Zusammenfassung (verfasst von der Direktion der Justiz und des Innern):
Die Rekurrentin wurde mit Strafbefehl zu einer unbedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt. Auf Gesuch der Rekurrentin hin wurde Gemeinnützige Arbeit (GA) im Umfang von 412 Stunden vereinbart.
Die Rekurrentin musste aufgrund verschiedener Absenzen und nicht eingehaltener Abmachungen mehrfach gemahnt werden. Auch die GA wurde mehrmals unterbrochen. Angesichts dieser Umstände konnte die Rekurrentin weder als arbeitsfähig noch als zuverlässig beurteilt werden.
Der Rekursgegner konnte daher nicht mehr davon ausgehen, dass die GA innert der zweijährigen Frist gemäss Art. 79a Abs. 5 StGB geleistet werde und brach diese zu Recht ab.
Der Rekurs wurde abgewiesen.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 4. Dezember 2020 wurde A. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. mit einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, entsprechend Fr. 3'000.–, und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Für den Fall der Nichtleistung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgelegt. Auf Gesuch von A. hin wurde mit Vollzugsvereinbarung vom 30. Juni 2021 die Verbüssung der vorgenannten Strafen in gemeinnütziger Arbeit (GA) im Umfang von 412 Stunden vereinbart. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 brach Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ab und verfügte die Vollstreckung der verbleibenden Busse bzw. Geldstrafe. Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 24. Juli 2023 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 30. Juni 2023 sei aufzuheben und die GA sei fortzuführen. Innert angesetzter Frist beantragte JuWe mit Vernehmlassung vom 21. August 2023 bzw. mit Untervernehmlassung vom 14. August 2023 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten ein. Da sich A. hierzu in der Folge trotz entsprechender Möglichkeit nicht mehr vernehmen liess, gelten die Sachverhaltsermittlungen als abgeschlossen.
Erwägungen:
1. [Prozessvoraussetzungen]
2.
Nach Art. 79a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Geldstrafen und Bussen in der Form von GA vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
Die GA wird abgebrochen, soweit der Verurteilte diese trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet (Art. 79a Abs. 6 sowie § 53 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung Kanton Zürich [JVV]). Das Amt bricht den Vollzug konkret dann ab, wenn die verurteilte Person die Voraussetzungen für die bewilligte Vollzugsform nicht mehr erfüllt (§ 57a lit. b JVV). Als Voraussetzung gilt, dass die Rahmenbedingungen der Vollzugsbehörde und des Einsatzbetriebes eingehalten werden (§ 38 Abs. 2 JVV in Verbindung mit Ziff. 1.3. A lit. f Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen der Ostschweizer Strafvollzugskommission (OSK-RL für besondere Vollzugsformen). Die verurteilte Person muss folglich gesundheitlich der Vollzugsform gewachsen sowie erreichbar und zuverlässig sein (Fussnote 6 zu Ziff. 1.3. A lit. f OSK-RL für besondere Vollzugsformen). Eine Grundvoraussetzung für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit bildet die Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 1P.619/2002 vom 19. Dezember 2002, E. 2.3.2).
3.
3.1 Zum Hintergrund des verfügten Abbruchs der GA ist zunächst darauf hinzuweisen, dass A. die GA nach einem krankheitsbedingten Ausfall im Dezember 2021 nicht weiterführte und auch eine allfällige Arbeitsunfähigkeit nicht mehr belegte. In der Folge wurde A. am 8. Dezember 2021 erstmals schriftlich ermahnt. Daraufhin leistete A. die Arbeitseinsätze wieder vereinbarungsgemäss und zur Zufriedenheit des Einsatzbetriebs, wobei A. in der Zeit vom 13. Januar 2021 bis zum 7. September 2022 aufgrund verschiedener (mehrheitlich belegten) Absenzen lediglich 194 Stunden GA geleistet und damit die gesetzliche Mindeststundenanzahl von durchschnittlich acht Stunden GA pro Woche nicht erreicht hatte.
