Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
1.
1.1
A ist der Sohn von B (Beschwerdeführerin), wobei er unter der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin steht. A lebt seit seiner Spitalentlassung nach der Geburt bei einer Pflegefamilie. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, A an zwei Tagen pro Woche während maximal zwei Stunden im Beisein einer Fachperson zu besuchen.
1.2
Mit Beschluss Nr. […] vom 5. April 2022 betreffend Kindesschutzmassnahmen entschied die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Horgen (KESB) das Nachfolgende:
«1. In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird der Aufgabenkatalog des Beistandes, C, angepasst und lautet neu wie folgt:
a) – c) […]
d) für die Durchführung der klassischen Basisimpfungen bei A gemäss Impfplan des BAG [Bundesamt für Gesundheit] besorgt zu sein;
e) – h) […]
2. Der Kindsmutter, B, wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB betreffend Dispositiv-Ziff. 1d) dieses Entscheides die elterliche Sorge eingeschränkt.
3. […]‟
1.3
Dagegen liess die Beschwerdeführerin, vertreten von Rechtsanwältin D, mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Beschwerde erheben und die nachfolgenden Anträge stellen:
«1. Es seien die Ziffern 1d) sowie 2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen vom 5. April 2022 aufzuheben.
2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.‟
Zudem liess sie die nachfolgenden prozessualen Anträge stellen:
«3. Es seien die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen in Sachen A beizuziehen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.‟
1.4
Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 reichte die KESB ihre Vernehmlassung samt Akten ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihren Entscheid vom 5. April 2022.
1.5
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt E als Kindsverfahrensvertreter (Kindsverfahrensvertreter) für A bestellt und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt sowie ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
1.6
Der Kindsverfahrensvertreter reichte mit Eingabe vom 15. Juli 2022 eine Stellungnahme ein und stellte den folgenden Antrag:
«Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Dispositivziffern 1d) und 2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen vom 5. April 2022 abzuweisen.‟
1.7
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 12. September 2022 unter Gewährung einer Fristerstreckung eine Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 26. September 2022 reichte der Kindsverfahrensvertreter erneut eine Stellungnahme ein.
1.8
Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird, soweit für die Entscheidfindung massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen:
2.
[Prozessvoraussetzungen]
3.
3.1
Die KESB führte in ihrem Beschluss vom 5. April 2022 aus, dass A seit seiner Geburt bei der Pflegefamilie F lebe. Die Pflegefamilie sei sein Lebensmittelpunkt. Aufgrund seiner etwas retardierten Entwicklung sei er im speziellen Masse darauf angewiesen, dass er in seinen Bedürfnissen erkannt und wahrgenommen werde. Gemäss Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen werde er durch die Pflegeeltern seinen Ansprüchen gemäss liebevoll umsorgt und gefördert, so dass er sich sowohl entwicklungspsychologisch wie auch körperlich gut entwickle. Die Pflegeeltern würden als wichtige Bezugspersonen mit grossem Engagement beschrieben. In Bezug auf die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und A sei festzuhalten, dass sich ein regelmässiger Kontakt etabliert habe und sich die Beschwerdeführerin an ihrem Kind freue. Konsultiere man die Akten, so würde sich in den vergangenen drei Jahren gleichwohl, trotz regelmässigem Kontakt, keine nachhaltige Entwicklung in der Beziehungsqualität bzw. in den erzieherischen Kompetenzen der Beschwerdeführerin abzeichnen. Es sei ihr kaum gelungen, vermehrt in die Mutterrolle hineinzuwachsen. Ausdruck dafür sei auch die Fragestellung, ob eine Erhöhung der Zeit (20 Minuten pro Einsatz), in welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn alleine wäre, mit dem Kindswohl vereinbar sei. Wie der Beistand in seinem Bericht ausführe, sei davon auszugehen, dass das Zusammenleben zwischen der Beschwerdeführerin und A mittel- bis langfristig nicht möglich sei. Bei der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihres Gesundheitszustands in den letzten zwei Jahren – trotz psychiatrischer Unterstützung – kaum zu einem Entwicklungsprozess gekommen. Dies spiegle sich einerseits in den nach wie vor engmaschig begleiteten Kontakten zu A und andererseits auch in den wirr anmutenden Aussagen ihres Schreibens vom 31. Januar 2022 wider.
