0434

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GE.2021.00040
Entscheiddatum
6. Dezember 2021
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Covid-19-Pandemie Schutzkonzept Gemeindeversammlung Stimmrechtsrekurs Urnenabstimmung Obligatorisches Referendum Fakultatives Referendum
Verwendete Erlasse
§ 10 GG § 154 GG Art. 21 Abs. 1 KV Art. 86 KV Art. 89 Abs. 2 KV § 1 Gesetz Urnenabstimmungen § 2 Gesetz Urnenabstimmungen Art. 7 Covid-19-Verordnung besondere Lage Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage Art. 11 Covid-19-Verordnung besondere Lage
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Rekurrent beantragt die Ansetzung einer Urnenabstimmung zu den in der Einladung zur Gemeindeversammlung aufgeführten Geschäften. Zur Begründung führt er aus, dass er durch die Anordnung von Corona-Massnahmen nicht an der Ausübung seiner politischen Rechte gehindert werden dürfte. Der Zwang zu einer vorgängigen Registrierung und die damit verbundene Quarantäneandrohung verletze dieses Recht. Am 23. November 2020 hat der Kantonsrat das Gesetz über Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie erlassen. Das Gesetz ermöglichte es den Versammlungsgemeinden, für bestimmte Geschäfte der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung anzuordnen. Das Gesetz galt jedoch nur bis zum 30. Juni 2021 und selbst wenn das Gesetz noch in Kraft wäre, wäre es der Rekursgegnerin überlassen, ob sie die erwähnten Geschäfte an einer Urnenabstimmung oder an einer Gemeindeversammlung behandeln würde. Der Stimmrechtsrekurs ist daher abzuweisen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Am 12. November 2021 publizierte der Gemeinderat X die Einladung zur Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2021. Anlässlich der Gemeindeversammlung sollen folgende Geschäfte behandelt werden: Baurechtsvertrag Wohn- und Geschäftshaus Y sowie das Budget 2022. Auf der Einladung zur Gemeindeversammlung wurde unter anderem was folgt festgehalten: «Aufgrund der Covid-19-Bestimmungen des Bundes ist die Nachverfolgbarkeit bei Erkrankungen vorgeschrieben. Damit dies auch an der Gemeindeversammlung möglich ist, muss eine vorgängige Registrierung über [Internetseite/Tickets der Gemeinde X] oder eine Anmeldung per Telefon [Telefonnummer der Gemeinde X], E-Mail [E-Mail-Adresse der Gemeinde X], am Schalter der Abteilung Zentrale Dienste im Gemeindehaus oder am Eingang an der Gemeindeversammlung erfolgen. Zusätzlich werden Hygienemasken abgegeben.» Mit undatierter Eingabe (hierorts eingegangen am 16. November 2021) erhob A (fortan Rekurrent) Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen und beantragte was folgt: «Zu den beiden Geschäften ist eine Urnenabstimmung anzusetzen.»

Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2021 nahm der Bezirksrat Meilen Vormerk vom Eingang des Rekurses und stellte diesen der Gemeinde X (fortan Rekursgegnerin), vertreten durch den Gemeinderat X, zur Einreichung der Vernehmlassung sowie der vollständigen Akten zu. Datiert vom 18. November 2021 reichte die Rekursgegnerin ihre Vernehmlassung mitsamt Akten ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2021 nahm der Bezirksrat Meilen Vormerk vom Eingang der Vernehmlassung und stellte diese dem Rekurrenten zur freigestellten Einreichung einer Stellungnahme zu. Der Rekurrent verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen:

2.1
Die Zuständigkeit des Bezirksrats zur Behandlung des Rekurses in Stimmrechtssachen ergibt sich aus § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG).

2.2.
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. c VRG kann in Stimmrechtssachen der Gemeinde Rekurs erhoben werden. Rekursberechtigt sind unter anderem die Stimmberechtigten des betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreises und die Kandidierenden (§ 21a Abs. 1 lit. a VRG). In Stimmrechtssachen beträgt die Frist zur Erhebung eines Rekurses fünf Tage (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG). Anfechtungsobjekt bilden alle Handlungen und Unterlassungen – also Verfügungen und unter Umständen Realakte – von staatlichen Organen, betreffend welche die Verletzung politischer Rechte geltend gemacht wird. Gerügt werden kann unter anderem das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht sowie das Verfahren bei Wahlen und Abstimmungen (BOSSHART/BERTSCHI, in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N 57 ff. zu § 19 VRG).

