0456

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB-2022-1050
Entscheiddatum
24. August 2022
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Spartenrechnung Takeaway Rückweisung
Verwendete Erlasse
Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz Art. 2a Covid-19-Härtefallverordnung Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung Art. 25 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz über die MwSt § 41 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Rekurrent betreibt einen Gastronomiebetrieb und seine Tätigkeit lässt sich klar in zwei Sparten einteilen, wobei die eine Sparte (Takeaway) auch während der Covid-19-Epidemie ohne grössere Einschränkungen durchgeführt werden konnte, währenddem die andere Sparte (Lokal für Konsumation vor Ort) geschlossen war. Unter diesen Voraussetzungen wurde festgestellt, dass der Rekurrent entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin in der Sparte «Takeaway» die Anspruchsvoraussetzung einer Umsatzeinbusse von mehr als 40% erfüllt. Der Rekurs wurde deshalb teilweise gutgeheissen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 25. März 2021 hiess die Rekursgegnerin ein Gesuch des Rekurrenten um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 2. Zuteilungsrunde, im Umfang von Fr. 26 588 teilweise gut. Die Rekursgegnerin begründete die Kürzung des beantragten Beitrags von Fr. 53 133 damit, dass die Sparte «Take-away» nicht behördlich geschlossen gewesen sei, weshalb hier die Anspruchsberechtigung bezüglich Umsatzrückgangs geprüft worden sei. Es liege kein Umsatzrückgang von mehr als 40% vor.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 31. März 2021 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die Zusprechung des im Gesuchsverfahren von ihm beantragten nicht rückzahlbaren Beitrags.

!C. Mit Verfügung vom 23. April 2021 wies die Staatskanzlei den Rekurrenten darauf hin, dass die Rekursschrift vom 31. März 2021 nicht rechtsgenügend durch den Rekurrenten bzw. dessen Vertreterin unterzeichnet worden sei, weshalb dem Rekurrenten eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt wurde, um ein von vertretungsbefugten Personen eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift nachzureichen.

D. Mit Eingabe vom 28. April 2021 (Datum Poststempel) reichte der Rekurrent eine nachgebesserte und direkt von ihm unterzeichnete Rekursschrift mit denselben Anträgen und derselben Begründung ein.

E. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 an ihrer Verfügung vom 25. März 2021 fest und beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.

F. Die Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 6. Mai 2021 wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 25. Mai 2021 zugestellt und ihm wurde eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um sich zur Vernehmlassung zu äussern. Er wurde darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit habe, die in der Vernehmlassung aufgelisteten noch ausstehenden Unterlagen der Staatskanzlei oder direkt an die Rekursgegnerin einzureichen. Der Rekurrent liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Der Rekurrent betreibt mit seinem Einzelunternehmen einen Gastronomiebetrieb. Sein Betrieb verfügt sowohl über ein Lokal, in dem Speisen und Getränke konsumiert werden können, als auch über ein Takeaway-Angebot. In seinem Gesuch vom 10. Februar 2021 machte der Rekurrent geltend, er gehöre zur Gruppe «C» der Anspruchsberechtigten, und beantragte die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 53 133. Die Gruppe C bildet jene Kategorie von Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen mussten (vgl. RRB Nr. 56/2021). Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. März 2021 kürzte die Rekursgegnerin den vom Rekurrenten beantragten Beitrag auf Fr. 26 588. Sie begründete dies sinngemäss damit, dass das Einzelunternehmen des Rekurrenten nicht vollumfänglich als behördlich geschlossenes Unternehmen gelten könne, sondern im Sinne einer Spartenrechnung zu beurteilen sei. Demnach könne ihm nur für die Sparte «Restaurant» ein Beitrag gewährt werden. Für die Sparte «Takeaway» hingegen sei eine Anspruchsberechtigung zu verneinen, da kein Umsatzrückgang 2020 von mehr als 40% vorliege.