Bezüglich der erneut zur Diskussion stehenden Frage, ob A geimpft werden solle, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verlaufs der letzten drei Jahre die Auswirkungen des Impfens bzw. des Nichtimpfens nicht abschätzen könne und somit diesbezüglich nicht urteilsfähig erscheine. Anlässlich ihrer Anhörung sei es ihr nicht gelungen, ihre Meinung mit stichhaltigen Argumenten zu untermauern. So habe sie beispielsweise die Risiken und Vorteile einer Impfung und das Risiko von Nebenwirkungen nicht gegeneinander abwägen können. Auch spreche das willkürlich anmutende Einverständnis für einzelne Impfungen gegen ihr vorgebrachtes Argument, A nicht impfen zu wollen aufgrund der Gefahr möglicher Nebenwirkungen. Die Pflegeeltern würden ihrerseits die Impfung von A zu dessen Schutz begrüssen. Aufgrund seiner Retardierung sei A vulnerabler und schutzbedürftiger als andere Kinder in seinem Alter. Mit zunehmendem Alter werde er mehr Kontakt mit anderen Kindern haben, wodurch das Ansteckungsrisiko für Kinderkrankheiten steige. Wenn A nicht geimpft werde, bestehe somit ein erhöhtes Risiko, dass er sich mit einer lebensbedrohlichen Krankheit anstecke und bei schwierigem Krankheitsverlauf bleibende Schäden davontrage. Dadurch könnte das Pflegeverhältnis gefährdet werden, da die Pflegeeltern den notwendigen Betreuungsaufwand dann allenfalls nicht mehr leisten könnten. Somit sei zwischen dem Impfzwang und dem Schutz des Pflegeverhältnisses abzuwägen.
Die Beschwerdeführerin sei kognitiv nicht in der Lage, die möglichen Konsequenzen, welche ein mangelnder Impfschutz nach sich ziehen könnte, abzuschätzen. In Bezug auf die angeführten möglichen Nebenwirkungen von Impfungen bringe die Beschwerdeführerin allgemeine Bedenken vor. Auf A bezogene Gründe, wie beispielsweise eine gesundheitliche Unverträglichkeit, mache sie nicht geltend. Aus Kindesschutzgründen sei zudem alles daran zu setzen, dass das Pflegeverhältnis geschützt werde. Um dies zu gewährleisten, solle alles unternommen werden, um die Gesundheit von A zu fördern. Dazu gehören auch die vom BAG empfohlenen Basisimpfungen. Somit sei die ethische Grundhaltung bzw. der Wille der Beschwerdeführerin, A nicht zu impfen, weniger hoch zu gewichten, als der wissenschaftlich erwiesene Impfschutz, weshalb dem Antrag des Beistands stattzugeben sei. Dem Beistand soll die zusätzliche Aufgabe übertragen werden, für die Durchführung der klassischen Basisimpfungen bei A gemäss Impfplan des BAG besorgt zu sein. Ausgangsgemäss sei die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin für A bezüglich des Impfens zu beschränken.
