Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die Rekursgegnerin das Gesuch der Rekurrentin um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 2. Zuteilungsrunde, ab. Dies begründete sie damit, dass sich der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 nicht im Kanton Zürich befunden habe.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 29. März 2021 Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragte sie die Aufhebung der Verfügung vom 16. März 2021 sowie die Gutheissung ihres Gesuchs, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.
C. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2021 an der Begründung ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.
D. Die Vernehmlassung vom 23. April 2021 wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 21. Mai 2021 zugestellt und ihr wurde eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um sich zur Vernehmlassung zu äussern. Zudem wurde die Rekurrentin auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Rückzugserklärung einzureichen, um eine kostenlose Abschreibung des Rekursverfahrens zu erwirken.
E. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 wurde die Rekurrentin darauf aufmerksam gemacht, dass für die Härtefallmassnahmen derjenige Kanton zuständig sei, in welchem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz gehabt habe. Ihr wurde erneut Gelegenheit gegeben, den Rekurs innert einer Frist von zehn Tagen zurückzuziehen, andernfalls das Rekursverfahren kostenpflichtig fortgesetzt würde. Da die Rekurrentin dieses Schreiben nicht innert der siebentägigen Abholfrist bei der Post abgeholt hat und es deshalb an die Staatskanzlei retourniert worden ist, erfolgte mit Datum vom 21. Dezember 2021 die erneute Zustellung der Sendung vom 8. Dezember 2021.
F. Die Rekurrentin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. a) Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für die Verordnung des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen für Unternehmen unterstützen, die am 1. Oktober 2020 ihren Sitz im jeweiligen Kanton hatten, aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, Stand 14. Januar 2021) sieht vor, dass für das Verfahren um Gewährung von Härtefallmassnahmen der Kanton zuständig ist, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte. Im Falle einer Sitzverlegung des Unternehmens in einen anderen Kanton bleibt die kantonale Zuständigkeit davon unberührt (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung, Stand 31. März 2021).
b) Die Rekurrentin bringt diesbezüglich in ihrer Rekursschrift vom 29. März 2021 vor, sie habe die Rekursgegnerin bereits in ihrem Gesuch vom 21. Februar 2021 darum gebeten, das Gesuch in Relation mit dem operativen Betrieb und nicht mit der Betreiberfirma zu betrachten. Dies mit der Präzisierung, dass es sich bei der Rekurrentin um ein am 1. November 2020 in den Kanton Zürich verlegtes Unternehmen handle, das den seit Jahren gut laufenden Betrieb A ohne Betriebsunterbrechung übernommen habe. Der operative Sitz der Rekurrentin befinde sich schon seit mehreren Jahren in X und der Betrieb sei trotz Wechsel der Betreiberfirma ununterbrochen weitergeführt worden. Auch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich trenne die betriebliche Tätigkeit vom Aspekt der Unternehmensstruktur und verwende die gleiche BUR-Nummer (Betriebs- und Unternehmensregisternummer) des Vorgängerunternehmens. Weiter beruft sich die Rekurrentin auf das in Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) verankerte Rechtsgleichheitsgebot, wonach ein Erlass keine rechtlichen Unterscheidungen treffen dürfe, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, und keine Unterscheidungen unterlassen dürfte, die aufgrund der Verhältnisse notwendig seien.
c) Bei der Rekurrentin handelt es sich um eine GmbH, die gemäss Handelsregister am 23. März 2012 (Tagesregister) mit Sitz in Y im Kanton Bern gegründet worden ist. Mit Statutenänderung vom 22. Oktober 2020 wurde ihr Sitz nach X im Kanton Zürich verlegt. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Eintragungen im Handelsregister hinreichend belegt und wird von der Rekurrentin auch nicht bestritten.
d) Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung spricht klar von der Zuständigkeit des Kantons, in dem ein Unternehmen am 1. Oktober 2020 seinen Sitz hatte. Die Erläuterungen in der Fassung vom 20. Januar 2021 präzisieren dies zusätzlich dahingehend, dass mit dem Sitz der statutarische Sitz gemeint ist (Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, Stand 20. Januar 2021 [zit. EFV, Erläuterungen COVID-19-Härtefallverordnung], S. 10). Der Sitzkanton ist demnach für die Ausrichtung von Härtefallbeiträgen für die ganze Schweiz zuständig. Richtet ein anderer Kanton als der Sitzkanton Härtefallhilfen aus, so beteiligt sich der Bund nicht an den Beiträgen (vgl. EFV, Erläuterungen COVID-19-Härtefallverordnung, Stand 17. Dezember 2021, S. 17). Sinn und Zweck dieser einheitlichen Regelung der Zuständigkeit der Kantone ist es, zu verhindern, dass Beiträge doppelt entrichtet werden. Denkbar ist die doppelte Auszahlung entweder durch verschiedene Kantone an ein und dasselbe Unternehmen oder die doppelte Auszahlung an denselben operativen Betrieb an verschiedene Unternehmen bei einem Pächter- oder Mieterwechsel.
e) In Anbetracht des eindeutigen und klaren Wortlauts der Covid-19-Härtefallgesetzgebung ist eine Abweichung hiervon nicht angezeigt. Wenn die Rekurrentin rügt, dass ihr Antrag in Relation mit dem operativen Geschäft zu betrachten sei, dann verkennt sie, dass die Härtefallbeiträge an das Unternehmen und nicht an den operativen Betrieb gebunden sind, um eben gerade diese Gefahr der Doppelzahlung auszuschliessen. Der Verweis der Rekurrentin darauf, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung immer noch die BUR-Nummer des Vorgängerbetriebs verwende, vermag eine Abweichung vom klaren Wortlaut der Bestimmung auch nicht zu rechtfertigen. Aus dem von der Rekurrentin ins Recht gelegten E-Mail der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 19. März 2021 geht lediglich hervor, dass die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A GmbH aufgefordert wird, die fälschlicherweise an sie überwiesene Kurzarbeitsentschädigung für die Monate November 2020 bis Januar 2021 auf das Konto der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurück zu überweisen, da der Anspruch auf die Kurzarbeitsentschädigung durch die Betriebsübernahme im November 2020 auf die Rekurrentin übergegangen sei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Anmeldung und die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) derjenige Kanton zuständig ist, in dem sich der Betrieb oder die Betriebsabteilung befindet (vgl. AVIG-Praxis KAE G2, Stand 1. Januar 2022). Im Falle der Kurzarbeitsentschädigung nach AVIG bildet somit – anders als bei der Covid-19-Härtefallgesetzgebung – der Belegenheitsort der Betriebsstätte und nicht der statutarische Sitz des Unternehmens den Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle. Vor diesem Hintergrund zielt auch die Rüge der Rekurrentin der Verletzung des Gleichheitsgebot ins Leere; denn eben gerade die von der Rekurrentin angeführte andere Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung würde zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung von Unternehmen führen.
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass es der Rekurrentin freigestanden hätte, Härtefallhilfen im Kanton Bern zu beantragen, wo sie am 1. Oktober 2020 unbestrittenermassen ihren statutarischen Sitz hatte. Ein entsprechendes Gesuch um Gewährung von Härtefallbeiträgen in ihrem Sitzkanton hätte auch die A GmbH, die vormalige Betreiberin des Betriebs A, stellen können. Ob dies getan wurde, kann indessen offen bleiben, da es für das vorliegende Rekursverfahren nicht relevant ist.
f) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der statuarische Sitz der Rekurrentin am 1. Oktober 2020 in Y im Kanton Bern befand und der Kanton Zürich vorliegend für die Gewährung von Härtefallmassnahmen nicht zuständig ist. Die Rekursgegnerin hat das Gesuch der Rekurrentin somit zu Recht unter Verweis auf den fehlenden Sitz im Kanton Zürich am 1. Oktober 2020 nicht materiell geprüft. Der Rekurs der Rekurrentin ist daher abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
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