2.3.
Der Rekurs richtet sich gegen die am 12. November 2021 publizierte Einladung zur Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2021, beziehungsweise gegen die Durchführung der Gemeindeversammlung. Beim Rekurrenten handelt es sich um einen stimmberechtigten Bürger mit politischem Wohnsitz in der Gemeinde X. Die Rekursschrift ging alsdann innert fünf Tagen nach Publikation der Einladung zur Gemeindeversammlung beim Bezirksrat Meilen ein. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.

3.1.
Der Rekurrent beantragt die Ansetzung einer Urnenabstimmung zu den in der Einladung zur Gemeindeversammlung aufgeführten Geschäften. Zur Begründung führt er aus, dass er durch die Anordnung von Corona-Massnahmen nicht an der Ausübung seiner politischen Rechte gehindert werden dürfte. Der Zwang zu einer vorgängigen Registrierung und die damit verbundene Quarantäneandrohung verletze dieses Recht.

3.2.
Die Rekursgegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen vor, dass das Gesetz über Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie des Kantons Zürich vom 23. November 2020 es den Gemeinden erlaubt habe, Geschäfte, die zwingend an Gemeindeversammlungen zu behandeln seien, einer Urnenabstimmung vorzulegen. Dieses Gesetz sei nicht mehr gültig und es seien wieder ordentliche Gemeindeversammlungen durchzuführen. Insbesondere sei das Budget 2022 gemäss Gemeindegesetz des Kantons Zürich zwingend an einer Gemeindeversammlung zu behandeln. Die aktuelle Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie verlange ein Schutzkonzept mit Erhebung der Kontaktdaten. Die Rekursgegnerin sei dieser Vorschrift nachgekommen, indem sie ein elektronisches Ticketsystem über die Homepage der Gemeinde eingerichtet habe. Zudem könnten sich die Stimmberechtigten per E-Mail, Telefon oder am Eingang zur Gemeindeversammlung registrieren. Dies sei bereits an der Gemeindeversammlung vom 14. September 2020 erfolgreich durchgeführt worden und habe zu keinen Beanstandungen geführt.

3.3.
Auf diese und weitere Vorbringen ist – soweit sie für die Entscheidfindung von Relevanz sind – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

4.
4.1.
Der Rekurrent sieht sich offenbar an der Ausübung seiner politischen Rechte gehindert, da er vor der Teilnahme an der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2021 seine Kontaktdaten angeben müsste und dann bei einem positiven Coronatest einer teilnehmenden Person allenfalls eine Quarantäneanordnung erhalten würde. Daher beantragt er, dass eine Urnenabstimmung anzusetzen sei. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die beiden Geschäfte (Baurechtsvertrag Wohn- und Geschäftshaus Y und Budget 2022) an der Urne zu beschliessen sind.

4.2.1.
Die Kantonsverfassung und das Gemeindegesetz schreiben teilweise vor, welche Entscheidungen politisch derart wichtig sind, dass sie von den Stimmberechtigten an der Urne getroffen werden müssen und die Durchführung einer Gemeindeversammlung ausgeschlossen ist. In diesen Fällen spricht man vom obligatorischen Referendum (BURGHERR in: Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2017, N 2 und 3 zu § 10). § 10 Abs. 1 des Zürcher Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) hat das obligatorische Referendum zum Gegenstand und enthält nicht selbst eine inhaltliche Regelung, sondern weist darauf hin, dass bestimmte Geschäfte gemäss kantonalem oder kommunalem Recht dem obligatorischen Referendum unterstehen. Als Beispiel sei Art. 89 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) genannt, welcher den Entscheid über den Erlass und die Änderungen der Gemeindeordnung dem obligatorischen Referendum unterstellt. Daneben sieht das kantonale Gesetzesrecht das obligatorische Referendum für bestimmte Geschäfte vor, so beispielsweise die Übernahme von Schulaufgaben durch die politische Gemeinde gemäss § 154 GG. Zudem können Geschäfte, die nicht bereits aufgrund der Kantonsverfassung oder des kantonalen Gesetzesrechts dem obligatorischen Referendum unterstellt sind oder vom Referendum generell ausgeschlossen sind, durch die Gemeindeordnung dem Referendum unterstellt werden (BURGHERR, a.a.O., N 6 zu § 10). In der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde X (GO) ist das obligatorische Referendum in Art. 9 geregelt. Ziffer 1 dieses Artikels wiederholt Art. 89 Abs. 2 KV und hält fest, dass der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung der Urnenabstimmung zu unterbreiten sind. Weiter sind gemäss Ziff. 2 Entscheide über Ausgaben und Zusatzkredite nach Art. 17 GO dem obligatorischen Referendum unterstellt. Art. 17 GO verweist seinerseits auf eine in die Gemeindeordnung integrierte Tabelle. Demnach sind Beschlüsse über einmalige neue Aufgaben oder Einnahmeausfälle von über Fr. 3'000'000.00 sowie Beschlüsse über wiederkehrende Aufgaben oder Einahmausfällen von über Fr. 500'000.00 der Urnenabstimmung zu unterbreiten.

