Strafbefehl:
Sachverhalt:
Nichtbefolgen der polizeilichen Weisung per Matrix-Leuchte, dem Polizeifahrzeug zu folgen während ca. 27 Kilometer. Ab Rastplatz Herrlisberg Süd versuchte die Polizeipatrouille mehrmals mit eingeschalteter Heckmatrixleuchte das von A gelenkte Fahrzeug auf einen Rastplatz oder eine Autobahnausfahrt zu lotsen. Jedes Mal folgte sie dem beschrifteten Patrouillenfahrzeug nicht. Auch als die Polizei sie auf dem rechten Fahrstreifen mit eingeschaltetem Blaulicht versuchte anzuhalten, wechselte sie auf den Überholstreifen, um das Polizeifahrzeug zu überholen. Als das Patrouillenfahrzeug ebenfalls vor ihr auf den Überholstreifen wechselte, fuhr sie zurück auf den rechten Fahrstreifen. Bei der Verzweigung Reichenburg konnte sie dann angehalten werden. Als einer der Polizisten ausstieg, fuhr A wieder los und umfuhr das stehende Polizeifahrzeug via Überholstreifen. Kurze Zeit später konnte sie definitiv angehalten werden.
Ort/Zeit:
Autobahn A3, Fahrbahn Chur ab Rastplatz Herrlisberg Süd, Km 123.400 auf Gemeindegebiet Wädenswil bis Km. 150.600, Reichenburg, Dienstag, 20. Februar 2024, 08:22 Uhr
Strafzumessung:
Strafmindernd wirkt sich das Alter von A [Jahrgang 1940] aus, und dass sie freiwillig auf den Führerausweis verzichtet und diesen dem Strassenverkehrsamt zugesandt hat.
Es wird erkannt:
1. A wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.00.
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tag(en).
3. Es werden ihr die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 150.00, Total Fr. 300.00.
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Horgen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an: […]
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