Strafbefehl:
Straftatbestand:
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall infolge fahrlässigen widerrechtlichen Verbringenlassens eines verbotenen Laserpointers in die Schweiz.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte bestellte über Amazon an seine Wohnadresse in der Schweiz einen Laserpointer der Klasse 3B, wofür er weder über eine kantonale Ausnahme- noch über eine Einfuhrbewilligung verfügt hat.
Erwägungen:
1. Der Beschuldigte sagte gegenüber der Kantonspolizei Zürich zusammenfassend aus, dass er den Laserpointer für seine Katze als Spielzeug gekauft und nicht gewusst habe, dass es sich um einen in der Schweiz verbotenen Laser der Klasse 3B handelt. So sei der Laser auch als Katzenspielzeug verkauft worden. Er habe zuvor noch nie einen Laser gekauft. Zum Zeitpunkt des Kaufs habe er sich schon vorstellen können, dass es ganz starke Laser gibt, die verboten seien, aber er sei nicht davon ausgegangen, dass ein Laser, der als Katzenspielzeug diene, dazu gehöre. Die Frage, ob er sich vorgängig erkundigt hat, ob der Laser, welchen er bestellt hat, in der Schweiz verboten ist, verneinte der Beschuldigte.
2. Auf der Homepage von Amazon wird der Laserpointer tatsächlich als Katzenspielzeug angepriesen. Im Inserat fehlen jegliche Angaben über Leistung, Klassenzuteilung bzw. gesetzliche Regelungen bei einer Bestellung aus der Schweiz. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Produkt strengen IEC- und TÜV-Sicherheitsprüfungen unterzogen wurde.
3. Die Aussagen des Beschuldigten wirken glaubhaft, weshalb davon auszugehen ist, dass er nicht wissentlich und willentlich einen Laserpointer bestellt und in die Schweiz hat einführen lassen, der gefährlich und nicht zugelassen ist. Mittels einer einfachen Recherche wäre der Beschuldigte jedoch auf das Merkblatt des Bundes gestossen, welches sich ausführlich und einfach verständlich über die Zulässigkeit von Laserpointern in der Schweiz äussert und insbesondere darauf hinweist, dass die Einfuhr von gefährlichen Laserpointern verboten ist. Diese Recherche wäre dem Beschuldigten möglich gewesen, weshalb er sich pflichtwidrig verhalten hat, indem er keine weiteren Abklärungen getroffen hat, bevor er den Laserpointer bestellt hat. Der Beschuldigte ist demzufolge der fahrlässigen Tatbegehung zu bestrafen.
4. Da sein Verschulden aufgrund der Umstände jedoch gering wiegt, zumal selbst im Inserat von Amazon keine weiteren Angaben zur Leistung des Produkts vorhanden waren, rechtfertigt es sich von einer Bestrafung Umgang zu nehmen und dem Beschuldigten einen Verweis zu erteilen (Art. 52 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB). Da er die Kosten der Strafuntersuchung jedoch verursacht hat, sind ihm diese aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt:
1. Die beschuldigte Person wird schuldig gesprochen.
2. Von einer Bestrafung wird Umgang genommen.
3. Der beschuldigten Person wird ein Verweis erteilt.
4. Die beschuldigte Person hat die Kosten zu bezahlen: Gebühren Fr. 100.00, Total Fr. 100.00
5. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Horgen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Gebühren und Auslagen sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Postkonto einzuzahlen.
6. Der sichergestellte Laserpointer wird beschlagnahmt und eingezogen sowie nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
7. Eine Beschwerde gegen die Auferlegung der Gebühren und Auslagen kann innert 10 Tagen von der Mitteilung an schriftlich begründet und unter Beilage einer Ausfertigung dieser Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, eingereicht werden.
8. Mitteilung an: […]
© 2024 Staatskanzlei des Kantons Zürich