0467

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-2024-0021
Entscheiddatum
28. März 2024
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
Disziplinarmassnahme Tätlicher Angriff Arrest
Verwendete Erlasse
§ 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG § 23b Abs. 2 lit. a StJVG § 23c Abs. 1 StJVG § 23d Abs. 2 StJVG Art. 91 StGB

Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):

A. befindet sich derzeit im Gefängnis Y. Mit Disziplinarverfügung von JuWe, vom 3. Januar 2024 wurde er wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Tag Arrest (vom 3. Januar 2024, 09.00 Uhr, bis 4. Januar, 09.00 Uhr) bestraft. Gegen die Disziplinarverfügung des JuWe vom 3. Januar 2024 erhob A. (Rekurrent) mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Posteingang: 15. Januar 2024) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Die Versetzung des Rekurrenten vom Gefängnis X. in das Gefängnis Y. war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann entsprechend auch nicht Prozessthema im vorliegenden Verfahren sein. Soweit der Rekurrent (sinngemäss) die Überprüfung dieser Versetzung verlangt, ist darauf nicht einzutreten.

Dem Rekurrenten wird vorgeworfen, er habe am 3. Januar 2024 um 8.35 Uhr den Gruppenleiter mit seiner Krücke tätlich angegriffen, nachdem er durch diesen über seine bevorstehende Versetzung ins Gefängnis Y. informiert worden sei. Der Rekurrent habe nach dieser Information versucht, den Gruppenleiter mit seiner Krücke zwei Mal gegen den Kopf zu schlagen, wobei dieser beide Schläge mit dem rechten Arm habe abwehren können. Der Gruppenleiter zog sich gemäss Rapport Verletzungen (noch) unbekannter Art zu, die umgehend ärztlich untersucht werden mussten. Dieser Sachverhalt wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Damit ist erstellt, dass der Rekurrent den Gruppenleiter des Gefängnisses X. tätlich angegriffen hat. Die vom Rekursgegner vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Rekurrenten (tätlicher Angriff auf einen Mitarbeitenden) ist korrekt. Die Art und Dauer der vorliegend verhängten Disziplinarsanktion (1 Tag Arrest) erscheint der Verfehlung des Rekurrenten entsprechend gerechtfertigt und angemessen. Folglich ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A.
A. befindet sich derzeit im Gefängnis Y. Mit Disziplinarverfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe), […], vom 3. Januar 2024 wurde er wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Tag Arrest (vom 3. Januar 2024, 09.00 Uhr, bis 4. Januar, 09.00 Uhr) bestraft. Da Rekursen gegen Disziplinarverfügungen keine aufschiebende Wirkung zukommt, wurde die Disziplinarmassnahme sofort vollstreckt (§ 23d Abs. 2 Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 [StJVG; LS 331]).

B.
Gegen die Disziplinarverfügung des JuWe vom 3. Januar 2024 erhob A. (Rekurrent) mit Eingabe vom 10. Januar 2024 (Posteingang: 15. Januar 2024) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

C.
Das JuWe (Rekursgegner) schloss mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 auf Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent replizierte am 7. Februar 2024. Der Rekursgegner liess sich nicht mehr vernehmen. Die Sachverhaltsermittlungen gelten damit als abgeschlossen.

Erwägungen:
1.
1.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Auch wenn die angefochtene Disziplinarmassnahme bereits vollzogen wurde (vgl. oben A.), besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Disziplinarverfügung, da sonst kaum je die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Überprüfung der Rechtmässigkeit bestünde (vgl. Urteil BGer 1P.4/2003 vom 4. August 2004 E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b, 135 I 79 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Da auch die grundsätzliche Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern und die Rechtzeitigkeit des Rekurses gegeben sind, ist auf den Rekurs einzutreten, unter Vorbehalt des Folgenden:

1.2 Die Versetzung des Rekurrenten vom Gefängnis X. in das Gefängnis Y. war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann entsprechend auch nicht Prozessthema im vorliegenden Verfahren sein. Soweit der Rekurrent (sinngemäss) die Überprüfung dieser Versetzung verlangt, ist darauf nicht einzutreten.

1.3 Der Rekurrent bemängelt in seiner Rekursschrift Umstände, die seinen Aufenthalt im Gefängnis X. betreffen. Diese Umstände umfassen unter anderem seinen Gesundheitszustand im Allgemeinen und eine mögliche fehlerhafte Abrechnung. Zudem macht er geltend, dass ihm seine privaten Kleider im Verlauf seiner Versetzung vom Gefängnis X. in das Gefängnis Y. nicht ausgehändigt worden seien mit der Begründung, es handle sich dabei ausschliesslich um geliehene Kleidung. Diese Rügen sind aufsichtsrechtlicher Natur und werden bereits durch den Rechtsdienst der […] im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde behandelt. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB: SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem der Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2 An die Beweisführung und die Begründung werden in einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt wie in einem Strafverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 3 mit weiteren Hinweisen; betreffend freie Beweiswürdigung vgl. auch Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 136 und 138).

3.
3.1 Dem Rekurrenten wird vorgeworfen, er habe am 3. Januar 2024 um 8.35 Uhr den Gruppenleiter mit seiner Krücke tätlich angegriffen, nachdem er durch diesen über seine bevorstehende Versetzung ins Gefängnis Y. informiert worden sei. Der Rekurrent habe nach dieser Information versucht, den Gruppenleiter mit seiner Krücke zwei Mal gegen den Kopf zu schlagen, wobei dieser beide Schläge mit dem rechten Arm habe abwehren können. Der Gruppenleiter zog sich gemäss Rapport Verletzungen (noch) unbekannter Art zu, die umgehend ärztlich untersucht werden mussten. Dieser Sachverhalt wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Im Gegenteil führte er in seiner Rekursschrift vom 10. Januar 2024 aus, «am 3. Januar 2024 hat der Gruppenleiter mich mit dem vorgeschriebenen Androhungssatz genötigt: ‹Donnerstag werden Sie versetzt, Sie müssen Ihre Sachen innert einer Stunde packen, sonst machen wir das› Vor meinen Augen sind die Bilder mit allen Nachteilen einer Versetzung auf meinen Gesundheitszustand erschienen und mein Körper hat sich widersetzt». Damit ist erstellt, dass der Rekurrent den Gruppenleiter des Gefängnisses X. tätlich angegriffen hat.

3.2 Die vom Rekursgegner vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Rekurrenten (tätlicher Angriff auf einen Mitarbeitenden) ist korrekt.

3.3 Tätliche Angriffe auf Personen in der Vollzugseinrichtung stellen regelmässig eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebs dar. Sie können ohne weiteres zu Verletzungen von Mitarbeitenden führen, was vorliegend gegeben ist. Solche Verhalten sind deshalb disziplinarisch streng zu ahnden. Deshalb erscheint die Art und Dauer der vorliegend verhängten Disziplinarsanktion (1 Tag Arrest) der Verfehlung des Rekurrenten entsprechend gerechtfertigt und angemessen.

4.
Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 1 VRG).

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