0437

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
SO.2021.68
Entscheiddatum
19. Oktober 2023
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Stichworte
Sozialhilfe Wirtschaftliche Hilfe Existenzminimum Schlussabrechnung Rückerstattungspflicht Begründungspflicht
Verwendete Erlasse
§ 2 Abs. 2 SHG § 14 SHG § 15 Abs. 1 SHG § 27 Abs. 1 lit. a SHG § 16 SHV § 17 SHV § 32 SHV Art. 8 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 7 Abs. 1 und 2 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG nebst anderem dann zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen erhält. Die von einem Gemeinwesen bezahlten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten jedoch nicht als Sozialhilfeleistung. Die Rückforderung bzw. Verrechnung von übernommenen Krankenkassenprämien gestützt auf das Sozialhilfegesetz ist deshalb nicht möglich. Entsprechend können auch Einnahmen betreffend obligatorische Kranken-versicherungsprämien mangels sachlicher Kongruenz nicht verrechnet werden. Für eine mögliche Rückerstattung von Krankenkassenprämien ist sodann das Sozialversicherungsgericht die zuständige Beschwerdeinstanz. Sofern sich die angefochtene Rückerstattungsforderung auf obligatorische Krankenkassenprämien bezieht, wäre auf den Rekurs deshalb grundsätzlich nicht einzutreten. Gleichzeitig geht weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten klar hervor, um welchen Betrag es sich dabei handelt. Der Sachverhalt erweist sich folglich als nicht liquid, um über die Schlussrechnung im heutigen Zeitpunkt entscheiden zu können. Die Sache ist deshalb an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, damit diese einerseits eine neue Abrechnung erstellen kann, in welcher die obligatorischen Krankenversicherungsprämien sowie die entsprechenden Einnahmen nicht berücksichtigt bzw. aufgeführt werden, und anderseits gestützt darauf über einen neuen Schlusssaldo der Rekurrentin befinden kann.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A wurde von März 2011 bis Januar 2016 von den Sozialen Diensten der Stadt X (SOD) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Per Februar 2016 konnte A aufgrund des Erhalts von AHV-Rente und Zusatzleistungen von der Sozialhilfe abgelöst werden. Am 20. Juli 2016 wurde infolgedessen eine (erste) Schlussabrechnung für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2016 erstellt und A der Schlusssaldo von Fr. 744.75 überwiesen. Nachdem A nachträglich eine rückwirkende Invalidenrente zugesprochen worden war, erstellte die Sozialarbeiterin des Sozialzentrums Y der Stadt X am 9. Juli 2020 eine neue (zweite) Schluss- bzw. Klientenkontoabrechnung für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2016, die einen Schlusssaldo zu Gunsten von A in der Höhe von Fr. 5'015.85 ausweist. Das dagegen erhobene Begehren um Neubeurteilung hiess die Sozialbehörde der Stadt X mit Beschluss vom 30. September 2021 teilweise gut und setzte den Schlusssaldo zu Gunsten von A auf Fr. 5'039.35 fest.

Gegen diesen Beschluss vom 30. September 2021 erhob A (nachfolgend: Rekurrentin) mit Eingabe vom 5. November 2021 Rekurs und verlangt die Neubeurteilung der Abrechnung und Festsetzung des Schlusssaldos auf Fr. 7'202.00. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2021 beantragt die Sozialbehörde der Stadt X (nachfolgend: Rekursgegnerin) die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin äusserte sich hierzu nicht mehr.

Erwägungen:

2.
[Zuständigkeit]

3.
3.1
Die Rekurrentin verlangt eine neue Abrechnung, wobei die von ihr aufgezählten Punkte zu berücksichtigen seien. In der Folge sei der ihr zustehende Schlusssaldo neu auf Fr. 7'202.00 festzulegen.

3.2
Die Rekursgegnerin beantragt die Abweisung des Rekurses und verweist auf ihre Begründung im angefochtenen Beschluss.

4.
4.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien¬angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1] i. V. m. § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Diese soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendun¬gen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemes-sen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konfe¬renz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, § 17 SHV).

4.2
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits auf dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Da laufende Unterstützungsleistungen Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden, damit aus dem zeitlich verzögerten Erhalt solcher Leistungen kein Vor- oder Nachteil folgt. Werden für den gleichen Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Der Rückerstattungsgrund des § 27 Abs. 1 lit. a SHG setzt demnach eine sachliche und zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGer ZH VB.2021.00128 vom 8. Dezember 2022, E. 2.2 m. w. H.; vgl. auch SKOS-Richtlinie E.2.2).

