0459

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB-2022-1673
Entscheiddatum
21. Dezember 2022
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Spartenrechnung Wiedererwägung
Verwendete Erlasse
Art. 2a Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8a Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8d Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 6e Covid-19-Verordnung besondere Lage § 1 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz § 11 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz § 11 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz § 13 Abs. 2 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Rekurrentin betreibt eine Balletschule und ihre Tätigkeit lässt sich klar in zwei Sparten einteilen, wobei die eine Sparte (Kinderkurse) auch während der Covid-19-Epidemie ohne grosse Einschränkungen durchgeführt werden konnte, währenddem die andere Sparte (Erwachsenenkurse) grösseren Einschränkungen ausgesetzt war. Unter diesen Voraussetzungen wurde festgestellt, dass bei der vollumfänglichen Gewährung des Beitrags eine Überentschädigung vorliegen würde. Der Rekurs wurde deshalb abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 12. August 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, ab. Die Rekursgegnerin begründete die Abweisung damit, dass der ersuchte Beitrag die ungedeckten Kosten übersteige und er somit zur einer Überentschädigung führe.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 25. August 2021 (Datum Poststempel) Rekurs an den Regierungsrat und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Gewährung des beantragten nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 38 450.

C. Mit Verfügung vom 28. September 2021 zog die Rekursgegnerin ihre Verfügung vom 12. August 2021 in Wiedererwägung und gewährte der Rekurrentin einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 13 216. Gleichentags beantragte die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2021 unter Hinweis auf die erfolgte Wiedererwägung der Verfügung vom 12. August 2021 die Abweisung des Rekurses vom 25. August 2021, soweit darauf einzutreten sei.

D. Die Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 28. September 2021 wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 zur Kenntnis- und freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. Dabei wurde die Rekurrentin aufgefordert, der verfahrensleitenden Staatskanzlei innert derselben Frist mitzuteilen, ob sie im Umfang der Differenz zwischen den von ihr beantragten und den mit Verfügung vom 28. September 2021 gesprochenen Beiträge an ihrem Rekurs festhalten möchte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 wurde der Rekurrentin erneut Gelegenheit gegeben, mitzuteilen, ob sie an ihrem Rekurs festhalte. In der Folge liess sich die Rekurrentin nicht mehr vernehmen.

E. [Akteneinforderung]

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Die Rekurrentin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag das Führen einer Ballett- und Tanzschule. Sie bietet Erwachsenen- sowie Kinderkurse an. In Ihrem Gesuch vom 26. Mai 2021 machte die Rekurrentin geltend, sie gehöre zur Gruppe «C» der Anspruchsberechtigten, und beantragte die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 38 450. Die Gruppe «C» bildet jene Kategorie von Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (vgl. RRB Nr. 56/2021). Das Gesuch der Rekurrentin wurde mit Verfügung vom 12. August 2021 zuerst vollumfänglich abgewiesen. Mit Verfügung vom 28. September 2021 gewährte die Rekursgegnerin der Rekurrentin, nachdem die Rekurrentin weitere Unterlagen eingereicht hatte, einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 13 216. Dass die Rekurrentin als Betreiberin einer Tanzschule aufgrund der behördlichen Massnahmen ihre Erwachsenenkurse während 119 Tagen nicht durchführen konnte und sie daher grundsätzlich anspruchsberechtigt ist, ist unstrittig. Strittig ist jedoch die Höhe des der Rekurrentin zustehenden nicht rückzahlbaren Beitrags. Die von der Rekurrentin im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde beantragten vollumfänglichen Beiträge von Fr. 38 450 wurden von der Rekursgegnerin im Rahmen der Wiedererwägung mit der Begründung verweigert, sie würden die ungedeckten Kosten übersteigen, was zu einer Überentschädigung führen würde.

b) In ihrer Rekursschrift vom 25. August 2021 machte die Rekurrentin geltend, dass sich die Aufwendungen erhöht hätten, nachdem eine Korrektur betreffend die Stunden der Erwachsenenklassen erfolgt sei, was das Verhältnis zwischen den Erwachsenen- und Kinderklassen verändert habe. Ebenfalls seien die Lohngehälter der Geschäftsleitung der Monate Januar bis Mai 2021 in den Aufwendungen noch nicht enthalten gewesen. Aufgrund der Korrekturen und Anpassungen würde dies ein neues Defizit von Fr. 52 738 geben.

c) Die Rekursgegnerin führte in ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2021 aus, dass die Erfolgsrechnung 2020 der Rekurrentin einen Gewinn von Fr. 36 681 ausweise. Dem nachgereichten Zwischenabschluss der Rekurrentin sei für den Zeitraum Januar bis Mai 2021 ein Verlust von Fr. 49 897 zu entnehmen. Der nicht rückzahlbare Beitrag könne somit nur in der Höhe der ungedeckten Kosten für die Gesamtperiode gewährt werden, ohne dass er zu einer Überentschädigung führe.

4. a) Gemäss Art. 2a der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, Stand am 19. Juni 2021) können Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen beantragen, dass der gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung erforderliche Umsatzrückgang je Sparte separat beurteilt wird. Ebenfalls können die Kantone für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen bei Teilschliessungen Spartenrechnungen verlangen (Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand am 20. Januar 2021, S. 4).

b) Vorliegend hat die Rekursgegnerin bei der Beurteilung der Anspruchsberechtigung korrekterweise auf eine Spartenrechnung der Rekurrentin abgestellt, da die Rekurrentin die Erwachsenenklassen aufgrund der behördlichen Covid-19-Massnahmen nicht durchführen konnte. Die Kinderklassen konnte die Rekurrentin hingegen im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 ohne grössere Einschränkungen durchführen (vgl. Art. 6e Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], Stand am 29. Oktober 2020 und später). Die Sparten Erwachsenenklassen und Kinderklassen können somit klar separat beurteilt werden. Aufgrund des Verbots der Durchführung der Erwachsenenklassen während 119 Tagen ist die Rekurrentin in der Sparte Erwachsenklassen im Härtefallprogramm grundsätzlich anspruchsberichtigt. Dies geht aus den Akten und aus den Umständen hervor und ist überdies auch nicht strittig.