3.2
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde aus, dass sie sich bei der Geburt von A dagegen ausgesprochen habe, ihn gegen die gängigen Kinderkrankheiten impfen zu lassen, in der Überzeugung, dass A diese Impfungen aufgrund seiner starken Abwehrkräfte nicht brauche. Sie habe auch anlässlich der Anhörung vom 31. Januar 2022 ihre Skepsis gegenüber Impfungen und deren Schutzwirkung sowie ihre Angst betreffend die Nebenwirkungen und Spätfolgen von Impfungen geäussert. Indem die KESB im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge in Bezug auf die Durchführung der in Frage stehenden Impfungen für A entziehe, unterwerfe sie die Beschwerdeführerin jedoch gerade einem Impfzwang, welchen es in der Schweiz weder von Gesetzes wegen noch nach der Rechtsprechung gebe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greife die Auferlegung eines Impfzwangs in das Recht der Beschwerdeführerin bzw. in das Recht von A auf persönliche Freiheit respektive körperliche Unabhängigkeit [Unversehrtheit] gemäss Art. 10 Abs. 2 BV ein. Dieser Eingriff könne sodann nicht gerechtfertigt werden, da es bereits an der gesetzlichen Grundlage für eine entsprechende Einschränkung fehle. Es handle sich vorliegend um einen unrechtmässigen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin. Vorliegend liege kein Fall wie in BGE 146 III 313 vor, in welchem die Behörde intervenieren und anstelle der Eltern einen Entscheid in Bezug auf die Impffrage treffen müsste. Es sei daher festzuhalten, dass die Haltung bzw. der Wille der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Impfthematik durch ebengenannte Behörde zu respektieren sei. Anders wäre lediglich zu entscheiden, wenn ohne eine Impfung eine Kindswohlgefährdung vorliegen würde, was jedoch nicht der Fall sei. Die von der KESB ausgeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts könne klarerweise nicht als Argumentation zur Frage herangezogen werden, wie in einem Fall zu entscheiden sei, wo keine Einigkeit zwischen den Eltern bestehe, sondern eine klar zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung eines Elternteils in Bezug auf die Impfthematik. In einem solchen Fall sei auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zurückzugreifen, wonach die Wünsche der sorgeberechtigten Eltern zu respektieren seien.
Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass A aufgrund einer Erkrankung in irgendeiner Weise besonders gefährdet sei und eine Impfung daher in seinem Fall notwendig sei, um sein Kindswohl zu schützen. Die KESB überschreite im vorliegenden Fall klar ihre Kompetenzen, indem sie der Beschwerdeführerin ihre elterliche Sorge entziehe, damit die Impfungen bei A durchgeführt werden könnten. Die Beschwerdeführerin sei als Inhaberin der elterlichen Sorge über A berechtigt, eine solche Entscheidung zu treffen, ohne sich vor der KESB dafür zu rechtfertigen. Es werde zudem bestritten, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Argumente bringe, wieso sie A nicht impfen lassen wolle. Angesichts ihrer psychischen Einschränkungen falle es der Beschwerdeführerin nachvollziehbar schwer, sich vor der KESB schlüssig zu ihren Standpunkten zu äussern und ihre Argumente überzeugend darzulegen. Die KESB habe in ihrem Beschluss vom 14. April 2020 entschieden, die elterliche Sorge im Bereich Medizinisches nicht einzuschränken. Knapp zwei Jahre später nehme die KESB eine komplette Kehrtwendung ein, obwohl sich der Sachverhalt in keiner Weise verändert habe. Die KESB habe die Platzierung von A bereits damals schon mittel- bis langfristig geplant. Zudem sei auch von Anfang an klar gewesen, dass die Gefahr von Ansteckungen mit zunehmendem Alter von A steigen würde. Da sich der zugrunde liegende Sachverhalt in den letzten zwei Jahren nicht geändert habe, rechtfertige sich auch keine Änderung des Entscheids der KESB. Die unbegründete Kehrtwende der KESB erfolge völlig willkürlich und sei nicht nachvollziehbar. Der angefochtene Beschluss sei daher als unangemessen zu bezeichnen.
