Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 hiess die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 57 200 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms, 1. Zuteilungsrunde HFP 2022, teilweise gut, indem sie der Rekurrentin einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 26 173 gewährte. Die Kürzung des beantragten Beitrags begründete sie damit, dass der ersuchte Beitrag die ungedeckten Kosten in Höhe von Fr. 26 173 laut bereinigtem Excel-Kostennachweis übersteige und somit zu einer Überentschädigung fuhren wurde. Weiter führte die Rekursgegnerin aus, in der 1. Zuteilungsrunde HFP 2022 würden höchstens die effektiv angefallenen und daher liquiditätswirksamen ungedeckten Kosten der Monate Januar bis Februar 2022 entschädigt. Ungedeckte Kosten seien realisierter Aufwand, dem in der Erfolgsrechnung kein Ertrag entgegenstehe.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 6. Januar 2023 (Datum Poststempel) Rekurs an den Regierungsrat.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die Vernehmlassung wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 31. Januar 2023 zur freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt.
D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 nahm die Rekurrentin Stellung zur Vernehmlassung vom 20. Januar 2023. Die Stellungnahme vom 28. Februar 2023 wurde der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 1. Marz 2023 zur freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. Die Rekursgegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. a) Die Rekursgegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2022 auf Art. 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102), die Verordnung vom 2. Februar 2022 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22; SR 951.264), die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20; SR 951.262), den Beschluss des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020, den Beschluss des Kantonsrates über einen Zusatzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm vom 25. Januar 2021, den Beschluss des Kantonsrates über einen zweiten Zusatzkredit und die weiteren Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 15. Marz 2021 sowie den Beschluss des Regierungsrates Nr. 102/2022 vom 26. Januar 2022.
b) Das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich wurde in verschiedene Zuteilungsrunden eingeteilt, wobei die gesuchstellenden Unternehmen grundsätzlich in jeder Zuteilungsrunde ein neues Gesuch einreichen konnten. Die 1.–5. Zuteilungsrunde basierten auf den Vorgaben der HFMV 20 und waren bzw. sind insofern miteinander verbunden, als den Gesuchstellenden jeweils gesamthaft ein bestimmter Höchstbetrag zusteht. Beiträge, die im Rahmen einer Zuteilungsrunde gewährt werden, sind in einer allfälligen weiteren Zuteilungsrunde zu berücksichtigen. Dagegen erfolgt die Bemessung der Beiträge in der vorliegend relevanten 1. Zuteilungsrunde HFP 2022 auf der Grundlage der HFMV 22 und ungeachtet der bereits in der 1.–5. Zuteilungsrunde gewährten Beiträge. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen blieben im Vergleich zur HFMV 20 weitgehend unverändert (Art. 2 Abs. 1 Bst. a HFMV 22). Jedoch konnten höchstens die ungedeckten Kosten, die von Januar bis Juni 2022 aufgrund von behördlich angeordneten Coronamassnahmen entstanden, und in jedem Fall höchstens 9% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019, durch nicht rückzahlbare Beiträge gedeckt werden (Art. 5 HFMV 22). Es blieb dabei den Kantonen überlassen, innerhalb dieses Zeitraums die Bemessung der ungedeckten Kosten zu regeln (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 [Covid-19-Hartefallverordnung 2022; HFMV 22], Bern, 11. Marz 2022 [zit. Erläuterungen HFMV 22], S. 7). Der Kanton Zürich entschied sich dafür, nur die ungedeckten Kosten im Januar und Februar 2022 zu berücksichtigen.
4. a) In ihrer Rekursschrift vom 6. Januar 2023 führte die Rekurrentin aus, gemäss provisorischer Buchhaltung per 28. Februar 2022 weise der nicht gedeckte Personalaufwand, wie dies die Rekursgegnerin korrekterweise festgestellt habe, einen Betrag von Fr. 2640.17 auf. Wie jedoch dem Konto ≪5004 Lohnverrechnung≫ zu entnehmen sei, seien die Februarlöhne am 28. Februar 2022 in der Finanzbuchhaltung verbucht worden. Weil die Löhne jedoch erst mit Valutadatum 2. Marz 2022 überwiesen worden seien, sei die Sollstellung der Löhne auch erst am 2. Marz 2022 erfolgt. Dies habe zur Folge gehabt, dass das Konto ≪Lohnverrechnung≫ per 28. Februar 2022 einen Saldo von Fr. –12 560.35 aufgewiesen habe und nicht, wie es korrekt gewesen wäre, einen Saldo von Fr. 0. Der nicht gedeckte Personalaufwand betrage folglich Fr. 15 200.52, und nicht Fr. 2640.17.
