0474

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2024-1510
Entscheiddatum
2. Juli 2024
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
Halbgefangenschaft, Normalvollzug, Strafunterbruch, Entzug der aufschiebenden Wirkung
Verwendete Erlasse
Art. 77b StGB, § 38 Abs. 2 JVV, § 57 JVV

Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):

Der Rekurrent hat die Nichteinhaltung der Aus- und Einrückzeiten zu verantworten. Dasselbe gilt für die ihm vorgeworfenen Falschangaben zu seinen Arbeitseinsätzen sowie zur mehrfachen Rückkehr in die Institution in alkoholisiertem Zustand. Der Rekurrent vermag diese Verfehlungen mit seiner psychischen Verfassung nicht zu rechtfertigen. So muss er auch in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage sein, seine Strafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen, andernfalls diese Strafvollzugsform nicht in Frage kommt. Vorliegend steht fest, dass der Rekurrent innert kurzer Zeit mehrmals gegen die Regeln der Halbgefangenschaft verstiess, wobei er mehrfach auf seine Pflichten und die Konsequenzen hingewiesen worden war. Folglich ist der verfügte Abbruch der Halbgefangenschaft nicht zu beanstanden.

Der verfügte Strafunterbruch erfolgte zugunsten des Rekurrenten und ist nicht zu beanstanden.

Mit dem bevorstehenden Normalvollzug wird der Rekurrent nicht mit dem Verlust einer langjährigen Tätigkeit konfrontiert sein. Auch sein Alter stellt kein Hindernis dar, um nach dem Strafvollzug schnell wieder eine Arbeit zu finden. Hinzu kommt die fehlende Problemeinsicht des Rekurrenten bezüglich seines deliktrelevanten Alkoholkonsums. Eine Weiterverbüssung der Strafe im Normalvollzug erscheint nicht als unverhältnismässig.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A.
A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2022 der sexuellen Nötigung, der Schändung, der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Ausnützung der Notlage sowie der sexuellen Belästigung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (unter Anrechnung von 71 durch Haft erstandenen Tagen) sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 71 durch Untersuchungshaft erstandene Tage) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

B.
Am 29. August 2023 schloss A. mit Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug (fortan JuWe) eine Vollzugsvereinbarung mit Strafantritt am 15. Februar 2024 ab. Gestützt darauf bewilligte das JuWe mit Verfügung vom 20. November 2023 das Gesuch von A. um Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft. A. trat seine Strafe am 15. Februar 2024 in der Halbgefangenschaft Winterthur (fortan HGW) an.

C.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 brach das JuWe den Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft ab (Dispositiv-Ziffer I.), ordnete per 3. Mai 2024 einen Strafunterbruch an (Dispositiv-Ziffer II.) und lud A. auf den 6. August 2024 zum Strafantritt im Normalvollzug vor (Dispositiv-Ziffer III.). Dem Lauf der Rekursfrist und einer allfälligen Rekurseinreichung wurde mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer II. die aufschiebende Wirkung entzogen. Am 3. Mai 2024 trat A. aus der HGW aus. Seither befindet er sich im Strafunterbruch bzw. auf freien Fuss.

D.
Gegen die erwähnte Verfügung vom 2. Mai 2024 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt B., mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und stellte folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung des Rekursgegners vom 2. Mai 2024 aufzuheben. (2.) Der Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft sei fortzusetzen. (3.) Dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, die Halbgefangenschaft weiterzuführen. (4.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

E.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 beantragte das JuWe die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und reichte die Vollzugsakten ein. A. äusserte sich zur erwähnten Vernehmlassung des JuWe innert Frist nicht.

F.
Mit Zwischenentscheid vom 24. Mai 2024 wies die Direktion der Justiz und des Innern das Gesuch von A. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositiv-Ziffer II. der Verfügung von JuWe vom 2. Mai 2024 ab. Dem JuWe wurde Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen und die retournierten Akten wieder vorzulegen.

G.
Das JuWe beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2024 die Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten wieder ein. A. äusserte sich dazu innert Frist nicht.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn (lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Abs. 2 StGB).

