Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die Rekursgegnerin das Gesuch des Rekurrenten um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 2. Zuteilungsrunde, ab. Dies begründete sie damit, dass sich das Unternehmen am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe, für das zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs keine vereinbarte Zahlungsplanung oder erfolgte Zahlung nachgewiesen sei.
B. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 29. März 2021 Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragte er die Gutheissung seines Gesuchs und die direkte Überweisung eines Teils in Höhe von Fr. 150 000 aus den beantragten Unterstützungsgeldern an die GastroSocial, Ausgleichskasse, zur Bedienung der aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge bzw. akonto künftiger, derzeit noch nicht fälliger Sozialversicherungsbeiträge des Rekurrenten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Rekursgegnerin.
C. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2021 an der Begründung ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung des Rekurses. Ausserdem wies sie darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien.
D. Die Vernehmlassung vom 29. April 2021 wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Mai 2021 zugestellt, und ihm wurde eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um sich zur Vernehmlassung zu äussern. Zudem wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass er die in der Vernehmlassung aufgelisteten noch ausstehenden Unterlagen in der erwähnten Form der Staatskanzlei oder direkt der Rekursgegnerin einreichen könne. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Rückzugserklärung einzureichen, um eine kostenlose Abschreibung des Rekursverfahrens zu erwirken.
E. Der Rekurrent liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
F. Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2021 teilte die Rekursgegnerin mit, dass ihr der Rekurrent weitere Unterlagen eingereicht habe. Da jedoch ein neues Gesuch in der 3. Zuteilungsrunde eingereicht worden sei, werde auf die Prüfung einer Wiedererwägung verzichtet.
G. Das Gesuch des Rekurrenten in der 3. Zuteilungsrunde wurde mit Verfügung vom 26.August 2021 abgewiesen, da die unterschriebenen Belege (Zahlungsplan mit Sozialversicherung, Nachweis ungedeckte Kosten) nicht eingereicht worden seien. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent keinen Rekurs.
Die weiteren Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den Erwägungen.
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. a) Der Rekurrent betreibt mit seinem Einzelunternehmen ein Restaurant. In seinem Gesuch vom 12. Februar 2021 machte er geltend, er gehöre zur Gruppe «B» der Anspruchsberechtigten, und beantragte die Gewährung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 427 121 und eines Darlehens von Fr. 106 780 mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Die Rekursgegnerin begründete die Gesuchsabweisung damit, dass sich das Unternehmen des Rekurrenten am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe, für das zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs keine vereinbarte Zahlungsplanung oder erfolgte Zahlung nachgewiesen sei. In seiner Rekursschrift machte der Rekurrent geltend, es sei zwar richtig, dass er am 15. März 2020 noch Sozialversicherungsbeiträge zu leisten gehabt habe und dafür betrieben worden sei. Ebenfalls zutreffend sei, dass der Rekurrent seinem Gesuch keinen schriftlichen Zahlungsplan beigelegt habe. Die Schlussfolgerung, dass kein Zahlungsplan bestanden habe, sei jedoch falsch. Einerseits stehe nirgends, dass ein schriftlicher Zahlungsplan vorliegen müsse. Anderseits habe seit Mai 2017 eine mündliche Abzahlungsvereinbarung mit der GastroSocial bestanden, um die schon damals aufgelaufenen Sozialversicherungsbeiträge zu tilgen. Der Rekurrent verwies weiter auf den mit der Rekursschrift eingereichten Kontoauszug von GastroSocial vom 9. Februar 2021, woraus ersichtlich sei, dass sich die Schuld des Rekurrenten gegenüber der GastroSocial am 9. Mai 2017 auf Fr. 141 890.50 belaufen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei