Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 10. Juli 2021 erhob der Rekurrent Rekurs gegen die Verfügung der Rekursgegnerin vom 1. Juli 2021 in der 3. Zuteilungsrunde. Mit RRB Nr. 13/2023 vom 11. Januar 2023 wurde der Rekurs teilweise gutgeheissen. Die Sache wurde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Rekursgegnerin zurückgewiesen.
B. Mit Verfügung vom 22. März 2023 verweigerte die Rekursgegnerin erneut eine Beitragsgewährung.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 27. April 2023 (Datum Poststempel) Rekurs an den Regierungsrat und ersuchte um die Gewährung des beantragten nicht rückzahlbaren Beitrags.
D. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 an der Begründung ihrer Verfügung vom 22. März 2023 fest und beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.
E. Die Vernehmlassung wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 24. Mai 2023 zur freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt.
F. Der Rekurrent liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. a) Mit Gesuch vom 6. Mai 2021 beantragte der Rekurrent die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 50 000. Er reichte sein Gesuch in der Gruppe «A» ein. Die Rekursgegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. Juli 2021 ab. Dies erfolgte mit der Begründung, der Durchschnittsumsatz des Rekurrenten für die Jahre 2018 und 2019 habe weniger als Fr. 50 000 betragen. Der vom Rekurrenten gegen diese Verfügung erhobene Rekurs wurde mit RRB Nr. 13/ 2023 vom 11. Januar 2023 teilweise gutgeheissen. In RRB Nr. 13/2023 wurde festgestellt, dass der Rekurrent den erforderlichen Mindestumsatz von Fr. 50 000 erreicht habe. Die Sache wurde aber an die Rekursgegnerin zurückgewiesen, damit sie insbesondere abkläre, welcher Anspruchsgruppe der Rekurrent angehöre und ob, falls dies aufgrund der Anspruchsgruppe strittig sei, ein Umsatzrückgang von 40% vorliege. Auch seien noch nicht sämtliche Unterlagen für die Prüfung einer Überentschädigung eingefordert worden.
b) Die Rekursgegnerin prüfte in der Folge, ob dem Rekurrenten der beantragte Beitrag gewährt werden könne. In der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2023 hielt sie fest, der Rekurrent habe auf Rückfrage ausgeführt, dass sein Geschäftsmodell «Personal Training» / Fitnesstraining in Kleingruppen bis vier Personen oder Einzeltraining vorsehe. Die Trainings fänden entweder beim Kunden oder im Fitnessstudio statt. Massagen würden erst seit dem Jahr 2023 angeboten, deshalb seien diese für die Einschätzung des Zusammenhangs mit den behördlichen Massnahmen nicht relevant. Weiter sei geprüft worden, ob der Umsatzrückgang über 40% betrage. Auf die Frage, welche spätere Periode von zwölf Monaten bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar bis Juni 2021 gewählt werde, habe sie vom Rekurrenten keine eindeutige Antwort erhalten, jedoch alle Monatsumsätze der Jahre 2020 und 2021. Für alle von ihr geprüften zwölfmonatigen Vergleichsperioden betrage der Umsatzrückgang weniger als 40%. Da der Rekurrent weder Schliessungstage noch einen Umsatzrückgang von mindestens 40% nachweisen könne, sei sein Gesuch in der 3. Zuteilungsrunde abzuweisen.
4. a) In seiner Rekursschrift vom 27. April 2023 verwies der Rekurrent auf eine dem Rekurs beiliegende Aufstellung der Monatsumsätze 2020 und 2021 und führte aus, sein Umsatzrückgang für das Jahr 2021 betrage gegenüber dem Jahr 2020 über 58%. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2021 resultiere gegenüber der gleichen Periode 2020 ein Umsatzrückgang von über 69%.
b) In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 wiederholte die Rekursgegnerin weitgehend ihre Ausführungen in der Verfügung vom 22. März 2023. Ergänzend reichte sie eine Excel-Tabelle mit der Berechnung des Umsatzrückgangs in allen möglichen späteren zwölfmonatigen Vergleichsperioden ein. Weiter führte sie aus, dass die im Rekurs genannten Umsatzrückgänge nicht berücksichtigt werden könnten, da die genannten Perioden nicht in Betracht kämen.
