0450

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
2022-1599
Entscheiddatum
14. Dezember 2022
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Covid-19-Härtefallprogramm Zusammenhang Wertschöpfungskette Behördlich angeordnete Massnahmen
Verwendete Erlasse
Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Rekurrentin ist gemäss eigener Angabe Spezialistin im Bereich Executive Search und Executive Coaching, was bedeute, dass sie Mitarbeitende für Spezialberufe vermittle. Auch wenn ihre Tätigkeit während der Covid-19-Epidemie erschwert wurde und die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen sank, waren Tätigkeiten im Bereich der Unternehmensberatung, des Coachings sowie der Personalberatung und -vermittlung an sich nie untersagt oder durch die behördlichen Massnahmen massgeblich eingeschränkt. Weder bringt die Rekurrentin vor noch ergibt sich aus den Akten, dass sie vorwiegend Dienstleistungen in Branchen erbringt, die per se von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, wie beispielsweise Schliessungen, betroffen waren. Der geltend gemachte Umsatzrückgang steht daher nicht in einem genügend engen Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen. Der Rekurs wird abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):


Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch der Rekurrentin um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 76 600 im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich, 3. Zuteilungsrunde, ab.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 23. August 2021 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Juli 2021 aufzuheben und ihr Gesuch sei vollumfänglich gutzuheissen.

C. Die Rekursgegnerin hielt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2021 an der Begründung ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung des Rekurses. Die Vernehmlassung vom 21. September 2021 wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 24. September 2021 zur freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. Die Rekurrentin liess sich nicht mehr vernehmen.

D. [Akteneinforderung]

Erwägungen:

1. [Prozessvoraussetzungen]

2. [Ausstand Direktionsvorsteher]

3. a) Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102, Stand am 1. Juli 2021) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser Kantone für Unternehmen unterstützen, «die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit» von den Folgen von Covid-19 «besonders betroffen» sind und einen Härtefall darstellen. Ein Härtefall liegt gemäss Art. 12 Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes vor, wenn der Jahresumsatz unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Diese Bestimmungen werden durch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 25. November 2020 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Härtefallverordnung; SR 951.262; Stand am 19. Juni 2021) konkretisiert. Danach muss das gesuchstellende Unternehmen gegenüber dem Kanton belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 «im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie» unter 60% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Das Covid-19-Gesetz führt als Beispiele für aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffene Unternehmen solche in der «Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe» an. Die Härtefallhilfen sollen somit nicht jedem Unternehmen zukommen, das aufgrund des durch die Covid-19-Epidemie verursachten Wirtschaftseinbruchs einen relevanten Umsatzrückgang erlitt, sondern nur solchen, die darüber hinaus von behördlich angeordneten Massnahmen aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit besonders betroffen sind (vgl. Eidgenössische Finanzverwaltung, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung], Bern, Stand am 18. Juni 2021, S. 2). Vorausgesetzt ist demnach, dass ein genügend enger Zusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen und dem Umsatzrückgang vorliegt.

b) Die Rekurrentin bezweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem Unternehmensberatung, insbesondere Strategieentwicklung und -umsetzung, Marketing und Unternehmensführung sowie die Übernahme und Besorgung aller Aufträge, die zum Tätigkeitsbereich einer Unternehmens- und Personalberatungsgesellschaft gehören, insbesondere Erbringung von Dienstleistungen in Form von Executive Search und Coaching von Mitgliedern von Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen, Planung und Einführung von integrierten Informationssystemen, speziell auf Basis SAP Unternehmenssoftware. In ihrer Rekursschrift vom 23. August 2021 macht sie geltend, dass sich ihr Umsatz im Jahr 2020 lediglich auf 15,26% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 belaufen habe. Die Rekurrentin sei Spezialistin im Bereich Executive Search und Executive Coaching, was bedeute, dass sie Mitarbeitende für Spezialberufe vermittle. Dieser Markt sei ab dem 16. März 2020 komplett zusammengebrochen und es habe keine neuen Aufträge mehr gegeben.

