiesen werden. Wenn jedenfalls die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Parteien – wie vorliegend – nicht offensichtlich ist, kann es nicht Aufgabe der angerufenen Behörde sein, in umfangreichen Akten nach möglichen Belegen zu forschen, womit sich eine Mittellosigkeit begründen liesse. Dies gilt umso mehr, als das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. September 2023 festgehalten hat, dass die Familie im Kosovo ein abbezahltes Haus besitzt und eine finanzielle Notlage daher zu verneinen ist. Ausserdem macht der Rekurrent selbst geltend, dass seine Kinder inzwischen selbständig seien. Weshalb dennoch eine Unterstützungsbedürftigkeit der Familie im Kosovo anzunehmen sei, begründet bzw. belegt der Rekurrent aber nicht. Zu den Schulden ist ferner anzumerken, dass diese nur berücksichtigt werden können, wenn diesen Verpflichtungen auch tatsächlich und nachweislich nachgekommen wird (Plüss, Kommentar VRG, a.a.O., § 16 N. 38 mit Hinweisen).
6.4 Nach dem Gesagten erweist sich die geltend gemachte Mittellosigkeit als nicht genügend erstellt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind damit bereits aus diesem Grund abzuweisen. Demzufolge erübrigt sich die eingehende Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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