Nach weiteren gesundheitlich bedingten Absenzen wurde mit A. am 15. November 2022 telefonisch besprochen, die GA bis zum geplanten Handoperationstermin vom 8. Dezember 2022 halbtagesweise unter der Woche fortzuführen. Überdies wurde vereinbart, nach einem allfälligen Unterbruch zur Genesung von dieser Operation die Weiterarbeit mit dem Einsatzbetrieb IPW zu besprechen. Da JuWe A. jedoch wiederholt nicht erreichen konnte und sich A. auch nicht von sich aus meldete, wurde A. am 27. Januar 2023 erneut schriftlich ermahnt und aufgefordert, sich an die Vereinbarungen und Vollzugsbedingungen zu halten. Darüber hinaus wurde A. für den 6. Februar 2023 zur Besprechung des weiteren Vorgehens zu einem Mahngespräch vorgeladen. Da sich A. nicht mehr beim Einsatzbetrieb gemeldet hatte und auch den Termin vom 6. Februar 2023 unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte, wurde der GA-Einsatz in der IPW einstweilen beendet.
Am 10. Februar 2023 hat sich A. erneut bei JuWe gemeldet, woraufhin der Mahngesprächstermin auf den 28. Februar 2023 bzw. auf den 9. März 2023 neu angesetzt wurde. Dabei wurde vereinbart, die GA mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von mindestens acht Stunden, jeweils am Donnerstag und Freitag halbtags zu leisten. Nach drei geleisteten Einsätzen meldete sich A. am 17. April 2023 wiederum beim IPW und gab an, wegen eines familiären Ereignisses keine GA leisten zu können, sich aber wieder zu melden. Bis zum 9. Mai 2023 blieb eine entsprechende Meldung jedoch aus und A. leistete auch keine weiteren Arbeitseinsätze. Der GA-Einsatz wurde folglich erneut beendet.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 wurde A. darauf hingewiesen, dass JuWe aufgrund der geschilderten Vorfälle den Abbruch der GA prüfe. Gleichzeitig wurde A. eine Frist angesetzt, um zur Prüfung des Abbruchs Stellung zu nehmen. Innert dieser Frist ist keine Stellungnahme von A. eingegangen.
3.2 Angesichts der vorerwähnten Umstände kann A. hinsichtlich der Vollzugsform der GA weder als arbeitsfähig noch als zuverlässig beurteilt werden. A. vermag im Rekursschreiben vom 24. Juli 2023 denn auch nichts vorzubringen, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde. Vielmehr führt A. mehrheitlich die bereits genannten Gründe an, welche A. an den Arbeitseinsätzen gehindert hätten. Es ist daraus jedoch nicht ersichtlich, inwiefern es A. nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig beim IPW abzumelden und in der Folge für den Einsatzbetrieb oder den Rekursgegner erreichbar zu sein.
3.3 Im Weiteren ist zu ergänzen, dass die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Frist von höchstens zwei Jahren setzt, innerhalb der er die gemeinnützige Arbeit zu leisten hat (Art. 79a Abs. 5 StGB). Da die Vollzugsfrist von A. lediglich bis zum 29. September 2023 dauerte, konnte zum Zeitpunkt des verfügten Abbruchs der GA am 30. Juni 2023 mit den bis dahin geleisteten durchschnittlichen Wochenstunden nicht mehr damit gerechnet werden, dass die GA noch innert der Vollzugsfrist geleistet werden kann. Eine Erhöhung des Pensums und der vereinbarungsgemässen Leistung war vor dem Hintergrund des bisherigen Vollzugsverlaufs nicht zu erwarten.
3.4 Es ist im Ergebnis demnach festzuhalten, dass aufgrund der zahlreichen medizinischen Absenzen sowie insbesondere auch der wiederholten Unerreichbarkeit, welche zu zwei separaten Mahnungen seitens JuWe führte, die Voraussetzungen für den Vollzug der Strafe in der Form der GA nicht mehr erfüllt sind. JuWe hat folglich berechtigterweise den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit verfügt.
3.5 Bei einem Abbruch der gemeinnützigen Arbeit wird die Geldstrafe oder Busse vollstreckt (Art. 79a Abs. 2 StGB). Die bereits geleisteten Einsätze sind dabei entsprechend anzurechnen.
4.
Der Rekurs vom 24. Juli 2023 ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird A. kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]).
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