Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 2. Zuteilungsrunde, ab. Die Rekursgegnerin begründete die Abweisung damit, dass die Jahresrechnung 2020 sowie die Bilanz 2020, die für eine Überprüfung des Gesuchs notwendig seien, trotz angesetzter Nachfrist nicht eingereicht worden seien. Es würde zudem eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss Art. 2 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung fehlen.
B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin am 19. März 2021 Rekurs an den Regierungsrat. Sie beantragte sinngemäss, dass die Verfügung vom 16. März 2021 aufzuheben und ihr ein nicht rückzahlbarer Beitrag in der Höhe von Fr. 60 000 zu gewähren sei.
C. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2021 an der Begründung ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.
D. Mit Schreiben vom 6. April 2021 reichte die Rekurrentin zusätzlich eine provisorische Bilanz 2020 sowie eine provisorische Erfolgsrechnung für das Jahr 2020 ein.
E. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 wurde die Vernehmlassung vom 1. April 2021 der Rekurrentin zugestellt, und es wurde ihr eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um sich zur Vernehmlassung zu äussern. Zudem wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Rückzugserklärung einzureichen, um eine kostenlose Abschreibung des Rekursverfahrens zu erreichen.
F. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 teilte die Rekurrentin sinngemäss mit, dass sie am Rekurs festhalte.
G. Am 10. Mai 2021 wurden der Rekursgegnerin sowohl die Eingabe vom 6. April 2021 als auch die Stellungnahme vom 6. Mai 2021 zur freiwilligen Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt.
H. Die Rekursgegnerin äusserte sich am 18. Mai 2021 zur Stellungnahme und beantragte wiederum die Abweisung des Rekurses, sofern darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie nun an, dass der Umsatzrückgang im Jahr 2020 im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018/2019 nur 27% betrage.
I. Diese Stellungnahme wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 17. Juni 2021 zur Stellungnahme zugestellt.
J. – L. [Weiterer Schriftenwechsel]
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2. [Ausstand Direktionsvorsteher]
3. Die Rekursgegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 16. März 2021 auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102), die Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262, mit Stand vom 14. Januar 2021), den Beschluss des Kantonsrates über einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kanton Zürich vom 14. Dezember 2020 sowie den Beschluss des Kantonsrates über einen Zusatzkredit und die Nachtragskredite für eine zweite Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich vom 25. Januar 2021. In ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2021 begründete die Rekursgegnerin die Ablehnung des Gesuchs damit, dass der Umsatzrückgang der Rekurrentin im Jahr 2020 im Vergleich zu den Jahren 2018 und 2019 nur 27% betrage. Der ursprüngliche Grund für die Abweisung des Gesuchs um einen Beitrag im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms – fehlende Unterlagen und fehlenden Unternehmensidentifikationsnummer (UID) – ist nicht mehr strittig, weil die Rekurrentin die Unterlagen und die Unternehmensidentifikationsnummer nachgereicht hat.
4. Die Rekurrentin bringt vor, dass der Umsatzrückgang im Jahre 2019 aufgrund des vom Mietgericht Zürich verordneten Umzuges, derjenige für das Jahr 2020 durch den Lockdown im Frühjahr 2020 (16. März 2020 bis 27. April 2020) erfolgt sei. Der Lockdown habe die Arbeit praktisch verunmöglicht. Auch danach seien massiv weniger Patientinnen und Patienten gekommen, weil sich bis heute viele Leute aufgrund der Pandemie nicht mehr getrauen würden, zum Zahnarzt zu gehen. Zudem seien ihre Mitarbeitenden mehrfach in Quarantäne «gesteckt worden» oder hätten nicht arbeiten können, weil sie niemanden gehabt habe, der ihre Kinder betreute. Die Rekurrentin verlangt zudem, dass die Geschäftsergebnisse der letzten fünf Jahre zu berücksichtigen seien.
5. Gemäss Art. 12 Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes liegt ein Härtefall nur dann vor, wenn der Jahresumsatz des gesuchstellenden Unternehmens unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Art. 5 Abs. 1 der Covid- 19-Härtefallverordnung konkretisiert diese Bestimmung. Danach hat ein gesuchstellendes Unternehmen zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
6. Gemäss der von der Rekurrentin eingereichten Erfolgsrechnung 2020 betrug der Jahresumsatz im Jahr 2020 Fr. 249 195.57 und im Jahr 2019 Fr. 270 662.11. Im Jahr 2018 betrug der Umsatz Fr. 331 316.68. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Umsatz für die Jahre 2018/2019 von Fr. 300 989.40. Der Umsatzrückgang im Jahr 2020 beträgt also nur rund 17% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz 2018/2019. Der für die Gewährung von Beiträgen geforderte Umsatzrückgang von mindestens 40% wurde somit nicht erreicht. Das sinngemäss von der Rekurrentin vorgebrachte Argument, dass der Umsatz ohne den vom Mietgericht Zürich verordneten Umzug im Jahre 2019 höher gewesen wäre, kann nicht berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Umsatzeinbusse müssen die tatsächlich vorhandenen Umsätze herangezogen werden. Für die Berücksichtigung von hypothetischen Umsätzen besteht kein Spielraum. Die Härtefallverordnung gibt zudem klar vor, welche Umsätze berücksichtigt werden müssen. Es sind dies die Umsätze der Jahre 2018, 2019 und 2020. Die Umsätze vorangehender Jahre können daher für die Berechnung nicht herangezogen werden. Da der erforderliche Mindestumsatzrückgang von 40% nicht erreicht wurde, kann offenbleiben, ob die Umsatzeinbusse tatsächlich auf die von den Behörden angeordneten Massnahmen zurückzuführen ist.
7. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Rekurrentin für die Jahre 2018/2019 einen durchschnittlichen Umsatz von Fr. 300 989.40 erwirtschaftet hat und im Jahre 2020 einen Umsatz von Fr. 249 195.57. Daraus ergibt sich, dass der massgebende Umsatzrückgang nur 17% beträgt und die Schwelle von 40% somit nicht überschritten ist. Der Rekurs ist damit abzuweisen.
8. [Kostenfolgen]
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