Strafbefehl:
Straftatbestand:
Widerhandlung gegen die kantonale Fischereigesetzgebung durch Verwenden einer Einfach-Angel mit Widerhaken ohne Sachkundenachweis und Patent oder Fischereikarte.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte verwendete beim Fischen im Freiangelrecht eine Angelrute, an welcher ein Angelhakesn mit Widerhaken befestigt war. Ohne Patent ist jedoch nur das Fischen mit einer Angelrute oder einer Schnur mit einem einzigen Köder mit einfachem Haken ohne Widerhaken erlaubt.
Ort/Zeit:
Fähresteg Horgen, Fährestrasse 1, 8810 Horgen / Montag, 5. September 2022, 15:05 Uhr
Strafzumessung:
Den hierorts erwirkten Vorstrafen (2 x 2021) kommt im vorliegenden Strafverfahren straferhöhende Wirkung zu.
Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 350.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tag(en).
3. Es werden ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 330.00, Total Fr. 680.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Horgen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an: […]
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