c) Die Rekursgegnerin wies das Gesuch der Rekurrentin mit der Begründung ab, der Umsatzrückgang 2020 stehe nicht in Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. In der Vernehmlassung vom 21. September 2021 führt sie aus, dass sich die von der Rekurrentin angebotenen Dienstleistungen gemäss ihrer Webseite an unterschiedlichste Branchen richte. Die im Gesuch angesprochene Kundenzurückhaltung aufgrund der Covid-19-Epidemie sei nachvollziehbar, wenngleich unspezifisch und ohne direkten Zusammenhang zu den behördlichen Massnahmen.

d) Es erscheint plausibel, dass es für die Rekurrentin schwieriger als vor Beginn der Covid-19-Epidemie war, ihre Dienstleistungen durchzuführen bzw. die Nachfrage nach diesen sank. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es in sehr vielen Branchen während der Covid-19-Epidemie schwierig war, die Tätigkeiten in gleich effizienter Weise wie zuvor auszuführen. Damit Anspruch auf Beiträge aus dem Härtefallprogramm besteht, reicht es hingegen nicht aus, wenn der Umsatzrückgang auf die allgemein angespannte Wirtschaftslage während der Pandemie zurückzuführen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2022.00095 vom 14. Juli 2022, E. 7.3). Vielmehr hat ein Unternehmen nachzuweisen, dass der Umsatzrückgang direkt oder indirekt auf die behördlichen Massnahmen zurückzuführen ist und damit in einem genügend engen Zusammenhang zu diesen steht (vgl. EFV, Erläuterungen Covid-19-Härtefallverordnung, S. 2).

Weder bringt die Rekurrentin vor noch ergibt sich aus den Akten, dass sie vorwiegend Dienstleistungen in Branchen erbringt, die per se von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie, wie beispielsweise Schliessungen, betroffen waren. Gemäss der Webseite der Rekurrentin […] richtet sich ihr Dienstleistungsangebot nicht an eine bestimmte Branche. Die Rekurrentin ist daher nicht als Teil der im Covid-19-Gesetz beschriebenen Wertschöpfungskette anzusehen.
Weiter ist festzuhalten, dass Tätigkeiten im Bereich der Unternehmensberatung, des Coachings sowie der Personalberatung und -vermittlung an sich nie untersagt oder durch die behördlichen Massnahmen massgeblich eingeschränkt waren. Der von der Rekurrentin vorgebrachte Markteinbruch und der daraus folgende Nachfragerückgang lassen sich somit nicht vorwiegend auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückführen, sondern ergeben sich vielmehr aus der dadurch entstandenen allgemeinen Verunsicherung der Bevölkerung und der Wirtschaft. Der Umsatzrückgang der Rekurrentin lässt sich folglich mit den unternehmerischen bzw. betriebswirtschaftlichen Entscheidungen der Kundschaft, auf die Rekrutierung von Fachkräften zu verzichten, erklären. Es ist nicht zu bestreiten, dass die Tätigkeit der Rekurrentin dadurch eingeschränkt war. Es handelt sich bei dieser Einschränkung jedoch um eine Folge der Covid-19-Epidemie, die weiter als das geht, was durch das Härtefallprogramm abgefedert werden soll. Insgesamt bleibt es dabei, dass die Geschäfte der Rekurrentin durch die behördlichen Massnahmen nicht verunmöglicht oder in härtefallbegründender Weise erschwert wurden.

e) Es ist damit aufgrund der Natur der wirtschaftlichen Tätigkeit der Rekurrentin nicht ersichtlich, dass sie mehr als andere Unternehmen, die infolge der durch die Covid-19-Epidemie verursachten Krise einen signifikanten Umsatzeinbruch erlitten, davon betroffen gewesen wäre bzw. dass der geltend gemachte Umsatzrückgang 2020 der Rekurrentin in einem für die Ausrichtung der beantragten Härtefallhilfen genügend engen Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen stünde. Die Rekurrentin ist deshalb nicht anspruchsberechtigt. Der Rekurs wird abgewiesen.

4. [Kostenfolgen]

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