b) In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2023 führte die Rekursgegnerin aus, gemäss Art. 5 Abs. 6 HFMV 22 durften nur liquiditätswirksame Aufwendungen für die Bemessung der Härtefallhilfen berücksichtigt werden, die innerhalb der Anspruchsperiode (Januar 2022 – Februar 2022) liegen. Die Auszahlung der Löhne für den Februar 2022 am 2. Marz 2022 liege ausserhalb der Periode, für die Härtefallhilfen gewährt würden, und könne deshalb nicht für die Bemessung berücksichtigt werden.
c) Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2023 wies die Rekurrentin erneut darauf hin, dass die Löhne für Februar 2022 erst mit Valutadatum 2. Marz 2022 überwiesen worden seien, was zur Folge gehabt habe, dass das Konto ≪Lohnverrechnung≫ per 28. Februar 2022 einen Saldo von Fr. –12 560.35 aufgewiesen habe, und nicht, wie es korrekt gewesen wäre, einen Saldo von Fr. 0. Der nicht gedeckte Personalaufwand betrage folglich Fr. 15 200.52, und nicht Fr. 2640.17. Dass Lohnzahlungen perioden- und betriebsüblichen Aufwand darstellten, stehe ausser Frage. Dass jedoch die Auszahlung der Löhne am 2. Marz 2022 nicht mehr als liquiditätswirksam berücksichtigt werde, obwohl die Lohnzahlung eindeutig noch zur Februarliquidität gehöre, sei überspitzter Formalismus. Hätte die Rekurrentin ihre Mitarbeiter im Monatslohn angestellt und nicht im Stundenlohn, wäre der Personalaufwand als liquiditätswirksamer perioden- und betriebsüblicher Aufwand akzeptiert worden, weil die Auszahlungen dann früher hätten getätigt werden können. Weil es aber in der Natur der Sache liege, dass bei Angestellten im Stundenlohn zuerst die Arbeitszeitkontrollen für den ganzen Monat abgewartet und anschliessend noch ausgewertet werden müssen, könne die Lohnzahlung erst ein paar Tage später, im Folgemonat, erfolgen. Gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes könne die Auszahlung sogar bis spätestens am 6. des Folgemonates erfolgen. Wie dem Auszug des Lohnverrechnungskonto 2022 zu entnehmen sei, seien auch die Januar-2022-Löhne erst am 2. Februar 2022 bezahlt worden. Behörden hätten nach Treu und Glauben zu handeln sowie sich an das Gleichbehandlungsgebot zu halten. Aus Treu und Glauben leite sich das Verbot des Rechtsmissbrauchs ab, wonach das Verhalten einer Behörde rechtsmissbräuchlich sei, wenn sie ein Recht in Anspruch nehme, das zu einem stossenden Ergebnis führe, das vom Gesetzgeber so nicht gewollt sei. Mit der Einführung der Covid-19-Härtefallverordnung habe der Kanton Zürich mit unkomplizierten Massnahmen Arbeitsplätze und Einkommen im Kanton Zürich sichern wollen. Er habe mit Sicherheit nicht darauf abgezielt, dass lediglich Arbeitsplätze von im Monatslohn angestellten Arbeitnehmenden gesichert werden sollten.
5. a) Gemäss Art. 5 Abs. 6 HFMV 22 darf für die Beitragsberechnung nur liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt werden. In den Erläuterungen HFMV 22 (S. 9) wird dazu ausgeführt, unter den zu berücksichtigenden liquiditätswirksamen Aufwand würden beispielsweise Leasing-Raten, Immobilienkosten, Unterhalt, Verwaltungs- und Informatikaufwand und Finanzkosten fallen, nicht aber beispielsweise Abschreibungsaufwand oder Wertberichtigungen. Diese Regelung könne dazu führen, dass liquiditätswirksamer Aufwand in die Berechnung einfliesse, der Ausgaben ausserhalb der Bemessungsperiode betreffe (z. B. Versicherungszahlungen für das ganze Jahr oder Materialaufwand für einen längeren Zeitraum als die Bemessungsperiode). Die Berücksichtigung solcher Ausgaben sei zulässig, solange sie den bisherigen Zahlungsgewohnheiten des Unternehmens entspreche. Es sei den Kantonen aber freigestellt, solche Zahlungen pro rata temporis zu kürzen.