1.2 Gemäss § 38 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) gilt für Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung der Halbgefangenschaft die Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen (Gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 31. März 2017 (nachfolgend: OSK-Richtlinien). Nach Ziffer 2.4.C derselben wird die Halbgefangenschaft nach vorausgegangener Ermahnung abgebrochen, wenn die verurteilte Person ihre Pflichten gemäss Bewilligung oder Vollzugsplan nicht einhält. Bei leichtem Verschulden kann auf den Abbruch verzichtet und die verurteilte Person stattdessen ermahnt werden. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Disziplinarmassnahmen durch die Vollzugseinrichtung. Auf eine vorangehende Mahnung kann bei schweren oder wiederholten leichten Verstössen verzichtet werden, insbesondere wenn die verurteilte Person die Zeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung missbraucht, die Ein- und Ausrückungszeiten missachtet, Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt, gegen eine allfällige Auflage, namentlich zur Absolvierung einer Therapie oder zur Alkoholabstinenz, verstösst oder die Bezahlung des Vorschusses oder der Kostenbeteiligung verweigert (vgl. auch § 57 JVV). Nach dem Abbruch der Halbgefangenschaft entscheidet das Amt umgehend, ob die verurteilte Person ihre Strafe im offenen oder geschlossenen Vollzug verbüssen muss. Der Vollzug der Strafe in einer besonderen Vollzugsform wird in der Regel nicht mehr bewilligt (§ 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 JVV).

2.

2.1 Der Rekursgegner begründete den Abbruch des Strafvollzugs in der Form der Halbgefangenschaft im Wesentlichen und zusammengefasst mit dem Vollzugsverhalten des Rekurrenten. Seit seinem Eintritt in die HGW am 15. Februar 2024 habe der Rekurrent viermal diszipliniert werden müssen. Wiederholte Ermahnungen bzw. Anhörungen und Androhungen des Abbruchs des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft blieben ohne Wirkung. Dem Rekurrenten mangle es offenkundig an der notwendigen Absprachefähigkeit für diese Vollzugsform. Der Alkoholkonsum sei zudem als Warnhinweis bezüglich erneuter Delinquenz zu beachten. Die Halbgefangenschaft sei damit abzubrechen und der Strafvollzug – nach einem Strafunterbruch für die Dauer der Rekursfrist und eines allfälligen Rekursverfahrens – im Normalregime wieder aufzunehmen.

2.2. Der Rekurrent erhebt im Rekursverfahren die Rüge der Unangemessenheit und begründet diese dahingehend, dass der Rekursgegner die tatsächlichen Umstände, die zu den Disziplinarverstössen geführt hätten, übersehen habe. So habe er sich in einer Zwangslage durch seinen ehemaligen Arbeitgeber C. befunden. Dieser habe ihn daran gehindert, den Vorgaben der Halbgefangenschaft zeitgerecht nachzukommen. Er (der Rekurrent) habe den Verantwortlichen der HGW mehrfach die rigiden Arbeitsbedingungen erklärt und um Verständnis und Flexibilität gebeten. Die Anfragen seien aber stets abgewiesen worden, was die Einhaltung der vorgegebenen Rückkehrzeiten erschwert habe und letztlich zu Rapportierungen und Disziplinarverfahren geführt habe. Er habe aktiv nach einer neuen Beschäftigung gesucht, die ihm die nötige Flexibilität bieten würde. Am 3. Mai 2024 habe er eine neue Anstellung bei D. antreten können. Diese neue Stelle ermögliche ihm, die festgelegten Rückkehrzeiten der Halbgefangenschaft ohne Konflikte einzuhalten. Seine psychische Verfassung sollte nicht als Grund für eine härtere Massnahme gesehen werden, sondern vielmehr als Indiz für seinen Bedarf an unterstützenden Massnahmen. Trotz der Herausforderungen habe er wiederholt seine Bereitschaft zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung unter Beweis gestellt, insbesondere durch seine aktiven Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Die Vollstreckung der Reststrafe im Normalvollzug wäre unverhältnismässig.

3.

3.1 Vorliegend ist aktenkundig und unbestritten, dass der Rekurrent seit seinem Eintritt in der HGW am 15. Februar 2024 bis zum 30. April 2024 vier Disziplinarsanktionen erwirkte. Vorgeworfen wurden ihm Falschangaben zu seinen Arbeitseinsätzen, mehrfache Rückkehr in die Institution in alkoholisiertem Zustand sowie Missachtung von Anordnungen der Institution. Nach der zweiten Disziplinierung wurde eine Anhörung anberaumt und der Rekurrent wurde darauf hingewiesen, dass bei weiteren Verstössen gegen den Vollzugsplan, die Vollzugsvereinbarung sowie die Hausordnung der HGW der Abbruch der Halbgefangenschaft geprüft werde. Sowohl die Disziplinarsanktionen als auch die Ermahnung vermochten in der Folge keine Wirkung zu entfalten. Es folgten – wie erwähnt – zwei weitere Disziplinierungen.

