0421

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI 2023-3005
Entscheiddatum
22. November 2023
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Stichworte
Strafantritt Strafvollzug
Verwendete Erlasse
§ 13 VRG

Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):

Der Rekurrent wurde wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (davon 12 Monate teilbedingt) bestraft. Nach der Abweisung eines Gesuches um Verbüssung der Strafe in Halbgefangenschaft ersuchte der Rekurrent um Aufschub des Strafantrittstermins für eine nicht bestimmte Dauer. Als Begründung machte er eine Operation geltend. Dieses Gesuch wurde von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) abgewiesen. Daraufhin ersuchte der Rekurrent um Wiedererwägung der Abweisung um Strafaufschub. JuWe entsprach diesem Gesucht nicht und hielt an seinem ursprünglichen Entscheid fest, wonach das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins abzuweisen sei. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Rekurs. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, worauf jedoch mit Verfügung der Direktion für Justiz und des Innern nicht eingetreten wurde, da der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung gar nie entzogen worden war. Im Anschluss zog der Rekurrent seinen Rekurs zurück, weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden konnte.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2022 wurde A. wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. schuldig gesprochen und mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (davon 12 Monate teilbedingt) bestraft. Am 22. Mai 2023 beantragte A. bei JuWe die Verbüssung seiner Strafe in Halbgefangenschaft. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung von JuWe vom 27. Juni 2023 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Strafantritt für den Normalvollzug auf den 3. Oktober 2023 festgelegt. Mit Eingabe vom 4. September 2023 ersuchte A. um einen Aufschub des Strafantrittstermins für eine nicht bestimmte Dauer. Als Begründung machte er geltend, dass er sich am 18. September 2023 einer (ersten) Knieoperation unterziehen müsse. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung von JuWe vom 6. September 2023 abgewiesen. Am 14. September 2023 ersuchte A. sodann um Wiedererwägung der Abweisung um Strafaufschub. Die Begründung unterschied sich lediglich dahingehend, als er nunmehr ein weiteres Zeugnis vom behandelnden Arzt erhältlich machen konnte. JuWe entsprach dem Gesuch nicht und hielt an seinem ursprünglichen Entscheid fest, wonach das Gesuch um Aufschub des Strafantrittstermins abzuweisen sei. Gegen diese Verfügung liess A., vertreten durch […], am 28. September 2023 Rekurs erheben. Auf das gleichzeitig gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 3. Oktober 2023 nicht eingetreten. Am 12. Oktober 2023 beantragte JuWe die Abweisung des Rekurses und reichte die massgeblichen Vollzugsakten ein. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 zog A. seinen Rekurs vom 28. September zurück.

Erwägungen:

1.
Das Verfahren ist als erledigt durch Rückzug des Rekurses abzuschreiben.

2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird A. kostenpflichtig (vgl. KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich Basel Genf 2014, 3. Auflage, § 13 N. 79). Bei der Bemessung der Kosten gilt es vorliegend einerseits zu berücksichtigen, dass die Rekursinstanz bereits einen Zwischenentscheid zu fällen hatte. Andererseits erfolgte noch keine materielle Prüfung des Rekurses, weshalb der getätigte Aufwand als gering einzustufen ist, was sich auf die Kostenhöhe auswirkt.


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