Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 25. März 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 2. Zuteilungsrunde, ab. Die Rekursgegnerin begründete die Abweisung damit, dass die ausgefüllte Gesuchszusammenfassung auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht eingereicht worden sei.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 7. April 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat. Die Rekurrentin beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und ihr der beantragte Beitrag von Fr. 30 000 zuzusprechen, da sie die notwendigen Unterlagen in der Zwischenzeit bei der Rekursgegnerin eingereicht habe.
C. Die Rekursgegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei, und hielt an der Begründung ihrer Verfügung vom 25. März 2021 fest. Sie wies darauf hin, dass nach wie vor verschiedene, für die Prüfung des Gesuchs erforderliche Unterlagen fehlen würden. Insbesondere sei die von der Rekurrentin nachträglich eingereichte Gesuchszusammenfassung nicht ausgefüllt worden.
D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 wurde der Rekurrentin eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um sich zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 19. Mai 2021 zu äussern. Die Rekurrentin wurde darauf hingewiesen, dass sie die in der Vernehmlassung aufgelisteten Unterlagen an die Staatskanzlei oder die Rekursgegnerin senden könne. Innert Frist ist keine Stellungnahme der Rekurrentin eingegangen.
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. Die Rekurrentin wurde am 5. September 2016 gegründet und bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Sport, Fitness, Ernährung und Gesundheit sowie die Durchführung von Events und Seminaren in den vorgenannten Bereichen. Weiter bezweckt sie den Handel mit Sportartikeln. Mit ihrem Gesuch vom 9. Februar 2021 beantragte sie einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 30 000. Die Rekursgegnerin wies das Gesuch der Rekurrentin mit Verfügung vom 25. März 2021 ab. Als Begründung führte sie an, dass die Rekurrentin mit dem Gesuch keine unterschriebene Gesuchszusammenfassung eingereicht habe. Ausserdem sei die Nachforderung des Dokuments per E-Mail innert der gesetzten Nachfrist von fünf Tagen ergebnislos geblieben. Die Rekursgegnerin stützte sich dabei auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102), auf die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262), auf den Beschluss des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2020 sowie den Beschluss des Kantonsrates über einen Zusatzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 25. Januar 2021. In ihrer Rekursschrift vom 3. April 2021 führte die Rekurrentin aus, dass sie der Meinung sei, bereits dem ursprünglichen Gesuch vom 9. Februar 2021 eine Gesuchszusammenfassung beigelegt zu haben. Sie räumte aber ein, auf die Nachforderung der Rekursgegnerin vom 3. März 2021 aufgrund technischer Probleme erst am 14. März 2021 und damit verspätet reagiert zu haben. Die Ablehnung ihres Antrags wegen einer Verspätung von wenigen Tagen scheine ihr überspitzt formalistisch. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 an ihrer Begründung fest. Sie führte aus, dass der Nachfrageprozess betreffend fehlende Unterlagen korrekt abgelaufen sei und die unzureichende Rückmeldung der Rekurrentin zur Abweisung des Gesuchs geführt habe. Die von der Rekurrentin nachgereichte Gesuchszusammenfassung sei nicht ausgefüllt gewesen. Auch mit der Rekurseingabe sei kein solches Dokument nachgereicht worden. Eine Wiedererwägung könne nur in Betracht gezogen werden, wenn die Rekurrentin eine vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchszusammenfassung einschliesslich Selbstdeklaration einreichen würde. Zudem müsse die Rekurrentin eine Schlussrechnung der AHV-Beiträge des Unternehmens pro Jahr, einen Kontoauszug der Pensionskasse des Unternehmens per 31. Dezember 2020, eine unterzeichnete Jahresrechnung mit ersichtlichem Ausweis des erwirtschafteten Umsatzes zwischen dem Gründungsdatum und dem 21. Februar 2021 sowie eine unterschriebene (provisorische) Jahresrechnung 2020 einreichen.
