0461

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
2023-0935
Entscheiddatum
23. August 2023
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Zusammenhang Behördlich angeordnete Massnahmen Wertschöpfungskette
Verwendete Erlasse
Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Rekurrent betreibt ein Einzelunternehmen mit dem Zweck der Planung und Ausführung von Holzbauten. Auch wenn seine Tätigkeit während der Covid-19-Epidemie erschwert wurde und er weniger Aufträge erhielt, war sie an sich nie durch behördlich angeordnete Massnahmen untersagt oder massgeblich eingeschränkt. Der Rekurrent ist nicht als Teil der im Covid-19-Gesetz beschriebenen Wertschöpfungskette anzusehen. Der geltend gemachte Umsatzrückgang steht daher nicht in einem genügend engen Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen. Der Rekurs wird abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch des Rekurrenten um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 97 000 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 5. Zuteilungsrunde, ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 8. März 2022 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. Februar 2022 aufzuheben und ihm ein nicht rückzahlbarer Beitrag von Fr. 62 000 zuzusprechen.

C. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 an der Begründung ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung des Rekurses.

D. [Akteneinforderung]

Erwägungen:

1. a) – b) [Prozessvoraussetzungen]

c) Die Vernehmlassungsfrist beträgt gemäss § 26b Abs. 2 VRG 30 Tage. Mit Verfügung vom 11. März 2022 setzte die Staatskanzlei der Rekursgegnerin eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen an, vom Empfang der Verfügung an gerechnet, um eine Vernehmlassung zur Rekursschrift des Rekurrenten einzureichen. Die Verfügung wurde der Rekursgegnerin am selben Tag zugestellt. Die Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 ist somit erst nach Ablauf der Frist eingereicht worden und folglich aus dem Recht zu weisen.

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, «die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit» von den Folgen von Covid-19 «besonders betroffen» sind und einen Härtefall darstellen. Ein Härtefall liegt gemäss Art. 12 Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes vor, wenn der Jahresumsatz unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Diese Bestimmungen werden durch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262) konkretisiert. Danach muss das gesuchstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 «im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie» unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Das Covid-19-Gesetz führt als Beispiele für aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffene Unternehmen solche in der «Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe» an. Die Härtefallhilfen sollen somit nicht jedem Unternehmen zukommen, das aufgrund des durch die Covid-19-Epidemie verursachten Wirtschaftseinbruchs einen relevanten Umsatzrückgang erlitt, sondern nur solchen, die darüber hinaus von behördlich angeordneten Massnahmen aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffen sind (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, Stand am 17. Dezember 2021, S. 2). Vorausgesetzt ist demnach, dass ein genügend enger Zusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen und dem Umsatzrückgang vorliegt.
Der Rekurrent reichte sein Gesuch in der 5. Zuteilungsrunde am 28. Januar 2022 ein. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Februar 2022 war der 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung bereits ausser Kraft. Insofern sind die Art. 12 des Covid-19-Gesetzes ausführenden Bestimmungen zur Beurteilung, ob ein Unternehmen einen Härtefall darstellt, weggefallen. Weder das Gesetz noch die Verordnung enthalten einschlägige intertemporale Bestimmungen dazu, welches Recht auf hängige Verfahren anzuwenden ist. Der Kanton Zürich entschied indessen Mitte Januar 2022, eine neue, 5. Zuteilungsrunde für Unternehmen zu öffnen, die das Maximum der Härtefallbeiträge noch nicht ausgeschöpft hatten. Neu konnten ungedeckte Kosten nicht nur bis zum 30. Juni 2021, sondern bis zum 31. Dezember 2021 geltend gemacht werden. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen blieben jedoch gleich wie in früheren Zuteilungsrunden. Nachdem der Kanton Zürich ausdrücklich festgelegt hatte, die Gesuche in der 5. Zuteilungsrunde unter den gleichen Voraussetzungen wie die in früheren Zuteilungsrunden eingereichten zu behandeln und da die Nichtbeachtung der vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zu einer Ungleichbehandlung der gesuchstellenden Unternehmen führen würde, ist in der 5. Zuteilungsrunde auf das bis zum 31. Dezember 2021 geltende Recht, d.h. auf die Covid-19-Härtefallverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2021 und auf das Covid-19-Gesetz in der Fassung vom 30. Dezember 2021, abzustellen.

