0469

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI 2024-0198
Entscheiddatum
5. April 2024
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
Bedingte Entlassung Unentgeltliche Rechtspflege Legalprognose
Verwendete Erlasse
Art. 86 StGB § 16 Abs. 1 VRG

Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):

Der Rekurrent hat zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für die bedingte Entlassung gegeben ist. Dem Rekurrenten kann aber keine günstige Legalprognose gestellt werden: Trotz mehrfachen Verurteilungen wegen eines Verbrechens oder Vergehens, insbesondere wegen (mehrfachen) Verstössen gegen das Betäubungsmittgesetz, und zwei bedingten Entlassungen ist es dem Rekurrenten bislang nicht gelungen straffrei zu bleiben. Auch wenn das Vollzugsverhalten mehrheitlich positiv ausgefallen ist, besteht nach wie vor eine deliktrelevante Kokainproblematik. Eine substantielle Aufarbeitung der Delikte konnte bislang noch nicht stattfinden. Sodann liegt in Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse keine gesicherte Arbeitslösung vor. Die mögliche Nähe zum deliktrelevanten Umfeld erscheint problematisch. Nach dem Gesagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in Freiheit keine Vergehen und Verbrechen mehr begehen wird. Eine bedingte Entlassung mit möglichen Auflagen oder Schutzaufsichten erscheint vorliegend nicht geeignet, eine Resozialisierung des Rekurrenten zu erreichen, konnte bislang doch noch keine deliktrelevante Aufarbeitung stattfinden. Der Rekurrent kann die verbleibende Haftzeit für sozialarbeiterische und therapeutische Gespräche nutzen, um insbesondere an der Deliktaufarbeitung zu arbeiten und um einen Plan für die Zeit nach der Entlassung zu erarbeiten.

Der Rekurs ist abzuweisen.

Das Begehren des Rekurrenten erweist sich nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 5. Juni 2019 wurde A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten abzüglich 27 bereits durch Haft erstandene Tage verurteilt. Seit dem 23. November 2022 befindet sich A. im geschlossenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) X. Zwei Drittel der Strafe waren am 23. Dezember 2023 erstanden, das Strafende fällt auf den 3. April 2025.

B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Bewährungs- und Vollzugsdienste, Strafvollzug, das Gesuch von A. um bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin hin ab.

C.
Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 4. Januar 2024 bzw. mit verbesserter Eingabe vom 16. Januar 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Gewährung der bedingten Entlassung. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

D.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 beantragte das JuWe die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und reichte die massgeblichen Akten ein.

E.
A. liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen, womit die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen und das Verfahren spruchreif ist.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

1.2 Auf die Begründung des Rekurses ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Jedoch ist der Rekurrent darauf hinzuweisen, dass sich eine Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen hat. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts (BGE) 134 I 83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Zudem wird im Folgenden nur auf diejenigen Rügen des Rekurrenten eingetreten, die er hinreichend konkretisiert und begründet hat. Nachdem sodann das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, ist auf die weitschweifigen rechtlichen Abhandlungen in der Rekursschrift nicht einzugehen.

2
2.1 Der Rekursgegner begründet die Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung zusammengefasst mit einer deutlich getrübten Legalprognose. Der Rekursgegner führt aus, dass der Rekurrent seit dem Jahr 2010 bisher sechs Mal wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und bereits zwei Mal bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei. Seit dem Jahr 2018 laufe erneut ein Strafverfahren gegen den Rekurrenten, womit die strafrechtliche Vorgeschichte legalprognostisch deutlich negativ zu berücksichtigen sei. Das Vollzugsverhalten sei in Bezug auf die Arbeitsleistung und dem Interesse an beruflichen Weiterbildungen positiv zu werten. Der Rekurrent falle aber teilweise mit einer Einengung seines Fokus auf erlebten Ungerechtigkeiten auf. Dies habe dazu geführt, dass er in der Strafanstalt Y. habe versetzt werden müssen. Widerholt sei es in verschiedenen Vollzugseinrichtungen zudem zu Besitz nicht erlaubter EDV-Geräte gekommen. Sodann würden zahlreiche Disziplinierungen bzw. Rekurs- und Beschwerdeverfahren vorliegen. Überdies sei bei einer Urinprobe ein positiver Kokainwert festgestellt worden, wobei dazu noch ein verwaltungsrechtliches Verfahren hängig sei. Dennoch seien mit dem Untersuchungsbericht deutliche Hinweise vorhanden, die auf einen deliktrelevanten Kokainkonsum hindeuten würden, was legalprognostisch ebenfalls negativ zu werten sei. Eine substanzielle Aufarbeitung von Delikten und Problembereichen hätte in den sozialarbeiterischen und therapeutischen Gesprächen beim PDGR bislang nicht stattfinden können, zumal diese Gespräche zur Alltagsbewältigung genutzt worden seien. Hinsichtlich der angedachten zukünftigen Arbeitstätigkeit lägen zwar verschiedene Ideen vor; eine gesicherte Lösung sei jedoch nicht vorhanden. Zudem würde das Vorhaben des Rekurrenten, als Manager in der Sex-Arbeit tätig zu sein, aufgrund der Nähe zum Kokain und den Waffen eine deutliche Gefahr für erneute Allgemeindelinquenz darstellen.