5. a) Die Rekursgegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 22. März 2023 auf Art. 12 und 12a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, Stand am 1. Juli 2021; SR 818.102), die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, Stand am 19. Juni 2021; SR 951.262), den Beschluss des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020, den Beschluss des Kantonsrates über einen Zusatzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm vom 25. Januar 2021 sowie den Beschluss des Kantonsrates über einen zweiten Zusatzkredit und die weiteren Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 15. März 2021.
b) Wie im RRB Nr. 13/2023 vom 11. Januar 2023 vorgegeben, nahm die Rekursgegnerin die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vor. Mit Email vom 24. Februar 2023 forderte die Rekursgegnerin den Rekurrenten auf, sein Geschäftsmodell detaillierter darzustellen, um abzuklären, welcher Anspruchsgruppe der Rekurrent angehört. Dabei prüfte sie insbesondere, ob der Rekurrent der Gruppe «C» angehört, also zu denjenigen Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (vgl. Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung sowie RRB Nr. 56/2021). Für diese Unternehmen entfallen unter anderem die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung, weshalb sie gegenüber dem Kanton nicht belegen müssen, dass sie einen Umsatzrückgang von mehr als 40% erlitten. Der Rekurrent erklärte mit E-Mail vom 24. Februar 2023, sein Training finde entweder beim Kunden oder im Fitnessstudio statt. Es könne Gruppentraining (Kleingruppen bis vier Personen) oder aber auch Einzeltraining sein. Massagen biete er erst ab 2023 an, da zuvor aufgrund der Pandemie keine Nachfrage bei den Kunden bestanden habe. Das Training im Fitnessstudio sei während der Pandemie sehr eingeschränkt gewesen, ebenso das normale Training, da aufgrund der Auflagen des Bundes (wie Maskentragpflicht) nicht richtig trainiert habe werden können.
c) Dienstleistungen im Sportbereich wurden ab dem 29. Oktober 2020 durch Art. 6e Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26, ausser Kraft seit 26. Juni 2021) sukzessive eingeschränkt. Während zu Beginn Sportaktivitäten ohne Körperkontakt von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren auch noch – unter restriktiven Bedingungen – in Innenräumen erlaubt waren, wurden solche Aktivitäten ab dem 12. Dezember 2020 auf maximal fünf Personen beschränkt und waren ab dem 22. Dezember 2020 nur noch im Freien erlaubt (Art. 6 Abs. 1 Bst. g in Verbindung mit Art. 6e Abs. 1 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1. März 2021 wurde die maximale Gruppengrösse wieder auf 15 Personen erhöht. In Innenräumen waren Sportaktivitäten erst wieder ab dem 19. April 2021 erlaubt, wenn auch weiterhin unter einschränkenden Bedingungen. Ab dem 31. Mai 2021 wurde die zulässige Gruppengrösse auf 50 Personen erhöht. Der Rekurrent bietet gemäss seinen Angaben nur Personal Training in Innenräumen, entweder beim Kunden oder im Fitnessstudio, an. Durch die erwähnten Massnahmen war seine Tätigkeit vom 22. Dezember 2020 bis und mit 18. April 2021, und damit im gemäss Art. 5b der Covid-19-Härtefallverordnung massgebenden Zeitraum, nicht nur während mehr als 40 Tagen massgeblich eingeschränkt, sondern gänzlich untersagt. Die Fitnessstudios waren geschlossen und auch ein Einzeltraining beim Kunden zuhause war nicht erlaubt. Zwar waren sportliche Aktivitäten in Gruppen von bis zu fünf Personen im Freien immer erlaubt, das Anbieten von Personal Training im Freien gehört jedoch nicht zum Geschäftsmodell des Rekurrenten. Gerade im Winter kann ein auf die Durchführung in Innenräumen ausgerichtetes Personal Training nicht ohne Weiteres im Freien durchgeführt werden. So ist es im Winter im Freien u. a. nicht möglich, auf dem kalten und nassen Boden zu liegen, um Übungen auszuführen. Selbst wenn ein Training im Freien mit einzelnen Kunden möglich gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, dass es nicht zum Geschäftsmodell des Rekurrenten gehört. Die Situation wäre vergleichbar mit einem Restaurant, das seine Räumlichkeiten aufgrund behördlicher Coronamassnahmen schliessen musste. Selbst wenn es während der Schliessungsdauer seine Umsatzeinbusse durch das Anbieten seiner Mahlzeiten im Rahmen eines Takeaways mindern konnte, gilt es doch weiterhin als geschlossen. Das Einzelunternehmen des Rekurrenten kann daher als geschlossen im Sinne von Art. 5b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung betrachtet werden. Entsprechend ist der Rekurrent unabhängig von seinem Umsatzrückgang grundsätzlich anspruchsberechtigt.
