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Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2022.4632
Entscheiddatum
3. November 2022
Rechtsgebiet
Umwelt- und Naturschutz
Stichworte
Strafbefehl Gewässerschutz Busse
Verwendete Erlasse
Art. 3 GSchG Art. 7 Abs. 1 GSchG Art. 9 GSchG Art. 11 GSchG Art. 6 i.V.m. Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 2 lit. b GSchV Art. 354 StPO

Strafbefehl:

Straftatbestand:
Widerhandlung gegen die Gewässerschutzgesetzgebung durch Missachtung der Sorgfaltspflicht

Sachverhalt:
Der Beschuldigte führte an einer Mauer, welche an einen Bach grenzte, Bauarbeiten durch, wobei er es unterliess, vorgängig Vorkehrungen zu treffen, um eine Verunreinigung des Gewässers zu verhindern. In der Folge geriet Zement ins Wasser und führte zu einer Trübung des Gewässers. Schliesslich wurden im Bach Schalttafeln mit einer Maurerkelle gereinigt, sodass der angetrocknete Zementrückstand im Wasser zurückblieb. Da sich der gemessene pH-Wert jedoch im neutralen Bereich befand, bestand keine konkrete Gewässergefährdung.

Ort/Zeit:
Einmündung Zusammenschluss Butzen-/Scheid- und Mettlisbach in den Zürichsee, Seestrasse 1, 8942 Oberrieden / Dienstag, 20. September 2022, 14:00 Uhr

Strafzumessung:
Strafmindernd wirkt sich im vorliegenden Strafverfahren der Umstand aus, dass aufgrund der vorgenommenen Wasserproben keine konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers geschaffen wurde.

Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.00.

2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tag(en).

3. Es werden ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 150.00, Total Fr.300.00.

4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Horgen innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein auf das oben aufgeführte Konto einzuzahlen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.

5. Mitteilung an: […]

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