0422

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
SO.2023.24
Entscheiddatum
1. November 2023
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Stichworte
Aufsichtsbeschwerde Subsidiarität Auflagen Weisungen
Verwendete Erlasse
§ 8 SHG § 21 Abs. 2 SHG

Zusammenfassung (verfasst von der Bezirksratskanzlei):

Eine Weisung nach § 21 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ist nicht mit Rekurs anfechtbar. Die Aufsichtsbeschwerde hat subsidiären Charakter. § 21 Abs. 2 SHG darf nicht umgangen werden, indem eine Weisung aufsichtsrechtlich überprüft wird, bevor eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen verfügt worden ist.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 29. August 2023 erteilte die Sozialbehörde A dem Klienten B diverse Weisungen, insbesondere die Unterstützung des RAV bei der Stellensuche in Anspruch zu nehmen und monatlich mindestens 12 qualifizierte Arbeitsbemühungen vorzulegen. Sodann wurde er aufgefordert, klar zwischen Betriebs- und Privatkonto zu trennen und getrennte Bankkonten zu führen. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 9. Oktober 2023 erhob B Aufsichtsbeschwerde gegen die Sozialbehörde A. Er beanstandet hauptsächlich die Begründung sowie teilweise die mit dem Beschluss vom 29. August 2023 auferlegten Weisungen.

Erwägungen:

1.
[Prozessgeschichte]

2.
Die Zuständigkeit des Bezirksrates zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde ergibt sich aus § 8 SHG.
Die Aufsichtsbehörde schreitet mit Rücksicht auf die Autonomie der Gemeinden nur bei Verletzung klaren materiellen Rechts, bei Missachtung wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder bei Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen ein. Wo die Verfolgung privater Interessen im Vordergrund steht, hat die Aufsichtsbeschwerde subsidiären Charakter. Die Aufsichtsbehörde kann daher darauf verzichten, die Angelegenheit an die Hand zu nehmen, wenn dem Beschwerdeführer zuzumuten war, die Verletzung seiner Rechte mit den ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen (Bertschi, in Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. A. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a VRG N. 65, 81).

3.
3.1
Wie erwähnt, wendet sich der Beschwerdeführer hauptsächlich gegen die Begründung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 29. August 2023. Aus seinen Anträgen geht hervor, dass er damit hauptsächlich die Aufhebung der Weisungen, eine Arbeitsstelle zu suchen und sich beim RAV anzumelden, und separate Privat- und Geschäftskonten zu führen, erreichen will. Weisungen sind allerdings nicht selbständig mit Rekurs anfechtbar (§ 21 Abs. 2 SHG). Sie können vom Bezirksrat als Rekursinstanz erst überprüft werden, wenn gestützt darauf eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen verfügt wird. Es geht nicht an, dass der Bezirksrat § 21 Abs. 2 SHG umgeht, indem er die Weisungen bereits heute aufsichtsrechtlich überprüft, obwohl er dazu erst in einem späteren Verfahrensstadium befugt ist.
Der Aufsichtsbeschwerde ist somit in Bezug auf die Anträge, den unbelegten Verdacht auf Sozialhilfebetrug zurückzunehmen, auf eine erneute Anmeldung beim RAV zu verzichten, und auf die Forderung der Einrichtung eines separaten Geschäftskontos zu verzichten, keine Folge zu geben.

3.2
[weitere aufsichtsrechtliche Rügen]

3.3
[weitere aufsichtsrechtliche Rügen]

3.4
[weitere aufsichtsrechtliche Rügen]

4.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (§ 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden).

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