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Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2023.743
Entscheiddatum
14. März 2023
Rechtsgebiet
Waffenrecht
Stichworte
Waffenerwerbschein Strafverfahren Konkurrenz Zusatzstrafe Strafbefehl Busse
Verwendete Erlasse
Art. 49 Abs. 2 StGB Art. 333 Abs. 1 StGB Art. 34 Abs. 1 lit. a WG Art. 354 StPO

Strafbefehl:

Straftatbestand:
Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung durch versuchtes Erschleichen eines Waffenerwerbscheines.

Sachverhalt:
Der Beschuldigte bestätigte wahrheitswidrig im Gesuch um Waffenerwerbschein, dass kein Strafverfahren gegen ihn hängig ist, obschon zum Zeitpunkt der Gesuchsreinreichung zwei Verfahren gegen ihn hängig waren.

Erwägungen:
Der Beschuldigte sagte gegenüber der Kantonspolizei Zürich zusammenfassend aus, dass er davon ausgegangen sei, dass es in Ordnung sei, wenn im Strafregister kein Eintrag vorhanden sei und er diese Frage wohl einfach falsch verstanden habe. Da gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB sowohl die vorsätzliche wie auch fahrlässige Tatbegehung strafbar ist, hat sich der Beschuldigte zumindest pflichtwidrig verhalten, indem er sich vorgängig nicht erkundigt hat, wie die Frage bezugnehmend auf die hängigen Strafverfahren zu verstehen ist bzw. es unterlassen hat, die zwei laufenden Strafverfahren anzugeben. Er handelte damit zumindest fahrlässig.

Strafzumessung:
Mit Datum vom 07. Februar 2023 wurde der Beschuldigte wegen einer Widerhandlung gegen die Polizeiverordnung der Gemeinde X, begangen am 23. Oktober 2022 mit Busse sanktioniert. Der vorliegend zur Anzeige gebrachte Sachverhalt ereignete sich demnach bevor der Beschuldigte für die Widerhandlung vom 23. Oktober 2022 bestraft wurde. Bei dieser Sachlage ist eine Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen, dass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Bei gleichzeitiger Beurteilung der Vorfälle wäre eine Gesamtstrafe von Fr. 370.00 ausgesprochen worden. Da der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 07. Februar 2023 mit einer Busse von Fr. 120.00 bestraft wurde, ist die Zusatzstrafe auf Fr. 250.00 festzusetzen.

Es wird erkannt:

1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.00.

2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tag(en).

3. Es werden ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 250.00, Total Fr. 500.00.

4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Horgen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.

5. Mitteilung an: […]

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