3.3
Der Kindsverfahrensvertreter führte in seiner Stellungnahme aus, dass der drohende Abbruch der bewährten und für eine gesunde Entwicklung von A wichtigen Platzierung, der im Falle einer ernsthaften Erkrankung eintrete, spreche grundsätzlich für die Durchführung der Basisimpfungen. Die von den Basisimpfungen abgedeckten Erkrankungen würden unbestrittenermassen die Gefahr langfristiger, schwerer Gesundheitsbeeinträchtigungen bergen, wohingegen die Risiken allfälliger Nebenwirkungen der Impfungen allgemein als gering erachtet würden. Mögliche Nebenwirkungen würden eine Ablehnung der Impfungen – objektiv betrachtet – mithin nicht rechtfertigen. Auch das Argument der Beschwerdeführerin betreffend starkes Immunsystem und Abwehrkräfte von A sei nicht überprüfbar und daher nicht beachtlich. Mit Blick auf das Kindswohl sei eine Basisimpfung von A grundsätzlich angezeigt. Ein allfälliger Verzicht auf Impfungen hätte in Anbetracht des erhöhten gesundheitlichen Risikos und der Gefährdung der schützenswerten Platzierung eine potentiell schwerwiegende Gefährdung des Kindswohls zur Folge. Eine Übertretung der elterlichen Befugnisse unter Einschränkung der elterlichen Sorge sei hingegen trotz fehlendem Impfzwang gestützt auf Art. 307 ff. ZGB zulässig, wenn dies zur Wahrung des Kindswohls notwendig und erforderlich sei. Der Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Durchführung der Basisimpfungen bei A stelle aufgrund der erhöhten Schutzbedürftigkeit von A eine potentielle Gefahr erheblichen Ausmasses für das Kindswohl dar. Die Beschwerdeführerin habe ihren Widerstand gegen die Impfung nicht mit stichhaltigen Argumenten begründen können und sie werde sinngemäss für nicht in der Lage erachtet, in Gesundheits- und insbesondere der Impffrage kindswohlgerechte Entscheidungen zu treffen. Tatsächlich dränge sich beim Studium der bisherigen Verfahrensakten der Eindruck auf, dass die Beschwerdeführerin die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Impfungen und die Folgen eines Verzichts auf diese nicht ausreichend erfasst habe. Sodann deute der Widerruf der ursprünglichen Zustimmung der Beschwerdeführerin zur PertussisImpfung darauf hin, dass die abwehrende Haltung der Beschwerdeführerin nicht das Ergebnis einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Thematik sei, wie auch die anlässlich ihrer Anhörung eingereichte schriftliche Eingabe von einer gewissen Irrationalität der Beschwerdeführerin im Umgang mit der Impffrage zeuge. Darüber hinaus habe sich indes auch der Eindruck der involvierten Fachpersonen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten habe, die Bedürfnisse ihres Sohnes im erforderlichen Mindestausmass zu erfassen und zu wahren. Auch habe sie sich sichtlich damit schwergetan, die Anregungen der Fachpersonen anzunehmen und umzusetzen. Der Verlauf der letzten Jahre habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als verantwortungsvolle Mutter trotz umfangreicher Unterstützungsmassnahmen nicht habe gestärkt werden können. Das bislang gewonnene Bild von der Beschwerdeführerin wie auch die aktenkundigen Einschätzungen der involvierten Fachleute an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die gesundheitlichen Belange von A würden erhebliche Zweifel aufkommen lassen. Zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 14. April 2020 der KESB sei nicht absehbar gewesen, dass es der Beschwerdeführerin in den folgenden zwei Jahren trotz der unterstützenden Massnahmen nicht gelingen werde, ihre betreuerischen Fähigkeiten auszubauen. Dass nunmehr von einer längerfristigen Platzierung ausgegangen werde, stelle vor diesem Hintergrund durchaus ein neuer Umstand dar, welcher eine Neubeurteilung rechtfertige. Die mittlerweile festgestellte Entwicklungsverzögerung von A, welche für dessen erhöhte Schutzbedürftigkeit mitursächlich sei, sei ebenfalls nicht absehbar gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine fundierte, am Kindswohl ausgerichtete Meinung zu bilden. Da keine milderen Massnahmen ersichtlich seien, um das Kindswohl wirksam zu schützen, seien daher eine Auftragserteilung an den Beistand zur Durchführung der Basisimpfungen und eine entsprechende Einschränkung der elterlichen Sorge im Sinne des angefochtenen Entscheids erforderlich. Sodann würden veränderte Verhältnisse vorliegen, welche eine Neubeurteilung der bestehenden Kindsschutzmassnahmen rechtfertigen. Die angefochtene Massnahme erweise sich damit als rechtmässig.
