0458

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
2022-1342
Entscheiddatum
26. August 2022
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Zusammenhang Behördlich angeordnete Massnahmen Buchhaltung Kundenliste
Verwendete Erlasse
Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Rekurrentin ist Inhaberin eines Einzelunternehmens, das gemäss eigenen Angaben die Führung von Buchhaltungen bezweckt. Auch wenn ihre Tätigkeit während der Covid-19-Epidemie erschwert wurde und die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen sank, war das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Buchhaltung an sich nie untersagt oder durch die behördlichen Massnahmen massgeblich eingeschränkt. Anhand der eingereichten Kundenliste ist ersichtlich, dass die Rekurrentin nicht als Teil der Wertschöpfungskette betroffener Branchen anzusehen ist. Der geltend gemachte Umsatzrückgang steht daher nicht in einem genügend engen Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen. Der Rekurs wird abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 13 266 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 20. Juli 2021 (Datum Poststempel) Rekurs an den Regierungsrat und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 1. Juli 2021 aufzuheben und ihr Gesuch sei vollumfänglich gutzuheissen.

C. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2021 an der Begründung ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung des Rekurses. Die Vernehmlassung vom 29. September 2021 wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 17. August 2022 zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt.

D. Die Rekurrentin liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

E. [Akteneinforderung]

Erwägungen:

1. a) – b) [Prozessvoraussetzungen]

c) Die Vernehmlassungsfrist beträgt gemäss § 26b Abs. 2 VRG 30 Tage. Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 setzte die Staatskanzlei der Rekursgegnerin eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen an, vom Empfang der Verfügung an gerechnet, um eine Vernehmlassung zur Rekursschrift der Rekurrentin einzureichen. Die Verfügung wurde der Rekursgegnerin am selben Tag zugestellt. Die Vernehmlassung vom 29. September 2021 ist somit erst nach Ablauf der Frist eingereicht worden und folglich aus dem Recht zu weisen.

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand am 1. Juli 2021) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, «die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit» von den Folgen von Covid-19 «besonders betroffen» sind und einen Härtefall darstellen. Ein Härtefall liegt gemäss Art. 12 Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes vor, wenn der Jahresumsatz unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Diese Bestimmungen werden durch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262; Stand am 19. Juni 2021) konkretisiert. Danach muss das gesuchstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 «im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie» unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Das Covid-19-Gesetz führt als Beispiele für aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffene Unternehmen solche in der «Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe» an. Die Härtefallhilfen sollen somit nicht jedem Unternehmen zukommen, das aufgrund des durch die Covid-19-Epidemie verursachten Wirtschaftseinbruchs einen relevanten Umsatzrückgang erlitt, sondern nur solchen, die darüber hinaus von behördlich angeordneten Massnahmen aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffen sind (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand 18. Juni 2021, S. 2). Vorausgesetzt ist demnach, dass ein genügend enger Zusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen und dem Umsatzrückgang vorliegt.

b) Die Rekurrentin ist Inhaberin eines Einzelunternehmens, das gemäss eigenen Angaben die Führung von Buchhaltungen bezweckt. In ihrer Rekursschrift vom 20. Juli 2021 macht die Rekurrentin geltend, dass verschiedene ihrer Kundinnen und Kunden behördlich geschlossen gewesen seien oder weniger Aufträge erhalten hätten, und nennt dabei Restaurants, Coiffeur- und Detailhandelsbetriebe, Künstlerinnen und Künstler sowie Reinigungsunternehmen als Beispiele. Sie führt zudem aus, dass sie von der Sozialversicherungsanstalt Härtefallentschädigungen sowie für ihren Mitarbeiter Kurzarbeitsentschädigung erhalten habe und daher der Zusammenhang mit behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen gegeben sei.

c) Die Rekursgegnerin wies das Gesuch der Rekurrentin mit der Begründung ab, der Umsatzrückgang 2020 stehe nicht in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen.