4.2.2.
Das fakultative Referendum in Versammlungsgemeinden ist in Art. 86 Abs. 3 KV geregelt. In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. Eine Urnenabstimmung findet daher in diesen Fällen nur auf besonderes Verlangen statt, daher spricht man vom fakultativen Referendum. Dem fakultativen Referendum unterstehen alle Beschlüsse der Gemeindeversammlung, die nicht aufgrund der Kantonsverfassung, des kantonalen Gesetzesrechts oder der Gemeindeordnung dem obligatorischen Referendum unterstellt oder vom Referendum generell ausgeschlossen sind (BURGHERR, a.a.O., N 1 und 28 zu § 10). Art. 10 GO mit dem Titel «nachträgliche Urnenabstimmung» hat das fakultative Referendum zum Gegenstand, wobei Abs. 1 die obgenannte Bestimmung von Art. 86 Abs. 3 KV wiederholt.

4.2.3.
Sodann gibt es auch Geschäfte, die von Gesetzes wegen von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. So ist beispielsweise gemäss Art. 21 Abs. 1 KV die Erteilung des Gemeindebürgerrechts vom Referendum ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen bezeichnet nach Art. 86 Abs. 4 KV das Gesetz die Geschäfte, die von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind. § 10 Abs. 2 GG enthält einen entsprechenden Katalog von Geschäften, über welche in Versammlungsgemeinden keine Urnenabstimmung stattfindet. Diese Geschäfte sind folglich weder dem obligatorischen noch dem fakultativen Referendum zugänglich. So ist insbesondere die Festsetzung des Budgets vom Referendum ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 lit. a GG). Auch Art. 10 Abs. 2 GO hält fest, dass Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, die Festsetzung des Voranschlags und des Gemeindesteuerfusses, die Genehmigung gebundener Ausgaben sowie die Abnahme der Jahresrechnung vom Referendum ausgenommen sind.

4.2.4.
Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 2021 sollen gemäss Einladung einerseits ein Baurechtsvertrag (Wohn- und Geschäftshaus Y) und andererseits das Budget 2022 behandelt werden. Wie bereits unter Ziff. 4.2.3. erwähnt, ist die Festsetzung des Budgets weder dem obligatorischem noch dem fakultativen Referendum zugänglich (§ 10 Abs. 2 lit. a GG). Es ist folglich grundsätzlich nicht möglich, das Budget der Urnenabstimmung zu unterstellen (zur zeitlich befristeten Ausnahme hiervon, vergleiche Ziff. 4.3. nachfolgend). Weder die Kantonsverfassung noch das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung sehen für das Geschäft des Baurechtsvertrages ein obligatorisches Referendum vor. Der Baurechtsvertrag ist allerdings gemäss Gesetz nicht vom Referendum ausgeschlossen, weshalb er dem fakultativen Referendum unterstellt ist. Folglich könnte ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigen in der Gemeindeversammlung verlangen, dass über den Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird (Art. 86 Abs. 3 KV und Art. 10 Abs. 1 GO). Allerdings ist dem Rekurrenten mit dem fakultativen Referendum wohl kaum gedient, möchte dieser doch, dass die Geschäfte ohne vorgängige Abstimmung an der Gemeindeversammlung direkt der Urnenabstimmung unterliegen. Dies ist jedoch, wie bereits erwähnt, nicht möglich. Die Zuständigkeitsordnungen gemäss kantonalem Recht und der Gemeindeordnung ist einzuhalten.