3.4
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass das gefährdete Pflegeverhältnis der Hauptgrund für die geplanten Impfungen darstelle. Die Vertretungsmacht der Pflegeeltern schränke die elterlichen Rechte indessen nicht ein. Die Befugnisse der Eltern würden gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a der Pflegekindverordnung vom 19. Oktober 1977 (PAVO; SR 211.222.338) bestehen bleiben. Die Pflegeeltern hätten damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin bei der Impffrage eine andere Ansicht als sie selbst vertreten könnte. Seit längerem sei das Verhältnis zwischen der Pflegemutter und der Beschwerdeführerin angespannt. Aus Sicht der Besuchsbegleiterinnen fehle aktuell ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis der Beschwerdeführerin und der Pflegemutter füreinander. Angesichts des aktuellen Berichts von Espoir vom 23. August 2022 scheine das eigentliche Problem, welches das Wohl von A wirklich gefährde, die Beziehung zwischen der Pflegemutter und der Beschwerdeführerin zu sein. Dass die Beschwerdeführerin die leibliche Mutter von A sei und der Kontakt zwischen ihr und A auf jeden Fall zu schützen sei, sei eine Tatsache, die vorliegend nicht leichtfertig in Frage gestellt werden dürfe und auch durch die Pflegeeltern zu respektieren sei. Der Kindsverfahrensvertreter kritisiere die durch die Beschwerdeführerin angebrachten Gründe gegen die Impfungen mehrfach als nicht rational. Tatsächlich spiele es streng genommen überhaupt keine Rolle, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin die Impfungen ablehne. Denn eine Impfpflicht bestehe, wie bereits ausgeführt, nicht. Eltern, welche ihre Kinder nicht impfen lassen möchten, würden diesen Entscheid frei treffen können und müssten keinerlei Rechtfertigung dafür abgeben. Es sei nicht einzusehen, aus welchem Grund dieser Grundsatz bei der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden solle. Entgegen den Ausführungen des Kindsverfahrensvertreters bestehe folglich keine potenzielle, schwerwiegende Gefährdung des Kindswohls, und zwar weder in Anbetracht eines erhöhten gesundheitlichen Risikos und erst recht nicht infolge der bestrittenen Gefährdung der Platzierung. Die Beschwerdeführerin vertrete in Bezug auf die Impfthematik offensichtlich eine andere Ansicht als der Beistand und die Pflegefamilie. Ihr infolge ihrer unterschiedlichen Auffassung bezüglich Impfens oder auch homöopathischer Mittel die Urteilsfähigkeit in Bezug auf gesundheitliche Belange abzusprechen, gehe aber nicht an.
3.5
Der Kindsverfahrensvertreter führte in seiner zweiten Stellungnahme aus, dass der Entscheid gegen die Durchführung der Basisimpfungen auch bei fehlendem Impfzwang das Kindswohl gefährde. Die Frage der Basisimpfungen stelle nicht ein zu erwartender, von den Pflegeeltern zu antizipierender Aspekt der Kinderbetreuung dar, weshalb ihnen nun nicht vorgehalten werden könne, dass sie mit einer ablehnenden Haltung der leiblichen Mutter zu den Basisimpfungen hätten rechnen müssen. Dass die Gründe für die Ablehnung der Impfung letztlich keine Rolle spielen würden, sei unzutreffend. Die Umstände, welche die Beschwerdeführerin dazu veranlasst hätten, sich gegen die Impfung auszusprechen, seien insofern relevant, als die Beschwerdeführerin bezüglich der Impffrage vermutungsweise nicht urteilsfähig und somit nicht in der Lage sei, eine rationale, die besonderen Bedürfnisse ihres Sohnes ausreichend berücksichtigende Entscheidung zu treffen.
4.
4.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 ZGB).
Die Kindesschutzbehörde ernennt dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt, wenn es die Verhältnisse erfordern. Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden (Art. 308 ZGB).
Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
4.2Wenn die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und / oder Abs. 2 ZGB nicht genügt, kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt – mithin die konkurrierende Vertretungsmacht von Eltern und Beistand ausgeschlossen – werden. Die Beschränkung der elterlichen Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die Anordnung des Beistands unterlaufen (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 – 456 ZGB, 7. Auflage 2022, N 20 zu Art. 308 ZGB, m.w.H.).