5. a) Strittig ist somit, ob im vorliegenden Fall nicht gedeckte Kosten vorliegen und der Rekurrentin deshalb über den im Rahmen der Wiedererwägung in der 3. Zuteilungsrunde gewährten nicht rückzahlbaren Beitrag hinaus noch weitere Beiträge von Fr. 25 234 (Fr. 38 450 – Fr. 13 216) zu gewähren sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung belaufen sich Darlehen, Bürgschaften und Garantien auf höchstens 25% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und auf höchstens Fr. 10 000 000 pro Unternehmen. Die nicht rückzahlbaren Beiträge dürfen höchstens 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und höchstens Fr. 1 000 000 pro Unternehmen erreichen (Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Bezieht ein Unternehmen Hilfen in Form sowohl von nicht rückzahlbaren Beiträgen als auch in Form von Darlehen, so dürfen diese Hilfen gesamthaft 25% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019 und Fr. 15 000 000 pro Unternehmen nicht überschreiten (Art. 8d Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Diese Bestimmungen sind gemäss Wortlaut als Obergrenze ausgestaltet. Sie begründen keinen Anspruch auf die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen in genau dieser Höhe, sondern legen den nicht zu überschreitenden Höchstbetrag fest. Den Kantonen blieb es vorbehalten, eine konkrete Berechnungsweise der Beitragshöhe zu bestimmen (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, 18. Juni 2021, S. 2). Für Unternehmen mit Spartenrechnung berechnen sich die Höchstbeiträge je Sparte (Art. 2a in Verbindung mit Art. 8 und 8a Covid-19-Härtefallverordnung).

b) Weder das Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) noch die Covid- 19-Härtefallverordnung geben Auskunft darüber, wie die konkrete Höhe der nicht rückzahlbaren Beiträge zu berechnen ist. Auch im kantonalen Recht findet sich keine Bestimmung zur Berechnung der Beitragshöhe in Bezug auf das Härtefallprogramm. Allerdings ist für die Berechnung das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (LS 132.2) beizuziehen, da es sich bei den nicht rückzahlbaren Beiträgen im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms um zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse im Sinne von § 1 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes handelt.

c) Staatsbeiträge werden ausbezahlt, wenn die Bedingungen und Auf lagen erfüllt sind und die Berechnungsgrundlagen vorliegen (§ 11 Abs. 1 Staatsbeitragsgesetz). Sie werden unter anderem dann gekürzt oder verweigert, wenn sie die Aufwendungen übersteigen (§ 11 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz). Demnach darf die Ausrichtung von Staatsbeiträgen nicht dazu führen, dass die Leistung für das Unternehmen gewinnbringend ist. Die Leistungen sind insoweit zu kürzen, als sie den ohne ihre Gewährung resultierenden Aufwandüberschuss übersteigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2017.00757 vom 28. März 2018, E. 3.4).

d) Für die Beurteilung, ob allfällige Beiträge die Aufwendungen eines Unternehmens übersteigen und es so zu einer Überentschädigung kommen würde, muss zunächst festgelegt werden, welcher Zeitraum berücksichtigt wird. In der 3. Zuteilungsrunde – in deren Rahmen die vorliegend angefochtene Verfügung erging – konnten die Härtefallgesuche bis am 20. Juni 2021 eingereicht werden. Nach der Praxis der Rekursgegnerin werden für die 3. Zuteilungsrunde auf der Basis der von den gesuchstellenden Unternehmen eingereichten und plausibilisierten Zahlen der Erfolgsrechnung des Jahres 2020 sowie der Erfolgsrechnung für den Zeitraum Januar bis Mai 2021 die ungedeckten Kosten für das Kalenderjahr 2020 und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 ermittelt. Gemäss der von der Rekurrentin eingereichten Erfolgsrechnung 2020 erzielte sie im Jahr 2020 einen Gesamtgewinn von Fr. 36 681.24. In den Monaten Januar bis Mai 2021 verbuchte die Rekurrentin gemäss ihrer Kostenzusammenstellung für die Sparte Erwachsenenklassen einen Verlust von Fr. 49 897.14. Damit ergibt sich für die relevante Zeitperiode ein Verlust von Fr. 13 215.90. Gestützt auf diesen Umstand zog die Rekursgegnerin denn auch ihre Verfügung vom 12. August 2021 in Wiedererwägung und gewährte der Rekurrentin einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 13 216. Der Verlust der Monate Januar bis Mai 2021 für die Sparte Erwachsenenklassen wurde mit dem Gesamtgewinn gemäss der Erfolgsrechnung des Jahres 2020 sowie mit dem im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde gewährten nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 13 216 gedeckt. Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung der vorn, ausgeführten Rechtsprechung und Berechnungsweise zur Gewährung von Staatsbeiträgen hat die Rekursgegnerin ihr Ermessen korrekt ausgeübt, indem sie die beantragten nicht rückzahlbaren Beiträge von Fr. 38 450 gekürzt hat. Die Rekurrentin hat daher im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde keinen Anspruch auf die Gewährung zusätzlicher nicht rückzahlbarer Beiträge.

6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs gegen die Verfügung vom 12. August 2021 abzuweisen ist.

7. Die Kosten des Rekursverfahrens sind ausgangsgemäss der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

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