Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A war ab 1. Oktober 2018 bei der Gemeinde X angestellt. Ihm wurde vorgeworfen, die Personalverantwortliche der Gemeinde belästigt zu haben. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 kündigten die Personalverantwortliche und die HR-Assistentin der Gemeinde X das Anstellungsverhältnis mit A auf den 31. März 2024 und stellten diesen per sofort frei. Gegen diese Verfügung erhob B namens von A mit Eingabe vom 8. Januar 2024 Rekurs. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein und überwies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat X. Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 bestätigte der Gemeinderat X die ordentliche Kündigung. Gegen den Beschluss vom 29. Januar 2024 erhob B namens von A mit Eingabe vom 24. Februar 2024 Rekurs.
Erwägungen:
1.
[Prozessgeschichte]
2.
[Eintreten, Prozessuales]
3.1
[Ausführungen des Gemeinderates und des Rekurrenten]
3.2.1
In formeller Hinsicht fällt zunächst auf, dass […] beim Erlass der Austrittsverfügung vom 4. Dezember 2023 als Personalverantwortliche der Gemeinde mitwirkte. Da sie in der Sache als betroffene Person offensichtlich ein persönliches Interesse hatte, hätte sie aber in den Ausstand treten müssen (§ 5a Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dies stellt eine besonders schwerwiegende Verletzung der Ausstandspflicht dar, welche die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hat. Dies ist von Amtes wegen festzustellen (Kiener, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, § 5a N. 54).
Wie erwähnt, überwies der Bezirksrat den gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2023 gerichteten Rekurs als Begehren um Neubeurteilung nach § 171 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) an den Gemeinderat X. […]. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. Januar 2024 bestätigte der Gemeinderat X die Kündigung.
Bei einer Neubeurteilung muss die delegierende Behörde die Anordnung uneingeschränkt überprüfen und neu entscheiden (Morgenbesser/Marazzotta, in Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2017, § 171 N. 9). Der Gemeinderat muss somit noch einmal entscheiden, ob das Anstellungsverhältnis durch Kündigung aufgelöst wird. Erst mit dieser Anordnung werden Rechtswirkungen entfaltet, wenn rechtzeitig Neubeurteilung verlangt worden ist (VGr, 22. November 2023, VB.2023.224, E. 4.2.6-7).
Hinzu kommt, dass die delegierende Behörde bei einer Delegation an Gemeindeangestellte jederzeit Geschäfte aus deren Zuständigkeit zum Entscheid an sich ziehen darf (Schindler/Rüefli, in Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2017, § 45 N. 16).
Somit hat der Gemeinderat mit dem Neubeurteilungsentscheid vom 29. Januar 2024 die Kündigung rechtsgültig ausgesprochen.
Dies hat zur Folge, dass die dreimonatige Kündigungsfrist […] erst mit dem Neubeurteilungsentscheid zu laufen begann. Da der Entscheid am 31. Januar 2024 versandt wurde, ist die Kündigungsfrist erst am 31. Mai 2024 abgelaufen. […] Die Löhne sind somit dem Rekurrenten bis 31. Mai 2024 auszuzahlen.
3.2.2
[Formelle Rügen]
3.3
[Rechtliches zur Kündigung]
3.4
[Sachverhalt, Würdigung]
3.5
[Aufsichtsrechtliche Rügen].
4.
[Kostenfolgen]
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