4.3.
Am 23. November 2020 hat der Kantonsrat das Gesetz über Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie (Gesetz Urnenabstimmungen; LS 818.12) erlassen. Das Gesetz ermöglichte es den Versammlungsgemeinden, für bestimmte Geschäfte der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung anzuordnen. So sah § 1 des Gesetzes vor, dass die Gemeindevorstände von Versammlungsgemeinden befugt sind, in Abweichung von §§ 10 Abs. 2 lit. a und b, 101 Abs. 2 und 128 Abs. 2 GG, zur Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses sowie zur Genehmigung der Jahresrechnung eine Urnenabstimmung anzuordnen. Zudem konnten die Gemeindevorstände für gewisse weitere Geschäfte eine Urnenabstimmung anordnen, sofern es erhebliche öffentliche Interessen rechtfertigten (§ 2 Gesetz Urnenabstimmungen). Damit konnten die Gemeindevorstände entscheiden, ob sie für diese im Gesetz vorgesehenen Geschäfte eine Gemeindeversammlung einberufen oder stattessen eine Urnenabstimmung anordnen möchten. Wenn die Gemeindevorstände von diesen Kompetenzen nicht Gebrauch gemacht hatten, galten die ordentlichen Zuständigkeiten gemäss kantonalem Recht und Gemeindeordnungen (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 4. November 2020, ABl 2020-11-06, S.5). Da dieses Gesetz nur so lange gelten sollte, als es aus epidemiologischen Gründen notwendig ist, wurde die Geltungsdauer des Gesetzes ursprünglich bis zum 31. März 2021 beschränkt. Die Geltungsdauer wurde vom Kantonsrat dann am 22. März 2021 noch bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer wurde nicht beschlossen. Daher ist das Gesetz aktuell nicht mehr gültig. Die Rekursgegnerin bringt somit richtigerweise vor, dass wieder ordentliche Gemeindeversammlungen durchzuführen sind.

4.4.
Der Rekurrent führt in seiner Rekursschrift aus, dass er durch den Zwang zu einer vorgängigen Registrierung und der damit verbundenen Quarantäneandrohung in der Ausübung seiner politischen Rechte gehindert werde. Der Rekurrent meint damit wohl das von der Rekursgegnerin erlassene «Schutzkonzept Gemeindeversammlung», welches ab 17. November 2021 gültig ist. Darin wird insbesondere festgehalten, dass sich die Teilnehmenden der Gemeindeversammlung vorgängig registrieren müssen, damit die Nachverfolgbarkeit bei Erkrankungen möglich sei. Wenn sich im Nachgang der Gemeindeversammlung herausstelle, dass eine mit Covid-19 angesteckte Person an der Versammlung teilgenommen habe, werde diese gebeten, umgehend die Gemeindeverwaltung zu informieren, damit notfalls Quarantänemassnahmen angeordnet werden könnten. Die Rekursgegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung zurecht auf die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 19. Juni 2020 (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26), welche in Art. 10 und 11 ein Schutzkonzept verlangt. Das Schutzkonzept der Rekursgegnerin ist gesetzlich vorgeschrieben und daher nicht zu beanstanden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass nicht die Rekursgegnerin über eine allfällige Quarantäneanordnung zu entscheiden hat, sondern die zuständige kantonale Behörde (Art. 7 ff. Covid-19-Verordnung besondere Lage).

4.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesetz über die Urnenabstimmungen in Versammlungsgemeinden während der Corona-Pandemie es den Gemeinden im Kanton Zürich erlaubte, Geschäfte die zwingend an einer Gemeindeversammlung zu behandeln sind, einer Urnenabstimmung vorzulegen. Dieses Gesetz ist allerdings nicht mehr gültig. Zudem ist festzuhalten, dass die Gemeindevorstände nicht verpflichtet waren, diese Geschäfte an einer Urnenabstimmung vorzulegen. Selbst wenn das Gesetz noch in Kraft wäre, wäre es der Rekursgegnerin überlassen, ob sie die erwähnten Geschäfte an einer Urnenabstimmung oder an einer Gemeindeversammlung behandeln würde. Da dieses Gesetz allerdings aktuell nicht mehr gültig ist, hat die Rekursgegnerin keinen Handlungsspielraum und die beiden in der Einladung erwähnten Geschäfte sind an der Gemeindeversammlung zu behandeln. Der Stimmrechtsrekurs ist folglich abzuweisen.

5.
[Kosten- und Entschädigungsfolgen]

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