Beim Unvermögen, den Aufgaben nach Art. 301 – 306 ZGB nachzukommen, handelt es sich um die Gründe, welche bereits einen Obhutsentzug rechtfertigen. Hinzutreten muss für die Entziehung der elterlichen Sorge, dass nicht nur die Betreuung durch die Eltern selbst, sondern (aus intellektuellem Unvermögen, wegen Gebrechlichkeit oder psychischer Erkrankung, wegen Abwesenheit ohne Möglichkeit periodischer Kontaktaufnahme) auch eine Teilnahme an der Fremderziehung und die Ausübung der verbleibenden Aufgaben ausgeschlossen ist (BREITSCHMIED, a.a.O., N 7 zu Art. 311/312 ZGB, m.w.H.).
Ungeeignete Massnahmen sind anzupassen, entweder durch Ergänzung (Kombination) bzw. Verschärfung im Rahmen der Stufenfolge, oder durch Reduktion. Mit der laufenden Anpassung an die Verhältnisse beantwortet sich zugleich die Frage nach der Dauer von Kindesschutzmassnahmen. Diese lässt sich nur ausnahmsweise bereits im Zeitpunkt der Anordnung verbindlich festlegen, weshalb in der Regel Berichterstattung durch den Beistand oder weitere Kontaktpersonen anzuordnen ist. Wenn keine «feste Laufzeit» bestimmt wurde, bedeutet dies aber nicht zwangsläufiges Fortbestehen bis zur Volljährigkeit, sondern lediglich bis zum Vorliegen eines Abänderungsgrundes (BREITSCHMID, a.a.O., N 1, 4 zu Art. 313 ZGB). Jede Anordnung oder Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt (BGE 120 II 384, 386, E. 4d).
4.3
Aus den Akten der KESB wird folgendes ersichtlich:
In der Telefonnotiz zwischen dem Spital X und der KESB vom 10. April 2019 wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente und Ergänzungsleistungen bekomme, da sie ca. im Jahr 2006 mit einer sozialen Phobie diagnostiziert worden sei. Sie lasse sich jedoch nicht behandeln und nehme auch keine Medikamente.
Bei den an die KESB eingereichten Akten von der IV-Stelle ist ein Arztbericht vom 19. März 2007 des Psychiatrischen Ambulatorium Y ersichtlich, welcher gravierende psychiatrische Diagnosen bei der Beschwerdeführerin auflistet, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als nicht gegeben beschreibt und eine mittelschwere Einschränkung im Konzentrationsvermögen sowie eine schwere Einschränkung in den psychischen Funktionen des Auffassungsvermögens, der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit attestiert. Gemäss dem Schreiben der IV-Stelle vom 23. Mai 2017 bekommt die Beschwerdeführerin daher eine Invalidenrente und weist einen Invaliditätsgrad von 100% auf, da bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine Änderungen festgestellt worden seien, die sich auf die Rente auswirken würden. Mit Beschluss vom 24. April 2019 wurde eine Beistandschaft für A errichtet.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 betreffend Kindsschutzmassnahme hat die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A entzogen, A bei der Pflegefamilie F platziert und das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin festgelegt. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt, eine psychiatrisch-psychologische Therapie regelmässig gemäss Empfehlung der Fachperson in Anspruch zu nehmen.
Aus mehreren Aktenstücken wie der Anhörung der Beschwerdeführerin bei der KESB vom 2. Mai 2019, der Zwischenberichte der Besuchsbegleitung vom 26. August 2019 und vom 23. Oktober 2020, dem Zwischenbericht der Beiständin vom 9. Juli 2020 und der Eingabe der Beschwerdeführerin an die KESB vom 31. Januar 2022 wird ersichtlich, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin über diese Zeit konstant auffällig und unverändert geblieben ist und die Beschwerdeführerin nach wie vor Mühe hat, die Bedürfnisse von A zu erkennen, darauf einzugehen und über ihre eigenen Bedürfnisse zu stellen. Insbesondere aus den im Zwischenbericht der Besuchsbegleitung vom 26. August 2019 dokumentierten Aussagen der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine realistische Einstellung zu Impfungen aufweist, wenn sie davon ausgeht, dass eine Impfung AIDS auslösen könne.