vereinbart worden, dass der Rekurrent der GastroSocial – wann immer möglich – wöchentlich Fr. 2500 bezahle. Die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge des Rekurrenten hätten seit Mai 2017 zwischen rund Fr. 8000 bis Fr. 8500 betragen. Mit dieser Vereinbarung sei somit beabsichtigt gewesen, dass der Rekurrent monatlich rund Fr. 1500 bis Fr. 2000 «zu viel» bezahle, um die Schulden abzutragen. Dem Rekurrenten sei es so gelungen, innert nicht einmal drei Jahren knapp Fr. 60 000 Schulden zu tilgen (von Fr. 141 890.50 am 9. Mai 2017 auf Fr. 82 476.90 am 2. März 2020). Ohne die Coronapandemie hätte der Zahlungsplan dazu geführt, dass die Schuld etwa im Sommer 2024 vollständig abbezahlt gewesen wäre. Das Restaurant des Rekurrenten befinde sich unmittelbar neben dem Letzigrund und sei ein beliebter Sammelpunkt für das Verfolgen von Fussball-Matches. Auch Grössen aus der Politik, dem Sport und dem Musikbusiness würden dort ein- und ausgehen. Mittlerweile seien wegen der lockdownbedingten Umsatzeinbusse die offenen Sozialversicherungsbeiträge wieder angestiegen. Der Rekurrent sei aber trotz allem darum bemüht, die offene Forderung schnellstmöglich zu begleichen. Nur infolge des Lockdowns sei er derzeit nicht in der Lage, einen Umsatz zu erzielen. Aus diesem Grund habe er der GastroSocial das Zahlungsversprechen unterbreitet, den Betrag von Fr. 150 000 zu überweisen, sobald die beantragen Härtefallgelder ausbezahlt würden. Im Rekurs habe er sogar beantragt, dass ein Betrag von Fr. 150 000 der GastroSocial in Anrechnung an die Ausstände gleich direkt überwiesen werde. Das vom Rekurrenten betriebene Restaurant sei seit Jahren ein erfolgreicher Familienbetrieb. Die Einzelfallgerechtigkeit erheische es, jeden Fall einzeln zu betrachten. Sei wie vorliegend eine Zahlungsplanung vereinbart worden und halte sich der Betrieb denn auch daran, so müssten die Unternehmen trotz allem als «profitabel und überlebensfähig» eingestuft und finanziell unterstützt werden.
b) Die Rekursgegnerin macht in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2021 erneut geltend, das Unternehmen des Rekurrenten habe sich gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2021 am 15. März 2020 in mehreren Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden. Eine Zahlungsvereinbarung oder Bezahlung habe nicht schriftlich nachgewiesen werden können. Damit sei das Unternehmen nicht anspruchsberechtigt.
4. a) Gemäss Art. 4 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, Stand 14. Januar 2021) hat ein Unternehmen, das Härtefallhilfen beantragt, gegenüber dem Kanton zu belegen, dass es profitabel oder überlebensfähig ist (Abs. 1 Bst. a). Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet (Abs. 2 Bst. a) und sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist (Abs. 2 Bst. b). Strittig ist vorliegend die Frage, ob eine «vereinbarte Zahlungsplanung» im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Härtefallverodnung vorliegt.
b) In den Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverodnung finden sich in der Version vom 20. Januar 2021 zur Frage, in welcher Form die «vereinbarte Zahlungsplanung» vorliegen und welchen Inhalt sie haben muss, noch keine Ausführungen. In der Version vom 31. März 2021 (und auch derjenigen vom 18. Juni 2021) wird der Begriff «vereinbarte Zahlungsplanung» hingegen präzisiert (Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand 31. März 2021, S. 7). So wird dort ausgeführt: «Wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Ausgleichskasse gestützt auf eine vereinbarte Zahlungsplanung einen Zahlungsaufschub gewährt hat (vgl. Art. 34b AHVV) oder das Betreibungsverfahren durch Zahlung abgeschlossen ist, sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.» Diese Ausführungen stellen klar, dass mit «vereinbarte Zahlungsplanung» ein Zahlungsaufschub im Sinne von Art. 34b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gemeint ist. Nach dieser Bestimmung kann die Ausgleichskasse einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ein Beitragspflichtiger glaubhaft macht, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können. Abs. 2 dieser Bestimmung