Strafbefehl:
Straftatbestand:
Widerhandlung gegen die Binnenschifffahrtsgesetzgebung durch Einsetzen bzw. Stationieren eines nicht versicherten und nicht immatrikulierten Schiffs.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte unterliess es, sein Segelschiff, welches weder immatrikuliert noch versichert ist, vom Bootshaus zu entfernen. Dies obschon ihm im Juli 2022 bis Ende September 2022 bzw. schliesslich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bis Ende Jahr die Frist angesetzt wurde, das Boot aus dem Bootshaus zu entfernen.
Ort/Zeit:
[…], 8804 Au ZH / Montag, 20. März 2023, 14.00 Uhr
Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.00.
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tag(en).
3. Es werden ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 150.00, Total Fr. 300.00.
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Horgen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an: […]
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