b) In seiner Rekursschrift vom 31. März 2021 bzw. 28. April 2021 hielt der Rekurrent an seinem Gesuch vom 10. Februar 2021 fest und beantragte diesem entsprechend einen nicht rückzahlbaren Beitrag von insgesamt Fr. 53 133. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass der Umsatzrückgang der Sparte «Takeaway» 66,92% entspreche. Zu diesem Resultat gelangte er, indem er den Umsatz in der Sparte «Takeaway» der Jahre 2018 (Fr. 201 519.25) und 2019 (Fr. 208 662.70) ermittelte, daraus einen durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 17 090.90 ([Fr. 201 519.25 + Fr. 208 662.70] ÷ 24) errechnete und diesen mit dem Umsatz dieser Sparte im Januar 2021 (Fr. 5655.10) verglich.

c) In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 führte die Rekursgegnerin aus, dass sie die ausgewiesenen Takeaway-Umsätze (2018: Fr. 146 703, 2019: Fr. 151 103, 2020:
Fr. 97 442) von den Unternehmensumsätzen abgezogen und separat beurteilt habe, da die Sparte «Takeaway» nicht von der behördlichen Schliessung betroffen gewesen sei. In der Rekursschrift werde der Umsatzrückgang nur für den Januar 2021 geltend gemacht. Der Umsatzrückgang müsse jedoch im Jahr 2020 oder in den letzten 12 Monaten mehr als 40% betragen. Die Sparte Takeaway habe 2020 einen Umsatzrückgang von 35% verzeichnet. Falls ein Umsatzrückgang in den letzten zwölf Monaten geltend gemacht werde, sei eine Aufstellung der Umsätze der Sparte «Takeaway» für die Monate März 2020 bis und mit Februar 2021 einzureichen. Zudem wurde der Rekurrent auf die Möglichkeit hingewiesen, ein weiteres Gesuch in der 3. Zuteilungsrunde einzureichen.

4. a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen. Ein Härtefall liegt gemäss Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz vor, wenn der Jahresumsatz unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Art. 5 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262: Stand 14. Januar 2021) konkretisiert diese Bestimmung. Danach hat ein gesuchstellendes Unternehmen zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 für mindestens 40 Tage schliessen müssen, entfällt der Nachweis einer Umsatzeinbusse von mehr als 40% (Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung).

b) Zudem können gestützt auf Art. 2a der Covid-19-Härtefallverordnung Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen beantragen, dass der gestützt auf Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung erforderliche Umsatzrückgang je Sparte separat beurteilt wird. Insbesondere können Spartenrechnungen auch bei Teilschliessungen angewendet werden, wenn sich der von behördlichen Schliessungen betroffene Tätigkeitsbereich klar von den nicht geschlossenen Tätigkeitsbereichen abgrenzen lässt (Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand 20. Januar 2021, S. 4). Eine Spartenrechnung aufgrund einer Teilschliessung rechtfertigt sich vorliegend insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Takeaway-Betrieb des Rekurrenten, wie die nachfolgend dargelegten Umsatzzahlen zeigen, schon vor Ausbruch der Coronakrise den deutlich grösseren Teil des Umsatzes ausmachte und nicht wegen der Coronakrise aufgenommen wurde.