2.2 Der Rekurrent bringt zur Sache im Wesentlichen vor, dass der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Vollzugsbericht sowie die Empfehlung betreffend die bedingte Entlassung vom 19. Oktober 2023 «Bullshit» seien und die Person, die dies verfasst habe, keine Ahnung von ihm und seiner Person habe. Er bestreitet auch, dass er Schwierigkeiten habe, stabile und gesunde Beziehungen zu führen. Er wolle nur aufgrund der Distanz in der JVA X. keine Besuche empfangen. Weiter streitet er ab, sich nicht an Regeln halten zu können und behauptet, dass die positive Urinprobe nicht aufgrund eines eigenen Konsums, sondern aufgrund von Kontaminierung zustande gekommen sei. Die JVA X. lehne seine bedingte Entlassung nur ab, da er deren System durchschaut habe und diese gesetzeswidrig handle. Die Aussagen der Vollzugsleiterin der Strafanstalt Y. seien darüber hinaus dumm und lächerlich. Zudem würde nur Negatives gegen ihn verwendet und er habe alle Voraussetzungen erfüllt, die es für eine bedingte Entlassung brauche. Schliesslich stelle die bedingte Entlassung in der Schweiz die Regel dar und er sei bereit, alle erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die bedingte Entlassung zu akzeptieren und seinen Verpflichtungen nachzukommen.

3.
3.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ist eine gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe, mindestens aber drei Monaten, durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.2 Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf (BGE 119 IV 5 E. 2). In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113 E. 2a; BGE 124 IV 193 E. 3 und 4d/aa). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011, E. 3.1). Bei der Abwägung der für und gegen die bedingte Entlassung sprechenden Punkte ist die Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen und ob diese bei einer allfälligen Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird. Zudem ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Schutzaufsichten eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 ff.).

3.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019 [Basler Kommentar Strafrecht I], Art. 86 N. 7).

4.
4.1 Der Rekurrent hat am 23. Dezember 2023 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Zu prüfen ist, ob angesichts seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner neueren Einstellung zu seinen Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass er in Freiheit keine Vergehen und Verbrechen begehen wird.

4.2 Zum Vorleben des Rekurrenten fällt belastend ist Gewicht, dass er gemäss Strafregisterauszug vom 1. November 2023 bereits sechs Mal wegen unterschiedlicher Delikte, vor allem wegen (mehrfachem) Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, verurteilt worden ist. Eine bedingte Entlassung erfolgte im Jahr 2013 und im Jahr 2016. Trotz der mehrfachen Verurteilungen und bedingten Entlassungen ist es dem Rekurrenten in der Vergangenheit nicht gelungen, straffrei zu bleiben. Insbesondere wurde er wiederholt in Bezug auf Betäubungsmittel straffällig. Sodann läuft gegen den Rekurrenten derzeit ein weiteres Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, wobei er in der Anhörung vom 1. November 2023 angab, bezüglich der Tat geständig aber mit dem Strafmass und dem Verfahren nicht einverstanden zu sein.

4.3 In legalprognostischer Hinsicht ist sodann auf die aktenbasierte Risikoabklärung vom 24. Mai 2023 abzustellen, wonach beim Rekurrenten insgesamt ein geringes bis moderates Risikopotenzial sowie ein erheblich erhöhtes Delinquenzrisiko für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Waffengesetz, Strassenverkehrsgesetz und Eigentumsdelikte vorliege. Zudem zeige sich im Strafvollzug ein impulsives und querulatorisches Verhalten. Seine Wahrnehmung erscheine auf vermeintliche Ungerechtigkeiten im Strafvollzug eingeengt und gehe mit einer kognitiv verzerrten Interpretation der Geschehnisse einher. Dass sich der Rekurrent ungerecht behandelt fühlt, zeigt sich auch in seiner Rekurseingabe, in der er mehrheitlich seinen Unmut über die allgemeinen Vollzugsbedingungen und Vollzugsangestellten kundtut.

