0464

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB-2024-0343
Entscheiddatum
10. April 2024
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Kostenvorschuss Konkurs Uneinbringlichkeit
Verwendete Erlasse
§ 11 VRG § 13 Abs. 2 VRG § 15 Abs. 2 lit. c VRG § 19 Abs. 1 lit. a VRG § 19b Abs. 1 VRG § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG § 18 Abs. 1 OG RR § 18 Abs. 2 OG RR
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Über die Rekurrentin wurde während des Rekursverfahrens der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt. Zur Sicherstellung der Verfahrenskosten wurde die Durchführung des Rekursverfahrens von der Leistung eines Barvorschusses abhängig gemacht. Dieser wurde innert der angesetzten Frist nicht geleistet. Auf den Rekurs wird daher nicht eingetreten. Die Verfahrenskosten werden wegen offensichtlicher Uneinbring-lichkeit sofort abgeschrieben.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):


Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 57 382 ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 16. Juni 2021 (Datum Poststempel) Rekurs an den Regierungsrat. Sie beantragte sinngemäss, dass die Verfü-gung vom 20. Mai 2021 aufzuheben und ihr ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 57 382 zu gewähren sei.

C. Die Rekursgegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2021 die Abwei-sung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.

D. Gemäss Handelsregistereintrag wurde mit Urteil vom 24. Juni 2022 der Konkurs über die Rekurrentin eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung der Konkursrichte-rin vom 22. August 2022 mangels Aktiven eingestellt.

E. [Akteneinforderung]

F. Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 forderte die Staatskanzlei die Rekurrentin auf, mitzu-teilen, wer die Liquidation der Rekurrentin durchführe und ob der Liquidator im Hinblick auf die Löschung der Rekurrentin aus dem Handelsregister am Rekurs festhalten wolle. Dieses Schreiben konnte der Rekurrentin durch die Schweizerische Post nicht zugestellt werden und wurde deshalb an die Staatskanzlei retourniert.

G. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 wurde die Rekurrentin aufgefordert, die Kosten des Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 2000 sicherzustellen. Innert der an-gesetzten Frist von 20 Tagen ging kein Kostenvorschuss bei der Staatskanzlei ein.

Erwägungen:

1. a) Nach § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflege-gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) können Anordnungen einer unteren Verwal-tungsbehörde durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden. Erstinstanzli-che Anordnungen der Direktionen können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden (§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG).

b) Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung der Rekursgegnerin vom 20. Mai 2021 handelt es sich um eine Anordnung einer Direktion, weshalb der Regierungsrat zuständige Rekursinstanz ist.

2. Gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR; LS 172.1) treten Mitglieder des Regie-rungsrates sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen geleiteten Direkti-onen, der Staatskanzlei oder von Gremien, in denen sie Einsitz haben, vor dem Regie-rungsrat angefochten werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VRG (§ 18 Abs. 2 OG RR). Vorliegend ist eine Verfügung der Finanzdirektion angefochten, weshalb deren Vorsteher, Regierungsrat Ernst Stocker, in den Ausstand tritt und am Rekursentscheid nicht mitwirkt.

3. a) Gemäss § 15 Abs. 2 lit. c VRG kann eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten an-gehalten werden, wenn sie als zahlungsunfähig erscheint. Die Rekurrentin befindet sich in Liquidation und das Konkursverfahren wurde mangels Aktiven eingestellt. Sie erscheint daher als zahlungsunfähig (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwal-tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 15 N. 33). Die Staatskanzlei hat die Durchführung des vorliegenden Rekursverfahrens deshalb zu Recht von der Leistung eines Barvorschusses abhängig gemacht. Die Kosten-vorschussverfügung vom 5. Januar 2024 erweist sich daher als recht- und verhältnismäs-sig und entspricht der Praxis in vergleichbaren Fällen.

b) Die Kostenvorschussverfügung vom 5. Januar 2024 wurde der Rekurrentin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 8. Januar 2024 zugestellt. Die 20-tägige Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses endete demnach am 29. Januar 2024 (§ 11 VRG). Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist nicht geleistet. Daher ist auf den Rekurs der Rekurrentin – wie in der Verfügung vom 5. Januar 2024 angedroht – nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Da sich die Rekurrentin jedoch in Liquidation befindet und da das über sie eröffnete Konkursverfahren mangels Aktiven wieder eingestellt wurde, sind die Ver-fahrenskosten wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sofort abzuschreiben. Die späte-re Nachforderung bleibt vorbehalten.

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