6. a) Gemäss Art. 8a Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung dürfen die nicht rückzahlbaren Beiträge höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und höchstens Fr. 1 000 000 pro Unternehmen erreichen. Der Rekurrent beantragte in seinem Gesuch vom 6. Mai 2021 die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 50 000. Da sein massgebender Umsatz, wie bereits im RRB Nr. 13/2023, Erwägung 4. b, festgestellt, Fr. 50 350 beträgt, könnte ihm jedoch höchstens ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 10 070 gewährt werden.
b) Art. 8a Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung ist gemäss Wortlaut als Obergrenze ausgestaltet. Mit anderen Worten begründet diese Bestimmung keinen Anspruch auf Gewährung der nicht rückzahlbaren Beiträge in genau dieser Höhe, sondern legt den nicht zu überschreitenden Höchstbetrag fest. Den Kantonen blieb es vorbehalten, eine konkrete Berechnungsweise der Beitragshöhe zu bestimmen (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, 18. Juni 2021, S. 2). Weder das Covid-19-Gesetz noch die Covid-19-Härtefallverordnung geben Auskunft darüber, wie die konkrete Höhe der nicht rückzahlbaren Beiträge zu berechnen ist. Auch im kantonalen Recht findet sich keine Bestimmung zur Berechnung der Beitragshöhe in Bezug auf das Härtefallprogramm.
c) Bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen des Covid-19-Härtefallprogrammes handelt es sich um Subventionen im Sinne von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00285 vom 22. Dezember 2022, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auf lagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen (§ 11 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Sie werden unter anderem dann gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen (§ 11 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz). Demnach darf die Ausrichtung von Staatsbeiträgen nicht dazu führen, dass die Leistung für das Unternehmen gewinnbringend ist. Die Leistungen sind insoweit zu kürzen, als sie den ohne ihre Gewährung resultierenden Aufwandüberschuss übersteigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2017.00757 vom 28. März 2018, E. 3.4). Auch Härtefallbeiträge sind nur insoweit zu zusprechen, als diese nicht zu einem Gewinn beim antragstellenden Unternehmen führen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00429 vom 30. März 2023, E. 5.5).
d) Für die Beurteilung, ob allfällige Beiträge die Aufwendungen eines Unternehmens übersteigen und so zu einer Überentschädigung führen würden, muss zunächst festgelegt werden, welcher Zeitraum berücksichtigt wird. In der 3. Zuteilungsrunde – in deren Rahmen die vorliegend angefochtene Verfügung erging – konnten die Härtefallgesuche bis am 20. Juni 2021 eingereicht werden. Nach der Praxis der Rekursgegnerin werden für die 3. Zuteilungsrunde auf der Basis der von den gesuchstellenden Unternehmen eingereichten und plausibilisierten Zahlen der Erfolgsrechnung des Jahres 2020 sowie der Erfolgsrechnung für die Monate Januar bis Mai 2021 die ungedeckten Kosten für das Kalenderjahr 2020 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 ermittelt. Gemäss den vom Rekurrenten eingereichten Erfolgsrechnungen erlitt er im Jahr 2020 einen Verlust von Fr. 8883.55 und im Jahr 2021 einen Verlust von Fr. 42 150.80. In den fünf Monaten von Januar bis Mai 2021 betrug der Verlust somit anteilsmässig Fr. 17 562.85 (Fr. 42 150.80 ÷ 12 × 5). Der Verlust des Rekurrenten im Zeitraum Januar 2020 bis Ende Mai 2021 belief sich somit auf insgesamt Fr. 26 446.40 (Fr. 8883.55 + Fr. 17 562.85). Bei Einzelunternehmen ist zu berücksichtigen, dass der Gewinn gleichzeitig den aus der selbstständigen Tätigkeit resultierenden Unternehmerlohn enthält. In den Erfolgsrechnungen des Rekurrenten für die Jahre 2020 und 2021 wurde denn auch ein «Eigenlohn» von Fr. 42 000 pro Jahr, also Fr. 3500 pro Monat, verbucht. Als Vergleichsmassstab für die Angemessenheit des Unternehmerlohns wird in der Regel der Durchschnitt der Vorjahre 2018/2019 herangezogen. Da das Unternehmen des Rekurrenten erst im Januar 2020 gegründet wurde, ist dieser Vergleich hier nicht möglich. Jedoch erscheint der geltend gemachte Unternehmerlohn von Fr. 3500 pro Monat für die Tätigkeit eines Personal Trainers angemessen und nicht übermässig. Daher kann unverändert von einem Verlust von Fr. 26 446.40 im massgebenden Zeitraum ausgegangen werden. Die Gewährung des dem Rekurrenten maximal zustehenden nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 10 070 führt angesichts dessen nicht zu einer Überentschädigung.
7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Rekurrenten ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 10 070 zu gewähren und der Rekurs gegen die Verfügung vom 22. März 2023 entsprechend teilweise gutzuheissen ist.
8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2 VRG).
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