5. a) Unbestritten ist, dass das vom Rekurrenten betriebene Restaurant im relevanten Zeitraum von behördlich angeordneten Schliessungen betroffen war. Demgegenüber war es ihm weiterhin erlaubt, ohne wesentliche Einschränkungen sein Takeaway-Angebot aufrecht zu erhalten. Seinem Rekurs legte der Rekurrent einen Auszug aus der Erfolgsrechnung 2019 bei. Aus dieser ist ein Umsatz von Fr. 264 119.50 im Jahr 2019 und von Fr. 267 219 im Jahr 2018 ersichtlich. Der vom Rekurrenten beantragte nicht rückzahlbare Beitrag von Fr. 53 133 entspricht 20% des durchschnittlichen Umsatzes dieser beiden Jahre (Maximalbetrag gemäss Art. 8 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung). Die Umsätze des Rekurrenten sind in der Erfolgsrechnung 2019 in solche mit einem Mehrwertsteuersatz von 7,7% und solche mit einem Mehrwertsteuersatz von 2,5% aufgeteilt. Die Umsätze mit einem Mehrwertsteuersatz von 2,5% sind gemäss den Angaben in der Rekursschrift Takeaway-Umsätze. Dies ist plausibel, da der reduzierte Steuersatz von 2,5% gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) für Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, die zum Mitnehmen oder Ausliefern bestimmt sind, Anwendung findet. Demzufolge muss als erstellt gelten, dass es sich bei den beiden Geschäftsbereichen «Restaurant» und «Takeaway» um klar abgrenzbare Tätigkeitsbereiche und somit um Sparten im Sinne von Art. 2a der Covid-19-Härtefallverordnung handelt. Vom Rekurrenten wird im Rekursverfahren auch nicht infrage gestellt, dass die Prüfung seines Anspruchs gestützt auf eine Spartenrechnung zu erfolgen hat.

b) Nach dem Gesagten hat die Bemessung der Anspruchsberechtigung des Rekurrenten einerseits gestützt auf die in der Sparte «Restaurant» erzielten Umsätze zu erfolgen, wofür von ihm keine Umsatzeinbusse zu belegen ist. Anderseits ist die Anspruchsberechtigung für die Sparte «Takeaway» separat zu beurteilen, wobei eine Umsatzeinbusse von mehr als 40% zwingend vorausgesetzt wird. In der Vernehmlassung vom 6. Mai 2021 ging die Rekursgegnerin davon aus, dass der Rekurrent in der Sparte «Takeaway» im Jahr 2019 einen Umsatz von Fr. 151 103 erzielt habe, im Jahr 2018 einen Umsatz von Fr. 146 703 und Jahr 2020 einen Umsatz von Fr. 97 442. Der Rekurrent bezifferte seinen Umsatz in der Sparte «Takeaway» in seiner Rekursschrift vom 31. März 2021 bzw. 28. April 2021 hingegen mit Fr. 208 662.70 im Jahr 2019 und Fr. 201 519.25 im Jahr 2018. Zum Jahr 2020 machte er in der Rekursschrift keine Angaben. Diese Diskrepanz ist darauf zurückzuführen, dass die Rekursgegnerin offenbar davon ausging, dass es sich nur beim in der Erfolgsrechnung 2019 mit «3004 Ertrag Take Away 2,5%» bezeichneten Umsatz um «Takeaway»-Umsatz handelt. Hingegen macht der Rekurrent geltend, dass es sich zusätzlich auch bei den mit «3005 Ertrag Getränke 2,5%», «3006 Ertrag Glace 2,5%», «3007 Ertrag Salat 2,5%» und «3008 Ertrag Divers 2,5%» bezeichneten Umsätzen um Einnahmen aus der Sparte «Takeaway» handelt. Dies ist aufgrund des angegebenen reduzierten Mehrwertsteuersatzes denn auch plausibel. Bezüglich des Jahres 2020 ergibt sich auf dieser Basis aus der Auflistung der Umsätze im Kontoblatt vom 10. Februar 2021 ein Umsatz des Rekurrenten in der Sparte «Takeaway» von Fr. 123 610.10.