hält ausdrücklich fest, dass die Ausgleichskasse die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen «schriftlich» festsetze. Gemäss der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2022, Rz. 2212) ist die Bewilligung (oder Ablehnung) eines Zahlungsaufschubs sogar in die Form einer Verfügung zu kleiden. Angesichts dessen genügt die vom Rekurrenten behauptete mündliche Vereinbarung den Anforderungen von Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Härtefallverordnung nicht. Dies nicht nur, weil keine Schriftform vorliegt, sondern auch, weil nach eigenen Angaben des Rekurrenten keine fixen Verfalltermine vereinbart wurden, sondern er sich gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift nur verpflichtet haben soll, «wann immer möglich» Zahlungen zu leisten. Zudem ist selbst eine mündliche Vereinbarung vom Rekurrenten nicht nachgewiesen. Der Rekurrent will diese anhand der seit Mai 2017 regelmässig geleisteten Akontobeiträge von jeweils Fr. 2500 nachweisen. Tatsächlich zeigt der Kontoauszug der GastroSocial, dass der Rekurrent dieser seit Mai 2017 jeden Monat regelmässig Zahlungen, meist in der Höhe von Fr. 2500, überwiesen hat. Diese Zahlungen weisen jedoch entgegen den Ausführungen des Rekurrenten auch Schwankungen und Unregelmässigkeiten auf. So gibt es Monate, in denen nur zwei oder drei Zahlungen à Fr. 2500 überwiesen wurden (z. B. Juni und Juli 2018 sowie August bis November 2019). In anderen Monaten wurden mehr als vier Zahlungen à Fr. 2500 (z. B. Dezember 2019) überwiesen. In gewissen Monaten wurden mehrere Zahlungen geringerer Höhe geleistet (April und Mai 2018). Wiederholt sind auch Zahlungen durch das Betreibungsamt ausgewiesen. Der Rekurrent hat mit dem Kontoauszug von GastroSocial nur belegt, dass er seit Mai 2017 regelmässige Zahlungen an die GastroSocial leistete und dass dies zu einer Reduktion der ausstehenden Schuld um rund Fr. 60 000 führte. Nicht nachgewiesen hat er aber, dass seine Zahlungen aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit der GastroSocial erfolgten, geschweige denn aufgrund einer «vereinbarten Zahlungsplanung» bzw. eines Zahlungsaufschubs im Sinne von Art. 34b AHVV. Gegen das Vorliegen selbst einer mündlichen Vereinbarung spricht auch, dass die GastroSocial gemäss Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2021 noch am 8. Januar 2020 und am 6. Februar 2020 Betreibungen über Fr. 4331.95 (Nr. […] mit dem Vermerk «Betreibung eingeleitet») bzw. Fr. 6973.50 (Nr. […] mit dem Vermerk «Pfändung») gegen den Rekurrenten eingeleitet hat. Der Rekurrent war denn auch nicht in der Lage, im Rekursverfahren eine nachträglich eingeholte Bestätigung der GastroSocial über die angeblich seit Jahren bestehende mündliche «vereinbarte Zahlungsplanung» vorzulegen. Der Vollständigkeit halber ist zudem auszuführen, dass es dem Rekurrenten, wie der Auszug von GastroSocial zeigt, auch vor 2017 gelang, offene Beiträge in der Höhe von mehr als Fr. 140 000 (August 2014) auf rund Fr. 80 000 (August 2015) zu reduzieren, die offenen Beiträge dann aber in der Folge wieder auf über Fr. 140 000 (Mai 2017) anstiegen. Dies sowie der Umstand, dass gemäss Betreibungsregisterauszug nur schon zwischen dem 12. September 2019 und dem 12. Februar 2020 u. a. Betreibungen über offene Steuerforderungen in der Höhe von insgesamt mehr als Fr. 62 000 eingeleitet wurden, zeigt, dass es alles andere als sicher ist, dass der Rekurrent, wie von ihm geltend gemacht, die offenen Sozialversicherungsbeiträge ohne die Coronapandemie bis 2024 abbezahlt hätte.
5. Da sich der Rekurrent am 15. März 2020 in mehreren Betreibungsverfahren über offene Sozialversicherungsbeiträge befunden hat und das Vorliegen einer «vereinbarten Zahlungsplanung» im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b der Covid-19-Härtefallverordnung nicht nachgewiesen wurde, gilt das Unternehmen des Rekurrenten nicht als «profitabel oder überlebensfähig» gemäss Art. 4 der Covid-19-Härtefallverordnung und ist deshalb nicht anspruchsberechtigt. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist.
6. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]
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