3.2 Mit dem Rekursgegner ist festzuhalten, dass es für den ordnungsgemässen Betrieb einer Halbgefangenschaftsinstitution unerlässlich ist, dass die eingewiesene Person den Pflichten gemäss Vollzugsvereinbarung und Vollzugsplan nachkommt. Die Absprachefähigkeit ist Dreh- und Angelpunkt der Halbgefangenschaft. Zudem setzt der ordnungsgemässe Betrieb einer Vollzugsinstitution voraus, dass die Regeln durch sämtliche eingewiesene Personen eingehalten werden. Werden Verstösse gegen die Vollzugsvorschriften nicht geahndet bzw. bleiben Ermahnungen trotz Nichtbeachtung folgenlos, besteht die Gefahr, dass solche von den Eingewiesenen nicht ernst genommen werden und das Vollzugsverhalten nicht entsprechend angepasst wird. Das kann den Anstaltsbetrieb unter Umständen schwer stören. Dass eine solche Gefahr der Gleichgültigkeit gegenüber Vorschriften und Nachahmungen im Verhalten reell ist, ergibt sich auch aus einer Aussage des Rekurrenten anlässlich seiner Anhörung vom 8. März 2024, wonach er sehe, wie andere Insassen der HGW die Behörden hinters Licht führten. Der Verbleib einer Person in der Institution trotz wiederholter Missachtung ihrer Pflichten unterhöhlt das Institut der besonderen Vollzugsform und stellt die gesetzlichen Vorgaben über Abbruch und Unterbruch der Halbgefangenschaft und insbesondere die in der OSK-Richtlinie und in § 57 JVV vorgesehene Ermahnung in Frage. Mit anderen Worten würde die Fortsetzung der Halbgefangenschaft trotz mehrfachen Verstössen gegen die Vollzugsvereinbarung oder den Vollzugsplan dem Willen des Verordnungsgebers widersprechen. Angesichts der beschränkten Vollzugsplätze in der Zürcher Halbgefangenschaftsinstitution besteht ein öffentliches Interesse, dass die besondere Vollzugsform der Halbgefangenschaft den Verurteilten vorbehalten bleibt, die willens und auch in der Lage sind, die Vollzugsvorschriften einzuhalten.

3.3 Die Halbgefangenschaft stellt gegenüber dem Normalvollzug erhöhte Anforderungen an die Vertragsfähigkeit und die Vertrauenswürdigkeit der verurteilten Person. Sie muss in der Lage sein, die betrieblichen Rahmenbedingungen der Vollzugseinrichtung wie Ein- und Ausrückzeiten einzuhalten, muss erreichbar und zuverlässig sein und Gewähr dafür bieten, dass sie die Zeiten ausserhalb der Strafanstalt nicht missbraucht. Zudem muss sie gesundheitlich der Belastung in der Vollzugsform gewachsen und insbesondere in der Lage sein, ihrer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Vom Verurteilten darf verlangt werden, dass er die für diese Vollzugsform nötige Selbstdisziplin aufbringen kann (Cornelia Koller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK Strafrecht I], 4. Auflage, Basel 2019, Art. 77b N. 12a, mit Hinweisen).

3.4 Die Ein- und Ausrückzeiten waren beim Rekurrenten von Beginn weg und bis zum Abbruch der Halbgefangenschaft oft ein Diskussionsthema. Der Rekurrent stellt nicht in Abrede, die Zeiten nicht immer eingehalten zu haben. Er macht dafür aber seine Arbeitgeberin verantwortlich (E. 2.2). Als Beweis legt er einen schriftlichen Austausch (WhatsApp-Nachrichten) mit seinem Vorgesetzten vom 27. April 2024 ins Recht.
Der Rekurrent verkennt, dass die verurteilte Person – und nicht deren Arbeitgeberin – Gewähr dafür bieten muss, die Rahmenbedingungen der Halbgefangenschaft und die Hausordnung der Vollzugsinstitution einzuhalten. Aktenkundig ist, dass die Arbeitgeberin über den Strafvollzug und das dem Rekurrenten auferlegte Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen informiert war. Die Arbeitgeberin stand in regelmässigem Kontakt mit dem Rekursgegner und aus den Akten ergibt sich weiter, dass die Arbeitgeberin dem Rekurrenten mit den Diensten entgegenkam. Der Rekurrent wusste, dass er nicht länger als 14 Stunden pro Arbeitstag ausserhalb der HGW verbringen durfte. Bei der gegebenen Aktenlage erschliesst sich nicht, weshalb es dem Rekurrenten unmöglich gewesen sein soll, innert dieser Zeitspanne seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und den vollzugsrechtlichen Vorgaben stets nachzukommen. Tatsache ist vielmehr, dass die Arbeitgeberin mit den Leistungen und dem Verhalten des Rekurrenten im Team unzufrieden war. Beanstandet wurde insbesondere auch, dass er oft zu spät zur Arbeit erschien. Deshalb wurde der Arbeitsvertrag bereits in der Probezeit per 30. April 2024 gekündigt. Daraus erhellt, dass der Rekurrent die notwendige Zuverlässigkeit und Vertragsfähigkeit im Zusammenhang mit den einzuhaltenden Zeiten nicht nur bei der HGW, sondern auch am Arbeitsplatz vermissen liess.