5.
5.1
Gestützt auf ihre Aktenführungspflicht gemäss § 32 SHV und die ihr gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) obliegende Beweisführungslast und Mitwirkungspflicht ist die Rekursgegnerin verpflichtet, die von ihr geleisteten Zahlungen sowie die Gutschriften aus Sozialversicherungen oder aus (Rück-) Zahlungen der Rekurrentin in einer leicht verständlichen und nachvollziehbaren Abrechnung zusammenzustellen (VGer ZH VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016, E. 3.2). Eine (Schluss-)Abrechnung muss folglich transparent, periodengerecht und nachvollziehbar sein, damit die betroffene Person sowie allfällig angerufene Rechtsmittelinstanzen diese auch auf ihre Korrektheit überprüfen können (vgl. Beschluss SO.2020.35 des Bezirksrats Zürich vom 14. Juli 2022, E. 3.2). Entgegen der Ansicht der Rekursgegnerin hat eine Klientenkonto¬abrechnung deshalb nicht nur summarische Auskunft zu geben. Der Verweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme beim Quartierteam sowie der blosse Hinweis auf die Zuständigkeit des Quartierteams zur Erläuterung und Erklärung genügten somit nicht und würden den verfassungs¬rechtlichen Anspruch der Rekurrentin auf Begründung verletzen (Art. 29 Abs. 2 BV; Anspruch auf rechtliches Gehör). Mit Blick auf die Rückweisung der Sache erübrigt sich jedoch die Prüfung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

5.2
5.2.1
Vorliegend war eine Abrechnung für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2016 zu erstellen. Eine Abrechnung ist dabei nicht in einzelne Monate oder Jahre, sondern – sofern veränderte Verhältnisse vorliegen – in Detail- bzw. Zeitperioden zu unterteilen. Eine Zeitperiode hat dabei einer Zeitspanne mit gleichbleibenden Verhältnissen zu entsprechen. Jede Veränderung der Verhältnisse wie z. B. die Änderung des IV-Grades oder das Hinzukommen oder Wegfallen von zusätzlichen Einkommen bzw. von Versicherungsleistungen, begründet eine neue Zeit- bzw. Abrechnungsperiode. Ein Minussaldo aus einer Periode darf dabei nicht mit dem Plussaldo aus einer anderen Periode verrechnet werden.

Die Rekursgegnerin setzte drei Detail- bzw. Zeitperioden fest (1. November 2013 bis 31. Oktober 2014; 1. November 2014 bis 30. September 2015; 1. Oktober 2015 bis 31. Januar 2016). Diese sind nachfolgend zu prüfen.

5.2.2
Die ersten zwei Detailperioden stützen sich auf folgende zwei Entscheide, mit welchen der Rekurrentin rückwirkend ab November 2013 eine IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden:

(1) Mit Verfügung der SVA X vom 2. April 2020 wurde der Rekurrentin rückwirkend per 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Berechnung ergab folgenden monatlichen IV-Rentenanspruch:
- Fr. 1'170.00 pro Monat von 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014,
- Fr. 1'175.00 pro Monat von 1. Januar 2015 bis 30. September 2017.

(2) Mit Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X (nachfolgend: AZL) vom 3. Juni 2020 wurden der Rekurrentin rückwirkend per 1. November 2013 Zusatzleistungen zu ihrer IV-Rente zugesprochen. Den beiliegenden Berechnungen kann entnommen werden, dass die Rekurrentin während nachfolgend erwähnten Anspruchsperioden folgenden Anspruch auf Ergänzungsleistungen (ohne Prämienverbilligung Krankenversicherung, vgl. nachfolgende E. 5.3) hatte:
- Fr. 1'071.00 pro Monat von November 2013 bis Oktober 2014
- Fr. 1'531.00 pro Monat von November 2014 bis Dezember 2014,
- Fr. 1'533.00 pro Monat von Januar 2015 bis September 2015,
- Fr. 1'575.00 pro Monat von Oktober 2015 bis September 2017.

Es ist nicht zu beanstanden, dass ab November 2014 eine neue Detailperiode begonnen wurde, nachdem sich die Ergänzungsleistungen ab diesem Zeitpunkt von Fr. 1'071.00 auf Fr. 1'531.00 und damit um einen wesentlichen Betrag erhöht haben.

5.2.3
Die dritte bzw. letzte Detailperiode beginnt sodann mit dem Zeitpunkt des Erhalts der AHV-Rente. So wurde der Rekurrentin mit Verfügung der Ausgleichskasse der SVA X vom 10. September 2015 eine AHV-Rente von monatlich Fr. 979.00 ab 1. Oktober 2015 zugesprochen.

5.2.4
Die Detailperioden wurden somit gestützt auf wesentliche Veränderungen (1. Erhalt IV-Rente und Ergänzungsleistungen, 2. Wesentliche Erhöhung Ergänzungsleistung und 3. Erhalt AHV-Rente) festgelegt. Sie sind somit nachvollziehbar begründet und gerechtfertigt und erfüllen somit die Anforderung an eine periodengerechte Schlussabrechnung. Die Unterteilung der Abrechnungsperioden vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2016 in die eingangs genannten Detailperioden ist somit nicht zu beanstanden.