Anlässlich der Anhörung vom 31. Januar 2022 durch die KESB führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Eltern und alle ihre Geschwister, wie auch sie selbst, nicht geimpft seien. Sie alle seien sehr gesund und hätten nie schwerere Erkrankungen gehabt. Ihr Sohn habe starke Abwehrkräfte. Sie wolle nicht, dass ihr Sohn westlich verweichlicht werde. Globuli könne sie sich vorstellen, Impfungen stehe sie hingegen skeptisch gegenüber, da es sich hierbei um eine Hilfe mit Nebenwirkungen handle. Ausserdem könne man die Spätfolgen von Impfungen nicht abschätzen. Ihres Erachtens sei Impfen reine Glaubenssache, wobei sie nicht zu den Gläubigen gehöre. Ihr sei es viel wichtiger, dass ihr Sohn die gängigen Kinderkrankheiten durchlaufe und so einen natürlichen Schutz aufbaue. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass sie etwas Zeit zum Überlegen betreffend der Impffrage brauche. Anlässlich der Anhörung reichte sie ein Schreiben an die «Hundes- und Erwachsenenschutzbehörde oder Polizei» ein, welches unter anderem folgenden Inhalt wiedergab: «Ihr habt als Wolf die Obhut über den Hühnerstall. Und was das Kindswohl anbelangt, ist es nichts Neues dass der schwarze Peter weitergegeben wird. […] Der Beistand sollte sich im Beistellbett nicht in die Windeln machen wegen der Impfsache. Ansonsten kann er ja als Beistellpferd in den Pensionsstall geritten werden […].» Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 teilte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdeführerin nun doch einverstanden sei, A gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis mit einer Dreifachimpfung impfen zu lassen. Dann wiederum teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 11. Februar 2022 mit, dass ihre Rechtsanwältin der KESB den falschen Impfstoff durchgegeben habe und die KESB noch abwarten solle, bis ihre Rechtsanwältin von den Ferien zurück sei. Mit E-Mail vom 2. März 2022 machte die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin geltend, dass sie eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin gehabt habe und die Beschwerdeführerin angeblich nur mit der Impfung gegen Diphterie und Tetanus, aber nicht gegen Pertussis, einverstanden gewesen sei. Sie habe zudem versucht, der Beschwerdeführerin die Tragweite des Themas aufzuzeigen, was ihr aber nicht gelungen sei. Gemäss E-Mail vom 4. März 2022 vom Beistand an die KESB seien bei A bereits die Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis vorgenommen worden. Die Hausärztin, Frau Dr. G erachte die Impfung gegen Kinderlähmung und Mumps, Masern und Röteln als unverzichtbar. Der Beistand informierte mit E-Mail vom 11. März 2022 die KESB, dass die Beschwerdeführerin mehrmals pro Tag in der Praxis von Dr. G anrufe, die Mitarbeiter beschimpfe und drohe, Anwälte auf die Praxis zu hetzen. Mit E-Mail vom 21. März 2022 bat die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin den Beistand ihr eine Kopie des Impfausweises von A zuzuschicken, da die Beschwerdeführerin befürchte, dass A entgegen ihren Instruktionen geimpft worden sei. Die Kinderärztin Dr. H schrieb der KESB am 5. April 2022 eine E-Mail, in welcher sie unter anderem ausführt, dass die Beschwerdeführerin vieles gelesen habe und sich eine Meinung betreffend Impfen gebildet habe. A sei aufgrund eines Missverständnisses der falsche Impfstoff verabreicht worden. Die Beschwerdeführerin wünsche nun bei der zweiten Impfung, ausser Diphtherie und Tetanus, Kinderlähmung anstelle von Keuchhusten zu impfen.