3.5 Nach dem Gesagten hat der Rekurrent die Nichteinhaltung der Aus- und Einrückzeiten selber zu verantworten. Dasselbe gilt für die ihm vorgeworfenen Falschangaben zu seinen Arbeitseinsätzen sowie zur mehrfachen Rückkehr in die Institution in alkoholisiertem Zustand. Der Rekurrent vermag diese Verfehlungen mit seiner psychischen Verfassung nicht zu rechtfertigen. So muss er – wie erwähnt (E. 3.3) – auch in gesundheitlicher Hinsicht in der Lage sein, seine Strafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen, andernfalls diese Strafvollzugsform nicht in Frage kommt. Vorliegend steht fest, dass der Rekurrent innert kurzer Zeit mehrmals gegen die Regeln der Halbgefangenschaft verstiess, wobei er mehrfach auf seine Pflichten und die Konsequenzen hingewiesen worden war. Folglich ist der verfügte Abbruch der Halbgefangenschaft, nicht zuletzt auch mit Blick auf das der Vollzugsbehörde zustehende weite Ermessen, nicht zu beanstanden.

4.

4.1 Vorbehältlich eines wichtigen Grundes für einen Strafunterbruch (Art. 92 StGB) ist der Strafvollzug als Folge des Abbruchs der Halbgefangenschaft nahtlos im Normalvollzug weiterzuführen (Benjamin F. Brägger, BSK Strafrecht I, Art. 77b N. 18).

4.2 Der Rekursgegner hat vorliegend einen Strafunterbruch verfügt und damit dem Rekurrenten einen sofortigen Stellenverlust erspart. Diese Anordnung zugunsten des Rekurrenten ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung betreffend Strafantritt im Normalvollzug ist – wie erwähnt – die Folge des Abbruchs der Halbgefangenschaft und damit ebenfalls rechtmässig. Mit Blick auf die gerügte Unverhältnismässigkeit dieser Anordnung gilt es zu berücksichtigen, dass der Rekurrent mit dem bevorstehenden Normalvollzug nicht mit dem Verlust einer langjährigen Tätigkeit konfrontiert sein wird. Auch sein Alter stellt kein Hindernis dar, um nach dem Strafvollzug schnell wieder eine Arbeit (z.B. wieder im Gastgewerbe) zu finden. Nicht ausser Acht zu lassen ist ferner, dass eine Risikoabklärung vom 15. November 2023 die Alkoholproblematik des Rekurrenten als deliktrelevant bezüglich Hands-on Sexualdelikte einstufte. In der kurzen Zeit des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft kehrte der Rekurrent zwei Mal in alkoholisiertem Zustand in die Institution zurück. Dem Rekurrenten gelingt es offenbar (noch) nicht, auf einen Alkoholkonsum zu verzichten. Es fehlt ihm insoweit an einer Problemeinsicht. Nach diesen Erwägungen erscheint eine Weiterverbüssung der Strafe im Normalvollzug nicht als unverhältnismässig. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

5.

Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) und eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

7.1 Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerdefrist gegen Rekursentscheide beträgt 30 Tage (§ 53 in Verbindung mit § 22 VRG). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, wenn aus besonderen Gründen keine gegenteilige Anordnung getroffen wird (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG).

7.2 Der Rekursgegner hat dem Rekurs in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer II. (Strafunterbruch) die aufschiebende Wirkung entzogen und den Rekurrenten am 3. Mai 2024 aus der HGW entlassen. Mit Zwischenentscheid der Rekursinstanz vom 24. Mai 2024 wurde ausführlich begründet, weshalb es sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig erscheint, den Strafvollzug des Rekurrenten einstweilen (für den Lauf des Verfahrens) zu unterbrechen. Die entsprechenden Erwägungen, worauf hier verwiesen werden kann, gelten auch für einen allfälligen Weiterzug der Streitsache an das Verwaltungsgericht. Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde ist daher in Bezug auf den angeordneten Strafunterbruch die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

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