b) Die Rekursgegnerin wies das Gesuch des Rekurrenten mit den Begründungen ab, der ersuchte Beitrag übersteige die ungedeckten Kosten gemäss Selbstdeklaration und führe somit zu einer Überentschädigung und der Umsatzrückgang 2020/2021 stehe nicht in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

c) Das Einzelunternehmen des Rekurrenten bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Planung und Ausführung von Holzbauten. In seiner Rekursschrift vom 8. März 2022 beantragt der Rekurrent einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 62 000. Er macht dazu geltend, dass der ursprünglich beantragte nicht rückzahlbare Beitrag von Fr. 97 000 fälschlicherweise von seinem Treuhandbüro beantragt worden sei. Der Umsatzrückgang 2020/2021 sei aufgrund der Ablehnung von offerierten Arbeiten wegen unsicherer finanzieller Lage der Bauherrschaften bedingt durch die Covid-19-Epidemie und des oft genannten Absagegrundes, dass wegen der Ansteckungsgefahr keine fremden Personen in bewohnten Liegenschaften erwünscht seien, klar auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen.

d) Es erscheint plausibel, dass es für den Rekurrenten schwieriger als vor Beginn der Covid-19-Epidemie war, seine Tätigkeiten durchzuführen. Auch wenn der Rekurrent allenfalls weniger Aufträge als vor der Covid- 19-Epidemie ausführen konnte, war es ihm aber doch weiterhin möglich, seine Dienstleistungen in der Holzbaubranche zu erbringen. Es ist festzuhalten, dass die Geschäftstätigkeit des Rekurrenten an sich nie durch behördlich angeordnete Massnahmen untersagt oder massgeblich eingeschränkt war. Die vom Rekurrenten angesprochene Kundenzurückhaltung ist auf die allgemeine Verunsicherung der Bevölkerung sowie die Zurückhaltung in der Wirtschaft und den damit zusammenhängenden Nachfragerückgang nach den genannten Dienstleistungen des Rekurrenten zurückzuführen. Damit Anspruch auf Beiträge aus dem Härtefallprogramm besteht, reicht es nicht aus, wenn der Umsatzrückgang auf die allgemein angespannte Wirtschaftslage während der Pandemie zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00095 vom 14. Juli 2022, E. 7.3). Es ist nicht zu bestreiten, dass die Tätigkeit des Rekurrenten dadurch eingeschränkt war. Es handelt sich bei dieser Einschränkung jedoch um eine Folge der Covid-19-Epidemie, die weiter als das geht, was durch das Härtefallprogramm abgefedert werden soll.
Weder bringt der Rekurrent vor noch ergibt sich aus den Akten, dass er seine Tätigkeit vorwiegend für Unternehmen aus Branchen erbringt, die von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, wie beispielsweise Schliessungen, besonders betroffen waren. Der Rekurrent ist daher nicht als Teil der im Covid-19-Gesetz beschriebenen Wertschöpfungskette anzusehen. Die Frage, ob der ersuchte Beitrag zu einer Überentschädigung führen würde, kann vorliegend offengelassen werden.

e) Es wurde vom Rekurrenten somit nicht dargelegt und ist aufgrund der Natur seiner wirtschaftlichen Tätigkeit auch nicht ersichtlich, dass er mehr als andere Unternehmen, die infolge der durch die Covid-19-Epidemie verursachten Krise einen signifikanten Umsatzeinbruch erlitten, davon betroffen gewesen wäre bzw. dass der geltend gemachte Umsatzrückgang des Rekurrenten in einem für die Ausrichtung der beantragten Härtefallhilfen genügend engen Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen stünde. Der Rekurrent ist deshalb nicht anspruchsberechtigt. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs des Rekurrenten abzuweisen ist.

4. [Kostenfolgen]

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