4. a) Gemäss § 7 Abs. 1 VRG stellt die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Das Verwaltungsverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG sind am Verfahren Beteiligte zur Mitwirkung verpflichtet, wenn sie selbst ein Begehren gestellt haben. Unter einem Begehren ist die Einleitung eines (nichtstreitigen) Verwaltungsverfahrens zu verstehen. Entwickelt sich aus dem Verfahren ein Rekursverfahren, so besteht die Mitwirkungspflicht fort (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 94). Ist die Mitwirkung ungenügend, kann dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden oder auch materiell-rechtliche Konsequenzen haben. Der Eintritt solcher Konsequenzen kommt allerdings nur infrage, wenn die oder der Verfahrensbeteiligte einer Mitwirkungspflicht untersteht, die ihr oder ihm auferlegte Mitwirkungspflicht zumutbar ist und sie oder er über die Mitwirkungspflicht sowie die Säumnisfolgen aufgeklärt wurde (Kaspar Plüss, a. a. O., § 7 N. 110–112).
b) Das Gesuch der Rekurrentin um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms stellt zweifellos ein Begehren dar, mit dem das Verfahren ausgelöst wurde. Die Rekurrentin ist damit gemäss § 7 Abs. 2 lit. a VRG zur Mitwirkung verpflichtet. Entgegen ihren Ausführungen in der Rekursschrift hat die Rekurrentin ihrem Gesuch vom 9. Februar 2021 keine unterschriebene Gesuchszusammenfassung beigelegt. Sie wurde in der Folge unbestrittenermassen am 3. März 2021 durch die Rekursgegnerin aufgefordert, diese, einschliesslich der Selbstdeklaration, nachzureichen. Im Hinblick auf die Anzahl und die zeitliche Dringlichkeit der Härtefallgesuche ist die Gesuchszusammenfassung zur speditiven Bearbeitung unerlässlich. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellenden gemäss Art. 6 der Covid-19-Härtefallverordnung (Stand am 14. Januar 2021) gegenüber dem Kanton verschiedene Deklarationen abgeben müssen betreffend die Verwendung der Hilfsgelder. Diese Erklärung geben sie in Form der Selbstdeklaration auf der Rückseite der Gesuchszusammenfassung ab. Die von der Rekursgegnerin verlangte Gesuchszusammenfassung und die Selbstdeklaration sind somit notwendige Bestandteile des Gesuchs, und die Rekursgegnerin hat die Rekurrentin mit E-Mail vom 3. März 2021 zu Recht darauf hingewiesen, dass ihr Gesuch abgewiesen werde, wenn sie nicht oder verspätet auf die Nachforderung reagiere. In der Folge reichte die Rekurrentin zwar eine unterschriebene Gesuchszusammenfassung einschliesslich Selbstdeklaration ein; jedoch war diese weiterhin nicht ausgefüllt und es fehlten damit die für die Prüfung notwendigen Angaben. Mit ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 erklärte die Rekursgegnerin erneut, dass die ausgefüllte und unterschriebene Gesuchszusammenfassung weiterhin fehle und zählte verschiedene weitere Dokumente auf, die durch die Rekurrentin einzureichen seien, damit eine Wiedererwägung geprüft werden könne. Diese Vernehmlassung wurde der Rekurrentin zusammen mit einer leeren Gesuchszusammenfassung zugestellt mit dem Hinweis, dass die fehlenden Dokumente weiterhin bei der Staatskanzlei oder direkt bei der Rekursgegnerin eingereicht werden könnten. Damit steht fest, dass der Rekurrentin sowohl im Gesuchsverfahren als auch im Rekursverfahren die Möglichkeit eingeräumt wurde, die für die Behandlung des Gesuchs notwendige Mitwirkung zu erbringen. Ausserdem wurde die Rekurrentin auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, namentlich die Abweisung des Gesuchs, hingewiesen. Es ist weiter auszuführen, dass das Einreichen einer ausgefüllten und unterschriebenen Gesuchszusammenfassung für die Rekurrentin einen überschaubaren Aufwand darstellt, insbesondere in Anbetracht der Höhe der beantragten Hilfsgelder. Es wäre für die Rekurrentin damit offensichtlich zumutbar gewesen, die unterschriebene ausgefüllte Gesuchszusammenfassung einzureichen.
c) Indem die Rekurrentin weder die unterschriebene Gesuchszusammenfassung noch die Selbstdeklaration eingereicht hat, ist sie ihrer zumutbaren Mitwirkungspflicht im Wissen darum, dass dies zur Abweisung ihres Gesuchs führen kann, nicht nachgekommen. Die androhungsgemässe Abweisung des Gesuchs durch die Rekursgegnerin ist somit nicht zu beanstanden und der Rekurs ist abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
© 2024 Staatskanzlei des Kantons Zürich