4.4 Es ist zutreffend, dass das Vollzugsverhalten des Rekurrenten mehrheitlich positiv gewertet wird. Der Vollzugsbericht der JVA X. vom 19. Oktober 2023 hält aber auch fest, dass der Rekurrent ein oppositionelles Verhalten aufweise und kaum in der Lage sei, seine eigene Position zu überdenken sowie mit Kritik umzugehen. Er habe 13-mal diszipliniert werden müssen. Von den zahlreichen Tests auf Alkohol und Kokain sei nur einer positiv auf Kokain ausgefallen. Die Beratungsgespräche mit dem Rekurrenten seien mehrheitlich gut verlaufen, wobei bisher noch keine substanzielle Aufarbeitung in Bezug auf die Delikte erreicht worden sei. Der Rekurrent habe Schwierigkeiten, sich an Regeln zu halten und würde oft unbedacht handeln. Hinsichtlich seines Kokainkonsums habe er noch keine Bewältigungsstrategie entwickeln können und leugne nach wie vor, konsumiert zu haben. Aufgrund der Deliktrelevanz des Konsums könne die Legalprognose nach der Entlassung durchaus in Frage gestellt werden, wobei zeitgleich auch die berufliche Integration noch ungelöst sei. Die pauschalen Vorbringen des Rekurrenten, der Vollzugsbericht sei «Bullshit» und von einer Person verfasst worden, die ihn nicht kenne, überzeugen nicht, bringt er doch nichts vor, was an den Darstellungen im Vollzugsbericht zweifeln lassen würden. Zum Kokainkonsum ist festzuhalten, dass der Rekurrent am 5. Januar 2024 ein weiteres Mal wegen eines positiven Kokaintests, welcher von einem Labor überprüft und bestätigt wurde, diszipliniert werden musste. Es kann deshalb dem Vollzugsbericht und den Ausführungen des Rekursgegners gefolgt werden, wonach die Kokainproblematik deliktrelevant ist und sich legalprognostisch negativ auswirkt.

4.5 Zu den erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung gab der Rekurrent anlässlich der Anhörung vom 1. November 2023 an, sich einer Therapie unterziehen zu wollen, um seine Legalprognose zu verbessern. Als mögliche Arbeitsstellen könne er als Buchhalter, im Security-Bereich, im Bordell oder auch als Maurer etc. arbeiten. Er habe sehr viele Kontakte und seine Familie würde ihn unterstützen. Der Rekurrent hat sich über seine Zukunft bereits Gedanken gemacht und er scheint verschiedene Ideen zu haben. Wie der Rekursgegner aber zurecht vorbringt, liegt noch keine gesicherte Lösung vor. Auch scheint die Arbeit als Manager im Sex-Gewerbe unter Berücksichtigung des erheblich erhöhten Delinquenzrisikos für Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und Waffengesetz keine geeignete Umgebung, das Delinquenzrisiko zu mindern.

4.6 Zur Legalprognose kann festgehalten werden, dass eine substanzielle Aufarbeitung der Delikte bislang noch nicht stattfinden konnte. Sowohl das Vorleben als auch die nach der Entlassung des Rekurrenten zu erwartenden Lebensverhältnisse sind als problematisch einzustufen. Legalprognostisch ungünstig ist auch das Vorleben aufgrund der sechs Verurteilungen seit dem Jahr 2010 inklusive zwei früheren bedingten Entlassungen sowie die zukünftigen Lebensverhältnisse insbesondere die unsichere Arbeitslösung und der möglichen Nähe zu einem deliktrelevanten Umfeld. Trotz gutem Gesprächsverlauf und mehrheitlich guter Vollzugsführung zeigt sich eine deutlich getrübte Legalprognose, insbesondere hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seiner Einstellung zu seinen Taten.

4.7 Mit Blick auf die Differenzialprognose ist folgendes festzuhalten: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent in Freiheit keine Vergehen und Verbrechen mehr begehen wird, zumal gegenwärtig bereits ein weiteres Strafverfahren gegen ihn läuft, bei dem sich der Rekurrent geständig zeigt. Eine bedingte Entlassung mit möglichen Auflagen oder Schutzaufsichten erscheint vorliegend nicht geeignet, eine Resozialisierung des Rekurrenten zu erreichen, konnte bislang doch noch keine deliktrelevante Aufarbeitung stattfinden. Vielmehr erscheint es zielführend, dass der Rekurrent die verbleibende Haftzeit für sozialarbeiterische und therapeutische Gespräche nutzt. Dabei wäre es insbesondere wichtig, dass eine Deliktaufarbeitung stattfinden und er sich einen konkreten Plan für die Zeit nach der Entlassung erarbeiten kann. Differentialprognostisch ist somit der Vollzug der Reststrafe einer bedingten Entlassung vorzuziehen.

5.
Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

6.2 Privaten sind auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrenskosten zu erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 VRG). Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG-Kommentar], 3. Auflage, Zürich Basel Genf 2014, § 16 N 46).

6.3 Bei dem sich im Strafvollzug befindenden Rekurrenten ist davon auszugehen, dass er mittellos ist. Sodann erweist sich sein Begehren als nicht offensichtlich aussichtslos. Aus diesem Grund ist dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Der Rekurrent ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu finanziell in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

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