0460

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
2023-0060
Entscheiddatum
25. Januar 2023
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Mindestumsatz Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz Art. 2 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 3 Abs. 1 Bst. B Covid-19-Härtefallverordnung § 13 Abs. 2 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Um im Covid-19-Härtefallprogramm anspruchsberechtigt zu sein, muss ein Unternehmen im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 50 000 erzielt haben und dies belegen können. Der Rekurrent hat im Jahr 2019 zusätzlich zu seinem Umsatz als selbstständiger Einzelunternehmer auch ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt. Dieses Einkommen kann nicht zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 dazu gezählt werden. Der Rekurrent erreicht damit den erforderlichen Mindestumsatz nicht. Der Rekurs wird abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch des Rekurrenten um die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 10 934 und eines Darlehens von Fr. 2733 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, ab. Dies mit der Begründung, das Unternehmen des Rekurrenten habe im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 keinen Umsatz von mindestens Fr. 50 000 erzielt.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 6. August 2021 Rekurs an den Regierungsrat.

C. Die Rekursgegnerin beantragte in ihrer verspätet eingereichten Vernehmlassung vom 13. September 2021 die Abweisung des Rekurses, sofern darauf einzutreten sei.

D. [Akteneinforderung]

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Der Rekurrent ist Einzelunternehmer und betreibt ein Taxi-Unternehmen. Er beantragte in der 3. Zuteilungsrunde die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 10 934 und eines Darlehens von Fr. 2733. Die Rekursgegnerin wies das Gesuch des Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2021 mit der Begründung ab, das Unternehmen des Rekurrenten habe im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 keinen Umsatz von mindestens Fr. 50 000 erzielt. Der Rekurrent bringt in seiner Rekursschrift vom 6. August 2021 vor, sein Umsatz habe im Jahr 2018 Fr. 60 650.00 und im Jahr 2019 Fr. 48 694.70 betragen. Sein durchschnittlicher Umsatz dieser beiden Jahre belaufe sich somit auf Fr. 54 672.35. Zudem habe sein Unternehmen aufgrund der Umsatzeinbussen und Massnahmen des Bundesrates einen starken Umsatzrückgang erlitten und kämpfe nun aufgrund der daraus resultierenden ungedeckten Fixkosten um das Überleben.

b) Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102, Stand am 1. Juli 2021) werden im Rahmen der Härtefallmassnahmen nur Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens Fr. 50 000 erzielt haben. Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, Stand am 19. Juni 2021) verlangt, dass ein Unternehmen, das einen Antrag auf Leistung von Beiträgen stellt, dem Kanton diesen Mindestumsatz zu belegen habe.

c) Die vom Rekurrenten im Gesuchs- und nochmals im Rekursverfahren eingereichte Erfolgsrechnung 2018 weist einen Umsatz von Fr. 60 650 auf und die Erfolgsrechnung 2019 einen Umsatz von Fr. 48 694.70. Dies entspricht auch den Angaben des Rekurrenten in seiner Rekursschrift. Würde man auf diese Zahlen abstellen, läge der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019 des Rekurrenten bei Fr. 54 672.35. Damit wäre der erforderliche Mindestumsatz von Fr. 50 000 erreicht. Der vom Rekurrenten geltend gemachte Umsatz des Jahres 2018 von Fr. 60 650 wird auch durch die Steuererklärung des Jahres 2018 bestätigt. In dieser ist im «Hilfsblatt A für Selbstständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung» ein Umsatz von Fr. 60 650 ausgewiesen. Hingegen wird in der Steuererklärung des Jahres 2019 im «Hilfsblatt A für Selbstständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung» für das Jahr 2019 nur ein Umsatz von Fr. 30 224 ausgewiesen. Wie die Steuererklärung 2019 unter «Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Haupterwerb» weiter zeigt, hat der Rekurrent zusätzlich zum Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch ein Nettoeinkommen von Fr. 18 471 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit versteuert. Gemäss dem Beiblatt «Aufstellungen zur Steuererklärung» handelt es sich dabei um den dem Rekurrenten von der A AG im Jahr 2019 bezahlten Nettolohn. Dieser Nettolohn entspricht genau dem Betrag, der in der Erfolgsrechnung 2019 des Rekurrenten als «Einnahmen […]» verbucht wurde. Zieht man diesen Betrag vom in der Erfolgsrechnung 2019 ausgewiesenen Umsatz von Fr. 48 694.70 ab, ergibt dies den im «Hilfsblatt A für Selbstständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung» angegebenen Umsatz aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 30 224.

d) Im Härtefallprogramm des Kantons Zürich sind nur Unternehmen im Sinne von Art. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung anspruchsberechtigt. Daraus folgt, dass bei der Prüfung der Anspruchsgrundlagen auch nur Umsätze berücksichtigt werden können, die von einem Unternehmen erzielt wurden. Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, das ein Einzelunternehmer zusätzlich zu seinem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt, kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Entsprechend ist vorliegend von einem Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit des Rekurrenten im Jahr 2019 von Fr. 30 224 auszugehen. Damit liegt der durchschnittliche Umsatz des Rekurrenten in den Jahren 2018 und 2019 aber nur bei Fr. 45 437 ([Fr. 60 650 + Fr. 30 224] ÷ 2) und der Rekurrent erreicht den erforderlichen Mindestumsatz von Fr. 50 000 nicht. Die Rekursgegnerin hat sein Gesuch daher zu Recht abgewiesen.

4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs abzuweisen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

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