5.3
Den Detailblättern der drei Abrechnungsperioden kann sodann entnommen werden, dass die Rekursgegnerin offensichtlich auch von ihr übernommene Krankenkassenprämien zurückfordert. Ausserdem werden auch auf der Einnahmeseite jeweils entweder Einnahmen betreffend Krankenkassenprämien aufgeführt, so entweder als «KVG Prämie inkl. Spesen» oder im Rahmen von «Zusatzleistungen». Beispielsweise setzen sich die berücksichtigten Einnahmen aus Zusatzleistungen von Fr. 18'064.00 im Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014 einerseits aus monatlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 1'071.00 sowie monatlichen Prämienverbilligungen Krankenversicherung von Fr. 426.00 bzw. Fr. 436.00 zusammen. Die von einem Gemeinwesen bezahlten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten jedoch nicht als Sozialhilfeleistung (VGer ZH VB.2019.00592 vom 20. Februar 2020, E. 3.1 m. w. H.). Eine Rückforderung bzw. Verrechnung von übernommenen Krankenkassenprämien gestützt auf das Sozialhilfegesetz ist deshalb nicht möglich. Entsprechend können auch Einnahmen betreffend obligatorische Krankenversicherungsprämien mangels sachlicher Kongruenz nicht verrechnet werden. Für eine mögliche Rückerstattung von Krankenkassenprämien ist sodann das Sozialversicherungsgericht die zuständige Beschwerdeinstanz. Daran hat sich auch unter Herrschaft des auf den 1. April 2020 revidierten Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) nichts geändert (vgl. dazu vorher: § 26 lit. a i. V. m. § 27 aEG KVG; zum neuen Recht: Art. 57 ATSG und Weisung des Regierungsrates vom 21. September 2016 zur Änderung des EG KVG, ABl 2016-10-07, S. 67, § 32 3. Abschnitt). Sofern sich die angefochtene Rückerstattungsforderung auf obligatorische Krankenkassenprämien bezieht, wäre auf den Rekurs deshalb grundsätzlich nicht einzutreten. Gleichzeitig geht weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus den Akten klar hervor, um welchen Betrag es sich dabei handelt. Der Sachverhalt erweist sich folglich als nicht liquid, um über die Schlussrechnung im heutigen Zeitpunkt entscheiden zu können. Die Sache ist deshalb an die Rekursgegnerin zurückzuweisen, damit diese einerseits eine neue Abrechnung erstellen kann, in welcher die obligatorischen Krankenversicherungsprämien sowie die entsprechenden Einnahmen nicht berücksichtigt bzw. aufgeführt werden, und anderseits gestützt darauf über einen neuen Schlusssaldo der Rekurrentin befinden kann.

5.4
Was sodann die Einwände der Rekurrentin in ihrer Rekursschrift betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits im Neubeurteilungsverfahren ist weiterhin nicht klar, worauf sie die von ihr erwähnten angeblichen Auszahlungen von insgesamt Fr. 61'766.00 stützt. Auch weiterhin legt sie keine entsprechenden Belege bei. Ihr Vorbringen ist folglich nicht nachvollziehbar und somit unbegründet. Die Rekursgegnerin stützt sich deshalb zurecht auf die ihr vorliegenden Verfügungen der SVA und AZL und die dort aufgeführten Leistungen. Was sodann die Rügen der Rekurrentin hinsichtlich Krankenkassenprämie betrifft, sind diese – soweit es sich um Prämien der obligatorischen Krankenversicherung handelt – zwar berechtigt. Mit Rückweisung zur Neuerstellung der Klientenkonto-abrechnung, ohne Berücksichtigung der obligatorischen Krankenversicherungsprämien, sollten sich diese Rügen jedoch erledigt haben. Weiter moniert sie diverse Nebenkosten, begründet diese jedoch nicht näher. Insbesondere ist unklar, in welcher Abrechnungs-periode und unter welchem Ausgabenpunkt die von ihr erwähnten Beträge von Fr. 836.80, Fr. 905.60, Fr. 1'201.20 und Fr. 1'737.00 berücksichtigt wurden. Möchte die Rekurrentin diese Beträge bei der Neuberechnung der Abrechnung berücksichtigt haben, hat sie sich unverzüglich an die Rekursgegnerin zu wenden und die einzelnen Beträge näher zu begründen und zu belegen (Information zur Art der Nebenkosten, in welcher Abrechnungsperiode und unter welchem Ausgabepunkt fälschlicherweise berücksichtigt, etc.).

5.5
Zusammengefasst ist der Rekurs gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Die Rekursgegnerin hat dabei eine neue und nachvollziehbare Klientenkontoabrechnung für die Rekurrentin für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2016 zu erstellen, wobei die obligatorischen Krankenversicherungsprämien und damit verbundene Einnahmen nicht berücksichtigt werden dürfen.

6.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden).

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