b) Die Rekursgegnerin hat mit der Verfügung vom 9. Dezember 2022 drei Positionen des von der Rekurrentin eingereichten Kostennachweises korrigiert. So reduzierte sie die Position ≪0.1 Wareneinkaufe Material, Rohstoffe abzgl. Zunahme Kreditorenbestand≫ von Fr. 5039 auf Fr. 1683, da Rückbuchungen von Kreditoren nicht berücksichtigt werden konnten. Die Position ≪12 Einnahmen in der Periode Januar 2022 – Februar 2022≫ erhöhte sie von Fr. 0 auf Fr. 928, da ein Gewinn aus der Veräusserung von Anlagevermögen habe erwirtschaftet werden können. Diese beiden Korrekturen wurden von der Rekurrentin nicht beanstandet und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie falsch wären. Strittig ist somit nur die Korrektur der Position ≪1.1 Durch Kurzarbeitsentschädigung und Corona-Erwerbsersatz nicht gedeckter Personalaufwand (ungedeckter Sozialversicherungsaufwand)≫ von Fr. 29 383.10 auf Fr. 2640. Unbestritten ist, dass die Lohnzahlung für Februar 2022 von Fr. 12 560.35 erst am 2. März 2022 erfolgte, was durch den entsprechenden Kontoauszug der Avera Bank vom 2. März 2022 dokumentiert ist. Würde die Auszahlung des Februarlohns im März 2022 mitberücksichtigt, wäre der Personalaufwand entsprechend um Fr. 12 560.35 höher und der nicht rückzahlbare Beitrag, welcher der Rekurrentin zusteht, würde sich um diesen Betrag erhöhen.
c) Die Rekursgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Lohnzahlung für Februar 2022 nicht berücksichtigt werden könne, weil sie nicht liquiditätswirksam sei. Tatsachlich bestimmt Art. 5 Abs. 6 HFMV 22 explizit, dass, anders als in früheren Zuteilungsrunden, nur liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt werden kann. Dies bedeutet aber, dass nur Aufwand berücksichtigt werden kann, der in der massgebenden Periode (im Kanton Zürich im Januar und Februar 2022) auch tatsächlich zu einer Veränderung des Saldos der Bankkonti bzw. allfälliger Bargeldbestände der Rekurrentin geführt hat. Die Rekurrentin erachtet die Auslegung dieser Bestimmung durch die Rekursgegnerin als überspitzt formalistisch. Vorliegend ist insbesondere abzuwägen zwischen der gesetzgeberischen Absicht, notleidende Branchen, die von behördlichen Massnahmen betroffen waren, rasch und wirksam zu unterstützen, und dem Umstand, dass es sich bei den Covid-19-Härtefallhilfen um ein dringliches Massengeschäft handelt. Bei solchen Massengeschäften ist ein gewisser Schematismus unausweichlich. Ein solcher Schematismus kann die Einzelfallgerechtigkeit beeinträchtigen, trägt jedoch regelmässig der Klarheit, Praktikabilität und Rechtssicherheit Rechnung. Die Statuierung von Grenzwerten oder schematischen Berechnungsweisen kann mit Blick darauf gerechtfertigt sein. Mit der Bestimmung, dass nur liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt werden kann, sollten komplizierte Abgrenzungen gegenüber Aufwand und Ertrag, der andere Perioden betrifft, vermieden werden. Diese schematische Regelung ist deshalb durchaus sinnvoll und einfach anwendbar. Es war den Kantonen zwar, wie erwähnt, freigestellt, periodengerechte Abgrenzungen vorzunehmen, der Kanton Zürich hat aber darauf verzichtet. Dieses schematische Vorgehen, bei dem einzig Zu- und Abflüsse berücksichtigt wurden, die sich im Januar und Februar 2022 auf die Liquidität auswirkten, hat sich bei anderen von der Rekurrentin geltend gemachten Aufwandpositionen zudem auch zu ihren Gunsten ausgewirkt. So sind im von der Rekurrentin eingereichten Kostennachweis Versicherungsprämien von Fr. 8439 aufgeführt, die von der Rekursgegnerin bis auf eine Rundungsdifferenz von Fr. 1 auch berücksichtigt wurden. Wie das von der Rekurrentin eingereichte Kontoblatt zu Konto ≪6300 Sachversicherungen≫ zeigt, handelt es sich bei diesen Prämien um Jahresprämien für das ganze Kalenderjahr 2022. Hätte die Rekursgegnerin eine periodengerechte Abgrenzung dieser Prämien vorgenommen, worauf sie zugunsten der Rekurrentin verzichtet hat, hätte davon für die massgebenden zwei Monate nur 1/6 berücksichtigt werden können. Dasselbe gilt für die von der Rekurrentin in ihrem Kostennachweis geltend gemachten Strassenverkehrsabgaben für die Firmenfahrzeuge von Fr. 3154. Bei einer periodengerechten Abgrenzung hätte die Rekursgegnerin diesen im Kostennachweis geltend gemachten Aufwand somit zulasten der Rekurrentin um rund Fr. 9661 (5/6 von Fr. 11 