4.4
A ist seit seiner Entlassung aus dem Spital nach seiner Geburt bei der Pflegefamilie F fremdplatziert. Mit anderen Worten befand sich A zu keiner Zeit in der Obhut der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat aktuell ein begleitetes Besuchsrecht von zwei Besuchen pro Woche à zwei Stunden. A ist mittlerweile 3 ½-jährig. Es kann davon ausgegangen werden, dass er trotz seiner verzögerten Entwicklung aufgrund seiner Frühgeburt über eine gewisse Fähigkeit verfügt, seinen Willen und seine Bedürfnisse zu äussern und auch aufgrund der vorhandenen Motorik über eine mobile Selbstständigkeit verfügt. Dennoch werde gemäss Akten aktuell geprüft, ob die Beschwerdeführerin während dieser begleiteten Besuche für 20 Minuten allein mit A sein könne. Trotz der regelmässigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. I bestehen in den Akten keine Hinweise, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat. Da die Beschwerdeführerin nie die Obhut von A innehatte und mehrere gravierende psychiatrische Diagnosen aufweist, kann – entgegen der Einschätzung von Dr. H – davon ausgegangen werden, dass sie die Folgen einer fehlenden Impfung für A bzw. einer schweren Infektion mit einer Krankheit nicht abzuschätzen vermag. Es bestehen daher hohe Zweifel, dass die Beschwerdeführerin fähig ist, eine Entscheidung betreffend die Impfungen von A zu treffen und auch die Auswirkungen sowie Konsequenzen für A abschätzen zu können. Aufgrund der gravierenden psychiatrischen Diagnosen bei der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen schweren Einschränkung des Auffassungsvermögens, stellt die Beschwerdeführerin keine fähige Vertreterin der elterlichen Sorge im Bereich Impfungen für A dar.
Sobald die elterliche Sorge eingeschränkt wird und der Beistand diese Vertretung übernimmt, werden die Empfehlungen des BAG bezüglich Impfungen berücksichtigt. Gemäss Bundesgericht hat sich die KESB in ihrer Entscheidung betreffend Impfen an den Empfehlungen des BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde zu orientieren und nur dort von der Empfehlung abzuweichen, wo sich die Impfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falls nicht mit dem Kindswohl verträgt (5A_118/2022, Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2022, E. 5.1). Dies stellt keine Umgehung der fehlenden Impfpflicht bzw. ein Impfzwang dar. Ob die Beschwerdeführerin generell in der Lage ist, die elterliche Sorge von A im Bereich Gesundheit auszuüben, kann offengelassen werden.
Die stichhaltigen Argumente zur Begründung des Widerstands gegen Impfungen sind dennoch wesentlich, da auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bei Uneinigkeit der Eltern darauf abzielt (5A_118/2022, Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2022, E. 5.3). Es braucht stichhaltige Gründe, um einen Verzicht auf die Impfungen zu begründen. Hinzu kommt noch, dass A einen Entwicklungsrückstand aufweist, dies einen erhöhten Pflege- und Schutzbedarf nach sich zieht und die Durchführung der Basisimpfungen im Sinne des Kindswohls zusätzlich nahelegt.
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht das Pflegeverhältnis der Hauptgrund für die geplanten Impfungen. Es besteht vorliegend eine Kindswohlgefährdung durch das Risiko einer Infektion an einer Krankheit (wie bspw. Kinderlähmung), gegen welche A nicht geimpft ist. Gemäss dem Schreiben von Dr. med. J seien die Infektionskrankheiten nicht selten tödlich oder sie würden teils schwere Schäden für das Kind hinterlassen. Da kein Impfzwang in der Schweiz besteht, interveniert die KESB normalerweise auch nicht, wenn Eltern ihre Kinder nicht impfen lassen wollen. Dies kommt ja auch im Beschluss vom 14. April 2020 zum Ausdruck. Da jedoch die Beschwerdeführerin, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht in der Lage ist, diese Entscheidung zu fällen und die Konsequenzen abzuschätzen, ist eine Intervention der KESB geboten und die elterliche Sorge entsprechend zu beschränken. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
5. und 6.
[Kosten- und Entschädigungsfolgen]
N.B.
Das Bundesgericht (Entscheid 5A_310/2023 vom 6. Juli 2023) hat eine Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen und damit den Beschluss des Bezirksrats Horgen bestätigt.
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