c) Da sich der Umsatz der Sparte «Takeaway» im Jahr 2019 auf Fr. 208 662.70 und im Jahr 2018 auf Fr. 201 519.25 belief, betrug der durchschnittliche Umsatz dieser beiden Jahre Fr. 205 090.95. Dieser Umsatz ist grundsätzlich mit dem Umsatz der Sparte «Takeaway» des Jahres 2020 zu vergleichen. Nachdem der Umsatz des Rekurrenten in der Sparte «Takeaway» im Jahr 2020 Fr. 123 610.10 betrug, belief sich der Umsatzrückgang 2020 in dieser Sparte gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 somit auf 39,7%, Damit ist in Bezug auf das Jahr 2020 die Voraussetzung eines Umsatzrückgangs von mehr als 40% nicht erfüllt. Alternativ kann ein Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung für die Berechnung des Umsatzrückgangs jedoch anstelle des Jahresumsatzes 2020 auch den Umsatz der letzten zwölf Monate verwenden. Im Falle des Rekurrenten, der sein Gesuch am 10. Februar 2021 eingereicht hat, wäre dies der Zeitraum vom Februar 2020 bis zum Januar 2021. Der nicht anwaltlich vertretene Rekurrent hat zwar nicht explizit die Anwendung der alternativen Berechnungsweise des Umsatzrückgangs gemäss Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung verlangt. Er hat in seiner Rekursschrift jedoch eine Berechnung des Umsatzrückgangs basierend auf dem Vergleich des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes der Jahres 2018 und 2019 mit dem Umsatz vom Januar 2021 vorgenommen. Für diese Berechnungsweise besteht zwar keine gesetzliche Grundlage, weshalb auch nicht darauf abgestellt werden kann. Damit hat der Rekurrent jedoch zum Ausdruck gebracht, dass er sich auf eine alternative Berechnungsweise, die nicht ausschliesslich auf das Jahr 2020 abstellt, sondern auch den Januar 2021 miteinbezieht, stützen will. Es rechtfertigt sich deshalb, den Umsatzrückgang auch in Anwendung von Art. 5 Abs. 1bis der Covid-19-Härtefallverordnung zu berechnen. Für den Zeitraum vom Februar 2020 bis zum Januar 2021 ergibt sich dabei Folgendes: Gemäss Auflistung der Umsätze 2020 im Kontoblatt vom 10. Februar 2021 erzielte der Rekurrent vom Februar bis Dezember 2020 einen Umsatz in der Sparte «Takeaway» von
Fr. 106 355.05. Im Januar 2021 erzielte er in dieser Sparte einen Umsatz von Fr. 5655.10. Damit ergibt sich von Februar 2020 bis Januar 2021 ein Umsatz von Fr. 112 010.15
(Fr. 106 355.05 + Fr. 5655.10). Verglichen mit dem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 von Fr. 205 090.95 ergibt dies einen Umsatzrückgang von 45,4%. Damit erfüllt der Rekurrent entgegen der Auffassung der Rekursgegnerin in der Sparte «Takeaway» die Anspruchsvoraussetzung einer Umsatzeinbusse von mehr als 40%.

6. a) Im Rekursverfahren besteht ebenso wie im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 28 N. 38). Eine Rückweisung kommt dabei insbesondere in Betracht, wenn wesentliche Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen wurden (Alain Griffel, a.a.O., § 28 N. 38). Wie soeben aufgezeigt, ist die Rekursgegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Umsatzrückgang des Rekurrenten in der Sparte «Takeaway» weniger als 40% beträgt. Sie hat deshalb nicht weiter geprüft, ob auch die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Beiträge erfüllt sind. Die Sache ist daher zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, damit sie bezüglich der Sparte «Takeaway» das Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüft. Dabei hat die Rekursgegnerin über den noch strittigen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 26 545 zu befinden.

b) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als dem Rekurrenten ein über Fr. 26 588 liegender Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms verweigert wurde. In diesem Umfang ist die Sache an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, damit sie die für die Gesuchsprüfung erforderlichen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen vornehmen und alsdann neu entscheiden kann.

7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Das Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde (§ 41 VRG). Dabei stellen Rückweisungsentscheide nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich Zwischenentscheide dar, die nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Alain Griffel, a.a.O., § 28 N. 45; § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 Bundesgerichtsgesetz [SR 173.110]).

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