593) reduzieren können. Es fragt sich sogar, ob die Versicherungsprämien von Fr. 8439 überhaupt in voller Höhe hätten berücksichtigt werden dürfen, da diese gemäss dem handschriftlichen Vermerk der Rekurrentin auf dem Kontoblatt zu Konto ≪6300 Sachversicherungen≫ im Umfang von Fr. 4138 bereits im Dezember 2021 bezahlt wurden. Die Strassenverkehrsabgaben wurden gemäss den Stempeln auf den entsprechenden Rechnungen sogar bereits im November 2021 bezahlt. Dies hat die Rekursgegnerin offensichtlich übersehen, wohl weil die Rechnungen erst im Januar 2022 fällig waren. Es ist im Übrigen auch nicht so, dass Unternehmen, die wie die Rekurrentin ihre Löhne im Stundenlohn bezahlen und daher erst zu Beginn des Folgemonats auszahlen, schlechter gestellt wären als solche, die Monatslöhne bezahlen und diese jeweils noch vor Ende des betreffenden Monats auszahlen. Wenn ein Unternehmen seine Löhne jeweils erst im Folgemonat bezahlen kann, gleicht sich dies in der Regel wieder aus, da dann die Dezemberlöhne 2021 im Januar 2022 bezahlt werden. Im Falle der Rekurrentin sind im Januar 2022 gemäss dem Auszug aus dem Konto ≪5004 Lohnverrechnung≫ zwar anscheinend keine Dezemberlöhne 2021 verbucht worden, sondern nur im Februar 2022 die Januarlöhne, am Grundsatz ändert dies aber nichts. Würde man auch nach Januar und Februar 2022 bezahlten Aufwand berücksichtigen, würde sich zudem die Frage stellen, bis wann dieser Aufwand bezahlt sein müsste, damit er noch berücksichtigt werden kann. Im Falle der Februarlohnzahlung der Rekurrentin ging es zwar nur um wenige Tage, wenn man aber vom in der HFMV 22 festgelegten Grundsatz abweicht, dass nur im Januar und Februar 2022 angefallener ≪liquiditätswirksamer≫ Aufwand berücksichtigt werden kann, musste in anderen Fällen im Sinne der Gleichbehandlung aller Gesuchstellenden auch erst viele Monate später bezahlter Aufwand, der Leistungen im Januar und Februar 2022 betrifft, berücksichtigt werden, da es dann keine klare zeitliche Grenze mehr gäbe. Ebenso würde sich umgekehrt die Frage stellen, inwieweit bereits im Jahr 2021 bezahlter Aufwand berücksichtigt werden müsste, sofern er Leistungen betrifft, die erst im Januar und Februar 2022 erbracht werden, die aber vorausbezahlt werden müssen (was beispielsweise bei Warenlieferungen denkbar wäre), oder freiwillig vor Fälligkeit bezahlt werden. Gerade bei Versicherungsprämien ist auch denkbar, dass diese nicht wie im Falle der Rekurrentin im Januar für das ganze Kalenderjahr fällig sind, sondern je nach Datum des Abschlusses der Versicherung an einem ganz anderen Fälligkeitstermin mitten im Jahr bezahlt werden müssen. Würde man aber auch Zahlungen ausserhalb des relevanten Bemessungszeitraums berücksichtigen, müsste man somit unter Umständen Zahlungen, die beispielsweise im April 2021 erfolgten, noch (zumindest teilweise) berücksichtigen, wenn diese auch Januar und Februar 2022 betreffen. All dies zeigt, dass sich beim Abweichen vom in der HFMV 22 festgelegten Grundsatz schwierige Abgrenzungsfragen stellen. Eine Gleichbehandlung der Gesuchstellenden ist jedoch nur möglich, wenn die Anspruchsgrundlagen für die Ausrichtung von Härtefallhilfen möglichst objektiv definiert sind und einheitlich angewendet werden. Eine Abweichung von objektiv definierten Grundsätzen birgt gerade in einem Massengeschäft wie dem vorliegend infrage stehenden ein hohes Risiko einer rechtsungleichen Behandlung.
d) Damit ist die von der Rekursgegnerin vorgenommene Korrektur des Kostennachweises der Rekurrentin nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 5 Abs. 2 HFMV 22 beträgt der maximale nicht rückzahlbare Beitrag für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 5 Mio. Franken höchstens 9% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018/2019 und höchstens Fr. 450 000. Der durchschnittliche Umsatz 2018/2019 der Rekurrentin beträgt gemäss den Erfolgsrechnungen dieser beiden Jahre Fr. 759 275 (2018: Fr. 869 571.01 und 2019: Fr. 648 978.59), was einen Höchstbetrag von Fr. 68 335 ergibt. Der von der Rekursgegnerin gewährte nicht rückzahlbare Beitrag von Fr. 26 173 liegt somit sowohl unter der prozentualen als auch der nominellen Obergrenze von Art. 5 Abs. 2 HFMV 22.
6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2022 abzuweisen ist.
7. [Kostenfolgen]
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