d) Es erscheint plausibel, dass es für die Rekurrentin schwieriger als vor Beginn der Covid-19-Epidemie war, ihre Dienstleistungen durchzuführen bzw. dass die Nachfrage nach diesen sank. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es in sehr vielen Branchen während der Covid- 19-Epidemie schwierig war, die Tätigkeiten in gleich effizienter Weise wie zuvor auszuführen. Weder bringt die Rekurrentin vor noch ergibt sich aus den Akten, dass sie in ihren Dienstleistungen auf bestimmte Branchen spezialisiert wäre. Vielmehr ist ersichtlich, dass die Rekurrentin Kundinnen und Kunden aus ganz verschiedenen Branchen hat. Dies ergibt sich insbesondere aus der Kundenliste, die sie auf entsprechende Aufforderung hin bei der Rekursgegnerin eingereicht hatte. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine vollständige Liste aller Kundinnen und Kunden der Jahre 2018, 2019 und 2020 sowie 2021 (per 21. September) handelte. Auf dieser Liste sind zwar einige Kundinnen und Kunden aufgeführt, die prima vista einer direkt oder indirekt von den behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 betroffenen Branche (Gastronomie, Personentransportunternehmen, Detailhandel, Künstlerinnen und Künstler) zuzuordnen sind und bei denen von der direkten oder indirekten Betroffenheit auch auf die Betroffenheit der Rekurrentin geschlossen werden kann, da die Rekurrentin mit diesen Kundinnen und Kunden bereits 2018 und 2019 Umsätze generieren konnte, diese aber im Jahr 2020 zurückgegangen sind bzw. kein Umsatz mehr generiert werden konnte. Vom durchschnittlichen Gesamtumsatz von Fr. 66 339.65 betrifft dies die Umsätze der Kundinnen und Kunden A (Fr. 1175.40), B (Fr. 740), wobei bei Letzteren beiden unklar ist, um welche Art von Transportunternehmen es sich handelt, C (Fr. 610), D (Fr. 3450), E (Fr. 3450), F (Fr. 3512.50), G (Fr. 2808.85), H (Fr. 760) und I (Fr. 340) in der Höhe von Fr. 16 849.75. Dies entspricht gerade einmal 25,4% des durchschnittlichen Umsatzes 2018/2019. Wird zudem der Umsatz für das Jahr 2019 des Unternehmens J von Fr. 1125 hinzugerechnet, ergibt sich ein Umsatz von 17 974.75 und damit ergeben sich 27,1% des durchschnittlichen Gesamtumsatzes 2018/2019. Damit ist aber noch nicht erstellt, dass die Rekurrentin als Teil der Wertschöpfungskette dieser Branchen anzusehen ist. Die Rekurrentin konnte zudem ihren Umsatz mit Unternehmen aus der Detailhandelsbranche im Jahr 2020 gegenüber den Vorjahren sogar steigern. Auch die unter «Diverses» aufgeführten Umsätze sind im Jahr 2020 gestiegen. Gesamthaft kann festgehalten werden, dass aufgrund der eingereichten Kundenliste kein genügend enger Zusammenhang zwischen dem Umsatzrückgang und den behördlich angeordneten Massnahmen festgestellt werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die von der Rekurrentin betreuten Unternehmen, so beispielsweise in der Baubranche, selbst von einem Nachfragerückgang infolge der allgemeinen Verunsicherung der Bevölkerung und der Wirtschaft betroffen waren, was sich somit auch auf die Nachfrage nach Buchhaltungsdienstleistungen auswirkte.
Es ist festzuhalten, dass das Erbringen von Dienstleistungen im Bereich der Buchhaltung an sich niemals durch eine behördlich angeordnete Massnahme untersagt oder massgebend erschwert war. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Tätigkeit, die persönlichen Kundenkontakt erfordert. Zwar kann ein Teil des Umsatzrückgangs indirekt auf die behördlichen Massnahmen zurückgeführt werden. Die von der Rekurrentin vorgebrachten erschwerten Umstände ergeben sich aber zu einem grossen Teil aus der durch die behördlichen Covid-19-Massnahmen entstandene allgemeine Verunsicherung der Bevölkerung bzw. der Wirtschaft. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Tätigkeit der Rekurrentin dadurch eingeschränkt war. Es handelt sich bei dieser Einschränkung jedoch um eine Folge der Covid-19-Epidemie, die weiter als das geht, was durch das Härtefallprogramm abgefedert werden soll. Insgesamt bleibt es dabei, dass die Geschäfte der Rekurrentin durch die behördlichen Massnahmen nicht verunmöglicht, sondern lediglich – wenn auch allenfalls erheblich – erschwert wurden.

e) Es wurde von der Rekurrentin somit nicht dargelegt und ist aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auch nicht ersichtlich, dass sie mehr als andere Unternehmen, die infolge der durch die Covid-19-Epidemie verursachten Krise einen signifikanten Umsatzeinbruch erlitten, davon betroffen gewesen wäre bzw. dass der geltend gemachte Umsatzrückgang 2020 der Rekurrentin in einem für die Ausrichtung der beantragten Härtefallhilfen genügend engen Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen stünde. Die Rekurrentin ist deshalb nicht anspruchsberechtigt.

4. [Kostenfolgen]

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